ABTEILUNG PRESSE UND INFORMATION

PRESSEMITTEILUNG Nr. 35/98

14. Mai 1998

Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-295/94 u. a. („Karton")

Das Gericht verkündet die Urteile in den Rechtssachen „Karton" (Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/C/33.833 - Karton])

DEN KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIRD NUR IN GERINGEM UMFANG STATTGEGEBEN. DER GESAMTBETRAG DER GELDBUSSEN WIRD VON 131 750 000 ECU AUF 120 330 000 ECU HERABGESETZT.


Am 13. Juli 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/601/EG, mit der sie Verstöße von 19 Kartonherstellern und -lieferanten aus der Gemeinschaft gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag feststellte und daher Geldbußen gegen sie festsetzte. Insgesamt beliefen sich die Geldbußen auf 131 750 000 ECU, wobei gegen das schwedische Unternehmen Mo Och Domsjö AB eine Geldbuße in Höhe von 22 750 000 ECU verhängt wurde.

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung verstießen die Buchmann GmbH, die Cascades SA, die Enso-Gutzeit Oy, die Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, die Fiskeby Board AB, die Gruber + Weber GmbH & Co. KG, die Kartonfabriek „De Eendracht" NV (nunmehr BPB de Eendracht NV), die NV Koninklijke KNP BT NV, die Laakmann Karton GmbH & Co. KG, die Mo Och Domsjö AB (MoDo), die Mayr-Melnhof Kartongesellschaft mbH, die Papeteries de Lancey SA, die Rena Kartonfabrik AS, die Sarrió SpA, die SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board [UK] Ltd), die Stora Kopparbergs Bergslags AB, die Enso Española SA und die Moritz J. Weig GmbH & Co. KG gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, indem sie sich während eines bei den einzelnen Unternehmen unterschiedlichen Zeitraums, der aber nicht über April 1991 hinausging, an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft u. a. gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten, sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten und in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung dieser abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen.

Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens „Produktgruppe Karton"; zu diesen Gremien sollen ein Ausschuß namens „Presidents' Working Group" (PWG), der aus hochrangigen Vertretern der führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe, und das Ende 1987 eingesetzte „Joint Marketing Committee" gehört haben.

Verfahren vor dem Gericht erster Instanz

Alle Adressaten der Entscheidung mit Ausnahme der Papeteries de Lancey und der Rena Kartonfabrik haben Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Die Klägerin Laakmann Karton GmbH hat ihre Klage zurückgenommen (Rechtssache T-301/94).

Vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, haben ebenfalls gegen die Entscheidung geklagt.

Zehn Monate nach der neuntägigen mündlichen Verhandlung Anfang Juli 1997 erläßt das Gericht heute seine Urteile. Von den von ihm behandelten Punkten sind folgende besonders zu erwähnen:

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht erster Instanz nicht bindet.

Verfügbare Sprachen: EN, FR, DE, NL, IT, ES.

Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils konsultieren Sie bitte heute ab etwa 15 Uhr unsere Homepage im Internet http://curia.eu.int

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Ulrike Städtler, Tel.: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734.