Abteilung Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG NR. 91/2000

14. Dezember 2000

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-613/97

UFEX u. a. / Kommission

DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE UND KOMMERZIELLE UNTERSTÜTZUNG, DIE DIE FRANZÖSISCHE POST IHRER TOCHTERGESELLSCHAFT SFMI-CHONOPOST GEWÄHRTE, KEINE STAATLICHE BEIHILFE DARSTELLE, WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT


Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob die französische Post ("La Poste") nicht ihre Monopolstellung als öffentlicher Dienstleistungserbringer auf dem Markt für den gewöhnlichen Zustelldienst zu Gunsten ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost ausgenutzt hat, um dieser Leistungen zu unter den Marktpreisen liegenden Preisen zu erbringen

Die Kommission stellte mit ihrer Entscheidung vom 1. Oktober 1997 fest, dass die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die französischen Post ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährt habe, keine staatliche Beihilfe zu deren Gunsten darstelle. Sie habe dabei nämlich eine Methode der Berechnung der Kosten dieser Leistungen angewandt, die keinen finanziellen Vorteil für die Tochtergesellschaft erkennen lasse.

Die Union Française de l'Express (UFEX), DHL international, Federal express international und CRIE haben beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben.

Diese Unternehmen, die Konkurrenten von Chronopost sind, machen u. a. geltend, es liege eine staatliche Beihilfe vor, da die Beziehungen zwischen der französischen Post und ihrer Tochtergesellschaft Beihilfen gleichkämen, die mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft unvereinbar seien. Die Kommission habe nämlich bei ihrer Untersuchung des Entgelts für die Unterstützung, die die französische Post der SMFI-Chronopost gewährt habe, ungerechtfertigt die normalen Marktbedingungen außer Acht gelassen. Außerdem habe sie verschiedene Maßnahmen zu Gunsten von SFMI-Chronopost (Befreiung von der Stempelgebühr, bevorrechtigter Zugang zu Radio-France, auf SFMI-Chronopost anwendbare Zollregelung) zu Unrecht nicht als staatliche Beihilfen angesehen.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass bei der Prüfung der Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Situation aus der Perspektive des begünstigten Unternehmens zu untersuchen ist. Eine solche Untersuchung setzt eine wirtschaftliche Analyse voraus, die allen Faktoren Rechnung trägt, die ein unter normalen Marktbedingungen Leistungen erbringendes Unternehmen bei der Festsetzung des Entgelts für die erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen.

Die Kommission hat jedoch nach Auffassung des Gerichts in ihrer wirtschaftlichen Analyse nicht dargetan, dass die fragliche Transaktion einer Transaktion zwischen Unternehmen vergleichbar war, die unter normalen Marktbedingungen tätig werden.

Deshalb macht es das Gericht der Kommission zum Vorwurf, dass sie sich auf die Prüfung der Frage beschränkt habe, ob die internen Preise, die für die Dienstleistungen berechnet wurden, die die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft erbrachte, auf der Grundlage der Gesamtkosten berechnet wurden. Sie hätte prüfen müssen, ob diese Gesamtkosten tatsächlich den Faktoren eines Entgelts entsprachen, das eine Tochtergesellschaft an ihre unter normalen Marktbedingungen tätige Muttergesellschaft gezahlt hätte.

Nach Auffassung des Gerichts war die französische Post möglicherweise dank ihrer Position als öffentliches Unternehmen mit Monopolstellung (vorbehaltener Sektor) in der Lage, ihrer Tochtergesellschaft einen Teil der logistischen und kommerziellen Unterstützung zu Kosten zu gewähren, die unter denen lagen, die eine unter normalen Marktbedingungen tätige Gesellschaft berechnet hätte.

Dadurch, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneint habe, ohne diese Prüfungen vorzunehmen, habe sie ihre Entscheidung auf eine unrichtige Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gestützt.

Deshalb erklärt das Gericht die Entscheidung der Kommission in diesem Punkt für nichtig.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet. Dieses Dokument liegt in französischer, deutscher und englischer Sprache vor.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle Phalippou, Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.