Das System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten zu- und abwandern, enthält eine Koordinierungsregelung, nach der die Empfänger bestimmter nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehener beitragsunabhängiger Sonderleistungen nur dann Anspruch auf die Leistungen haben, wenn sie im Gebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.
Im Anschluß an einen schweren Unfall, der seine Bewegungsfähigkeit erheblich einschränkte, beantragte der Kläger, ein Arbeitnehmer britischer Staatsangehörigkeit, die Gewährung der Disability Living Allowance" (Unterhaltsbeihilfe für Behinderte). Er erhielt diese Beihilfe ab dem 1. September 1993. Im November 1993 beschloß er, sich auf Teneriffa (Spanien) niederzulassen, damit sich seine dort lebende Mutter um ihn kümmern kann.
Daraufhin entschieden die britischen Behörden, daß er aufgrund der Verlegung seines Wohnorts nach Teneriffa sowohl nach britischem als auch nach Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch auf die Disability Living Allowance" mehr habe.
In Beantwortung von Fragen des Social Security Commissioner nach der Auslegung und der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung stellt der Gerichtshof fest, daß bei einer derartigen Leistung davon auszugehen sei, daß sie ausschließlich den gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsregeln unterliege, die die Exportierbarkeit bestimmter Leistungen der sozialen Sicherheit ausschlössen. Folglich könne der Kläger, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfülle, diese nicht exportieren, da sie ausschließlich der vorgesehenen Koordinierungsregelung unterliege.
Zur Gültigkeit der fraglichen Bestimmung führt der Gerichtshof aus, wenn eine Person in der Lage des Klägers unter Umständen nicht die Voraussetzungen erfülle, von denen der Staat ihres neuen Wohnorts die Gewährung der Invaliditätsbeihilfe abhängig mache, oder wenn sie dort eine geringere Beihilfe erhalte als zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, könne dies nicht zur Ungültigkeit der geschaffenen Regelung führen.
Die Mitgliedstaaten seien nämlich mangels einer Harmonisierung im Bereich der sozialen Sicherheit nach wie vor für die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Leistungen zuständig und könnten diese auch verschärfen; die aufgestellten Voraussetzungen dürften jedoch keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken. Die Prüfung der streitigen Verordnung habe somit nichts ergeben, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.
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