Das Fehlen von Rinde rechtfertigt es nicht, die Verwendung der Bezeichnung "Emmentaler" für Käse aus anderen Mitgliedstaaten, der dort rechtmäßig unter dieser Bezeichnung hergestellt und vertrieben wird, zu verbieten
Herr Guimont, technischer Leiter der Gesellschaft "Laiterie d_Argis", wurde am 6. Januar 1998 durch die Direktion Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung des Departements Vaucluse mit Strafbefehl dazu verurteilt, 260 Geldbußen in Höhe von je 20 FRF zu zahlen, weil er Emmentaler Käse ohne Rinde besessen, verkauft oder zum Verkauf angeboten hatte.
Nach der französischen Regelung (Dekret von 1988) muss ein Käse bestimmte Merkmale, u. a. eine Rinde, aufweisen, um die Bezeichnung "Emmentaler" führen zu dürfen.
Das Tribunal de Police Belley, vor dem Herr Guimont Einspruch gegen diese Geldbußen eingelegt hat, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Beurteilung der Vereinbarkeit der französischen Regelung mit dem freien Warenverkehr.
Eine Beantwortung der Frage ist erforderlich, da die Regelung auf eingeführte Waren anwendbar ist und gegebenenfalls eine mengenmäßige Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels oder eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt.
Der Gerichtshof prüft daher, ob die fragliche Regelung erforderlich ist, um zwingenden Erfordernissen unter anderem der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerecht zu werden, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen steht, und ob diese Ziele nicht mit Maßnahmen erreicht werden können, die den Handel weniger beeinträchtigen.
Denn eine Gemeinschaftsrichtlinie über die Etikettierung und die Aufmachung von Lebensmitteln sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nur unter diesen Voraussetzungen derartige Vorschriften erlassen können.
Nach den geltenden internationalen Bestimmungen (Codex alimentarius der Vereinten Nationen) und der Übung zahlreicher Staaten kann ein Käse ohne Rinde die Bezeichnung «Emmentaler» tragen, da er abgesehen von einer unterschiedlichen Behandlung bei der Reifung aus den gleichen Zutaten und nach derselben Methode wie Emmentaler mit Rinde hergestellt wird; für die Information der Verbraucher wäre es ausreichend, diese unterschiedliche Behandlung in angemessener Weise mitzuteilen.
Daher steht das Gemeinschaftsrecht einer solchen Regelung entgegen.
Der Gerichtshof fügt hinzu, das vorlegende Gericht habe zu beurteilen, ob das innerstaatliche Recht vorschreibe, inländische Erzeugnisse ebenso zu behandeln, wie hiernach eingeführte Erzeugnisse zu behandeln sind.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument liegt in allen Amtssprachen vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr die Homepage des Gerichtshofes im Internet www.curia.eu.int.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, Tel.: (0 03 52) 4303 - 3255; Fax: (0 03 52) 43 03 - 2734.