PRESSEMITTEILUNG N. 39/02
Herr Lobo Gonçalves Garrido buchte in Portugal bei dem Reisebüro
Club-Tour eine zweiwöchige Flugreise einschließlich Unterkunft und
Vollpension in einem griechischen Feriendorf. Die Club-Tour wandte sich an das
Reisebüro Club Med, das sich um die erforderlichen Reservierungen kümmerte,
das Programm des Aufenthalts ausarbeitete und den Pauschalpreis dafür festsetzte.
Bei ihrer Ankunft im Feriendorf hatte die Familie Garrido die unangenehme
Überraschung, dieses Dorf übersät mit Tausenden von Wespen vorzufinden,
weshalb sie ihre Ferien nicht in vollem Umfang genießen konnte. Außerdem
konnte Herrn Garridos Forderung, in einem anderen Dorf untergebracht zu werden,
von der Club-Tour nicht erfüllt werden, da der Club Med erklärt hatte,
er sei nicht in der Lage, schnell eine geeignete Alternative anzubieten.
Bei seiner Rückkehr nach Portugal weigerte sich Herr Garrido, den mit
Club-Tour vereinbarten Preis zu zahlen, woraufhin dieser eine Klage gegen Herrn
Garrido erhob. In diesem Zusammenhang hat das portugiesische Gericht dem Gerichtshof
eine Frage zur Gemeinschaftsrichtlinie von 1990 über Pauschalreisen zur
Vorabentscheidung vorgelegt, um festzustellen, ob der Begriff "Pauschalreise"
auch Reisen "à la carte" (d. h. Reisen, die auf Wunsch und
nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe
organisiert werden) einschließt.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie insbesondere
Verbraucher schützen solle, die "Pauschalreisen" kauften, und
weist darauf hin, dass es nach der Richtlinie für die Qualifizierung einer
Leistung als "Pauschalreise" genüge,
-- dass die Verbindung von touristischen Dienstleistungen,
die ein Reisebüro für einen Gesamtpreis verkaufe, zwei der folgenden
drei Dienstleistungen umfasse: Beförderung, Unterbringung und andere touristische
Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen vonBeförderung oder Unterbringung
sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen, und
-- dass diese Leistung länger als 24 Stunden dauert
oder eine Übernachtung einschließt.
Nach Ansicht des Gerichtshofes gibt es nichts in dieser Definition, was
auf einen Ausschluss der "Reisen à la carte" hinweist. Der
Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese Auslegung durch den Anhang der Richtlinie
bestätigt werde, wonach zu den erforderlichen Angaben im Vertrag die
von dem Verbraucher und dem Reisebüro bei der Buchung akzeptierten Sonderwünsche
gehörten.
Unter diesen Voraussetzungen stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff
"Pauschalreise" dahin auszulegen sei, dass er Reisen "à
la carte" einschließe.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Dieses Dokument ist in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch,
Portugiesisch und Spanisch verfügbar. Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie
bitte heute ab ungefähr 15.00 Uhr unsere Homepage im Internet
www.curia.eu.int . Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle
Phalippou, |