URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 12. NOVEMBER 1992. -
MINALMET GMBH GEGEN BRANDEIS LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG:
BUNDESGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER
1968 - ANERKENNUNG EINER ENTSCHEIDUNG GEGEN EINEN BEKLAGTEN, DER SICH AUF DAS
VERFAHREN NICHT EINGELASSEN HAT - ARTIKEL 27 NR. 2. - RECHTSSACHE C-123/91.
Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite
I-05661
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ° Anerkennung und Vollstreckung ° Versagungsgründe ° Fehlen einer ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat ° Beklagter, der nach Kenntnisnahme von der Versäumnisentscheidung keinen dagegen im Urteilsstaat zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat ° Versagung der Anerkennung
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 27 Nr. 2)
Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er der Anerkennung eines in
einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils in einem anderen Vertragsstaat
entgegensteht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der
sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden ist, selbst wenn er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis
erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats
zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 4. April 1991, beim Gerichtshof
eingegangen am 26. April 1991, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend
die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels
27 Nr. 2 dieses Übereinkommens in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von
1978 (ABl. L 304, S. 1, im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur
Vorabentscheidung vorgelegt. 2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Minalmet GmbH,
Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland, und der Brandeis Ltd, London. 3 Aus den Akten ergibt sich, daß die Brandeis Ltd beabsichtigt, ein
Versäumnisurteil des englischen High Court of Justice, Queen' s Bench Division,
vom 15. Dezember 1989, mit dem die Minalmet GmbH zur Zahlung eines Geldbetrags
verurteilt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken. 4 Das Schriftstück, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, das zu dem
betreffenden Urteil geführt hat, wurde von der zuständigen Stelle im Vereinigten
Königreich dem zuständigen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zur
Zustellung nach Artikel 5 Buchstabe a des Haager Übereinkommens über die
Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in
Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (Haager Zustellungsübereinkommen)
übermittelt. 5 Das Amtsgericht Düsseldorf als die zuständige Stelle in Deutschland
veranlasste daraufhin die Zustellung durch die Post. Da die Postbedienstete im
Geschäftslokal der Minalmet GmbH niemanden antraf, hinterlegte sie die
zuzustellenden Schriftstücke beim zuständigen Postamt und beurkundete, eine
schriftliche Mitteilung über diese Niederlegung unter der Anschrift der
Empfängerin in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise hinterlassen zu haben
(Ersatzzustellung nach § 182 ZPO). Aufgrund dieser Urkunde bescheinigte das
Amtsgericht Düsseldorf durch Zustellungszeugnis unter Hinweis auf die
Niederlegung die ordnungsgemässe Erledigung der Zustellung. 6 Auf Antrag der Brandeis Ltd ordnete das zuständige Landgericht Düsseldorf
mit Beschluß vom 21. Februar 1990 an, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel
zu versehen. 7 Die Minalmet GmbH legte gegen diesen Beschluß Beschwerde beim
Oberlandesgericht Düsseldorf ein und machte geltend, die Klageschrift sei nach
deutschem Recht nicht formgerecht zugestellt worden; unter Versicherung an Eides
statt behauptete sie, weder von der Niederlegungsanzeige der Postbediensteten
noch von der Klageschrift Kenntnis erlangt zu haben. Das Oberlandesgericht wies
diese Beschwerde am 14. Mai 1990 zurück. 8 Die Minalmet GmbH legte dagegen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
ein. Dieser stellte im Rahmen der Würdigung des Falles fest, daß die Zustellung
des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, die gemäß Artikel 5 Buchstabe a des
Haager Zustellungsübereinkommens nach deutschem Zivilprozeßrecht als dem Recht
des um Zustellung ersuchten Staates zu beurteilen sei, unwirksam gewesen sei.
Eine Ersatzzustellung hätte gegenüber der Schuldnerin nur in der Privatwohnung
des Geschäftsführers und nicht im Geschäftslokal der Schuldnerin durchgeführt
werden dürfen. 9 Aufgrund dessen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wird eine Entscheidung nach Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens
nicht anerkannt, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat
und ihm das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht nachweisbar oder
jedenfalls nicht ordnungsmässig zugestellt worden ist, wenn er aber von der
ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der
Verfahrensordnung des Urteilsstaats an sich zulässigen Rechtsbehelf eingelegt
hat? 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des
Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf
den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit
wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert. 11 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 27 Nr. 2
des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß er der Anerkennung eines
in einem Vertragsstaat erlassenen Versäumnisurteils in einem anderen
Vertragsstaat entgegensteht, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren
nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von diesem Urteil
Kenntnis erhalten, dagegen aber keinen nach der Verfahrensordnung des
Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. 12 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel
27 des Brüsseler Übereinkommens die Voraussetzungen nennt, unter denen in einem
Vertragsstaat die in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen
anerkannt werden. Nach Artikel 27 wird eine Entscheidung nicht anerkannt, "wenn
dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses
Verfahren einleitende Schriftstück ... nicht ordnungsgemäß und nicht so
rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte". 13 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88
(Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 18) ausgeführt hat, stellen die
Ordnungsgemäßheit und die Rechtzeitigkeit der Zustellung des Schriftstücks
eigenständige und kumulativ zu erfuellende Garantien für den Beklagten dar, der
sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat. Deshalb ist, wenn auch nur eine
dieser beiden Garantien nicht gegeben ist, die Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung zu versagen. 14 Nach dieser Rechtsprechung darf eine in einem Vertragsstaat ergangene
Versäumnisentscheidung in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden,
wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das
Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. 15 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß der Beklagte von der
Versäumnisentscheidung Kenntnis erhalten und keinen nach der Verfahrensordnung
des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. 16 Die gegenteilige Auffassung wäre nämlich mit Wortlaut und Zweck des
Artikels 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens kaum zu vereinbaren. 17 Diese Vorschrift macht, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, die
Anerkennung einer solchen Entscheidung in einem Vertragsstaat davon abhängig,
daß das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß und
rechtzeitig zugestellt worden ist. 18 Zudem hat der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache
166/80 (Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9) entschieden, daß Artikel 27 Nr. 2
des Brüsseler Übereinkommens den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör
schützen und sicherstellen soll, daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des
Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten
nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen. 19 Wie sich aus der betreffenden Bestimmung ergibt, ist der Zeitpunkt, zu dem
sich der Beklagte verteidigen können muß, der Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung. Die Möglichkeit, später einen Rechtsbehelf gegen eine
bereits für vollstreckbar erklärte Versäumnisentscheidung einzulegen, ist einer
Verteidigung vor Erlaß der Entscheidung nicht gleichwertig. 20 Wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt, kann nämlich der Beklagte,
wenn erst einmal eine vollsteckbare Entscheidung ergangen ist, eine Einstellung
der Zwangsvollstreckung unter Umständen nur unter erschwerten Voraussetzungen
erlangen und weiteren prozessualen Nachteilen ausgesetzt sein. Die
Verteidigungsmöglichkeiten eines Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht
eingelassen hat, sind somit erheblich vermindert. Eine solche Folge würde jedoch
dem Zweck der in Rede stehenden Vorschrift zuwiderlaufen. 21 Aus alldem ergibt sich, daß die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat
ergangenen Versäumnisentscheidung in einem anderen Vertragsstaat zu versagen
ist, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden ist, ungeachtet des Umstands, daß dieser von der
ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen Rechtsbehelf
eingelegt hat. 22 Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel
27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß er der
Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils in einem
anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück
dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von der ergangenen
Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des
Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. Leitsätze
Entscheidungsgründe
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