Abteilung Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N. 47/02
17. Mai 2002
Beschluss des Gerichtshofes in der Rechtssache C-406/01
Bundesrepublik Deutschland / Europäisches Parlament und Rat der
Europäischen Union
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT IHRE KLAGE GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE
AUS DEM JAHR 2001 ÜBER TABAKERZEUGNISSE NICHT FRISTGERECHT EINGEREICHT
Der Gerichtshof weist die Klage als offensichtlich unzulässig ab
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 12. Oktober 2001 beim Gerichtshof Klage
mit dem Antrag erhoben, bestimmte Vorschriften einer Richtlinie über die
Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, die im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften am 18. Juli 2001 veröffentlicht worden
war, für nichtig zu erklären.
Das Parlament und der Rat haben beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen,
da sie verspätet erhoben worden sei.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften stellt fest, dass
nach den Bestimmungen des EG-Vertrages und seiner Verfahrensordnung die für
die Klageerhebung insgesamt zur Verfügung stehende Frist am Donnerstag,
11. Oktober 2001, 24.00 Uhr, abgelaufen sei. Infolgedessen sei die vorliegende
Klage, die am Tag nach Ablauf der Frist, am 12. Oktober 2001, eingereicht worden
sei, verspätet erhoben worden.
Die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die
Verfahrensfristen entspreche dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit,
jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung
von Rechtsschutz zu vermeiden.
Der Gerichtshof hat die Klage der Bundesrepublik Deutschland als offensichtlich
unzulässig abgewiesen.
N.B. Die angefochtene Richtlinie ist im Übrigen Gegenstand von
Vorabentscheidungsfragen des High Court of London nach der Gültigkeit der
Richtlinie (Rechtssache C-491/01, British American Tobacco). Die Gültigkeit
der Richtlinie wird vom Gerichtshof somit am 2. Juli 2002 in einer Sitzung zur
Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten geprüft.
Das Urteil ergeht später.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das
den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument liegt in deutscher und französischer Sprache
vor.
Wegen des vollständigen Wortlauts des Beschlusses konsultieren
Sie bitte unsere Homepage im Internet www.curia.eu.int
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Isabelle
Phalippou,
Tel.: (0 03 52) 43 03 - 32 55; Fax: (0 03 52) 43 03 - 27 34.
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