Language of document : ECLI:EU:C:2017:300

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

26. April 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Verkauf eines multimedialen Medienabspielers – Zusätzliche Module (Add-ons) – Veröffentlichung von Werken ohne Erlaubnis ihres Inhabers – Zugang zu Streamingseiten (Streaming) – Art. 5 Abs. 1 und 5 – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Rechtmäßige Nutzung“

In der Rechtssache C‑527/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Midden-Nederland (Bezirksgericht Midden-Nederland, Niederlande) mit Entscheidung vom 30. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2015, in dem Verfahren

Stichting Brein

gegen

Jack Frederik Wullems, auch handelnd unter dem Namen „Filmspeler“,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter) des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, der Richterinnen A. Prechal und C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Stichting Brein, vertreten durch D. Visser und P. de Leeuwe, advocaten,

–        von Herrn Wullems, auch handelnd unter dem Namen „Filmspeler“, vertreten durch J. van Groenendaal, D. Stols und F. Blokhuis, advocaten,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, T. Rendas und M. Figueiredo als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda, T. Scharf und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Stichting Brein, einer Stiftung, die die Interessen der Urheberrechtsinhaber wahrnimmt, und Herrn Jack Frederik Wullems über dessen Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, der urheberrechtlich geschützte audiovisuelle Werke ohne die Erlaubnis ihrer Inhaber frei zugänglich macht.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 9, 10, 23, 27 und 33 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(9)      Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(10)      Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufriedenstellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.

(23)      Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.

(27)      Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.

(33)      Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht sollte für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfasst diese Ausnahme auch Handlungen, die das ‚Browsing‘ sowie Handlungen des ‚Caching‘ ermöglichen; dies schließt Handlungen ein, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen, sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist.“

4        Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

5        Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme:

d)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

6        Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

a)      eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b)      eine rechtmäßige Nutzung

eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen.

(5)      Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

 Niederländisches Recht

7        Art. 1 der Auteurswet (niederländisches Urheberrechtsgesetz, im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) bestimmt:

„Das Urheberrecht ist vorbehaltlich der gesetzlichen Beschränkungen das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst oder dessen Rechtsnachfolgers, dieses Werk zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.“

8        Art. 12 des Urheberrechtsgesetzes lautet:

„(1)      Unter der Veröffentlichung eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ist u. a. zu verstehen:

1.      die Veröffentlichung eines Vervielfältigungsstücks des gesamten oder eines Teils des Werks;

…“

9        Art. 13a dieses Gesetzes sieht vor:

„Unter der Vervielfältigung eines Werks der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ist nicht die vorübergehende Vervielfältigung zu verstehen, die flüchtig oder begleitend ist und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt und deren alleiniger Zweck es ist,

a)      eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b)      eine rechtmäßige Nutzung

eines Werks zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.“

10      Art. 2 des Wet op de naburige rechten (niederländisches Gesetz über verwandte Rechte, im Folgenden: Gesetz über verwandte Rechte) bestimmt:

„(1)      Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, eine oder mehrere der folgenden Handlungen zu erlauben:

d)      das Senden, Weitersenden, öffentliche Zugänglichmachen oder auf sonstige Weise Veröffentlichen einer Darbietung oder einer Aufnahme einer Darbietung oder eines Vervielfältigungsstücks davon.

…“

11      Art. 6 des Gesetzes über verwandte Rechte sieht vor:

„(1)      Der Tonträgerhersteller hat das ausschließliche Recht, eine Zustimmung zu erteilen für

c)      das Senden, Weitersenden, öffentliche Zugänglichmachen oder auf sonstige Weise Veröffentlichen eines von ihm hergestellten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks davon.

…“

12      In Art. 7a des Gesetzes über verwandte Rechte heißt es:

„(1)      Der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen hat das ausschließliche Recht, eine Zustimmung zu erteilen für

c)      das öffentliche Zugänglichmachen einer von ihm hergestellten erstmaligen Aufzeichnung eines Films oder eines Vervielfältigungsstücks davon.

…“

13      Art. 8 des Gesetzes über verwandte Rechte sieht vor:

„Ein Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, eine oder mehrere der folgenden Handlungen zu erlauben:

e)      das öffentliche Zugänglichmachen oder auf sonstige Weise Veröffentlichen von Aufnahmen von Programmen oder Vervielfältigungsstücken davon, ungeachtet der dabei verwendeten technischen Hilfsmittel. …“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Stichting Brein ist eine niederländische Stiftung, die sich dem Schutz der Urheberrechte widmet.

15      Herr Wullems verkauft über verschiedene Websites, u. a. seine eigene Website www.filmspeler.nl, verschiedene Modelle eines multimedialen Medienabspielers. Dabei handelt es sich um ein Peripheriegerät, das als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungiert und unter dem Namen „filmspeler“ verkauft wird.

16      Auf diesen Medienabspieler hat Herr Wullems eine Open-Source-Software installiert, mit der in einer einfach zu bedienenden grafischen Oberfläche über bestimmte Menüstrukturen Dateien gelesen werden können. Daneben hat er in diese Software, ohne sie zu verändern, von Dritten erstellte und im Internet zugängliche Add-ons eingefügt, von denen einige speziell zu Websites führen, auf denen Internetnutzern geschützte Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden.

17      Diese Add-ons enthalten Verbindungen, die, sobald sie mit der Fernsteuerung des multimedialen Medienabspielers aktiviert werden, auf von Dritten betriebene Streamingseiten weiterleiten, von denen einige digitale Inhalte mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zugänglich machen, während andere ohne deren Erlaubnis zu solchen Inhalten leiten. Die Add-ons sind insbesondere dazu bestimmt, die gewünschten Inhalte aus den Streamingseiten zu schöpfen und sie allein durch einen Klick auf dem von Herrn Wullems verkauften multimedialen Medienabspieler anlaufen zu lassen, der mit einem Fernsehbildschirm verbunden ist.

18      Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, hat Herr Wullems für den multimedialen Medienabspieler „filmspeler“ Werbung betrieben, nach der mit diesem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial angesehen werden kann, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist.

19      Am 22. Mai 2014 forderte Stichting Brein Herrn Wullems auf, den Verkauf des Medienabspielers zu unterlassen. Am 1. Juli 2014 erhob sie beim vorlegenden Gericht gegen Herrn Wullems Klage mit dem Antrag, diesen im Wesentlichen zu verurteilen, den Verkauf von multimedialen Medienabspielern wie dem „filmspeler“ oder das Anbieten von Hyperlinks, die den Nutzern geschützte Werke rechtswidrig zugänglich machen, einzustellen.

20      Stichting Brein macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, Herr Wullems habe mit dem Vertrieb des multimedialen Medienabspielers „filmspeler“ unter Verstoß gegen die Art. 1 und 12 des Urheberrechtsgesetzes und die Art. 2, 6, 7a und 8 des Gesetzes über verwandte Rechte eine „öffentliche Wiedergabe“ vorgenommen. Diese Vorschriften seien im Licht von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 auszulegen, den sie in niederländisches Recht umsetzten. Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sich die Frage, ob es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens um eine öffentliche Wiedergabe gehe, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht sicher beantworten lasse.

21      Herr Wullems trägt ferner vor dem vorlegenden Gericht vor, die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke aus einer unrechtmäßigen Quelle durch Streaming falle unter die Ausnahme von Art. 13a des Urheberrechtsgesetzes, der im Licht von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auszulegen sei, den er in niederländisches Recht umsetze. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat sich jedoch der Gerichtshof zur Bedeutung des Begriffs „rechtmäßige Nutzung“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 noch nicht geäußert.

22      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Midden-Nederland (Bezirksgericht Midden-Nederland, Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn eine Person ein Produkt (Medienabspieler) verkauft, in dem die genannte Person Add-ons installiert hat, die Hyperlinks zu Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke wie Filme, Serien und Live-Sendungen ohne Zustimmung der Rechtsinhaber unmittelbar zugänglich gemacht worden sind?

2.      Macht es in diesem Zusammenhang einen Unterschied,

–        ob die urheberrechtlich geschützten Werke zuvor überhaupt noch nicht oder ausschließlich über ein Abonnement mit Zustimmung der Rechtsinhaber im Internet veröffentlicht worden sind?

–        ob die Add-ons, die Hyperlinks zu Websites enthalten, auf denen ohne Zustimmung der Rechtsinhaber urheberrechtlich geschützte Werke unmittelbar zugänglich gemacht wurden, frei zugänglich sind und auch von den Nutzern selbst im Medienabspieler installiert werden können?

–        ob die Websites und damit die darauf – ohne Zustimmung der Rechtsinhaber – zugänglich gemachten urheberrechtlich geschützten Werke von der Öffentlichkeit auch ohne den Medienabspieler abgerufen werden können?

3.      Ist Art. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Abs. 1 Buchst. b dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein Endnutzer beim Streaming eines urheberrechtlich geschützten Werks von einer Website eines Dritten, auf der dieses urheberrechtlich geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. der Rechtsinhaber angeboten wird, eine vorübergehende Kopie anfertigt?

4.      Sofern Frage 3 verneint wird: Hält die Anfertigung einer vorübergehenden Kopie, die ein Endnutzer beim Streaming eines urheberrechtlich geschützten Werks von einer Website anfertigt, auf der das genannte urheberrechtlich geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. der Rechtsinhaber angeboten wird, in diesem Fall dem „Dreistufentest“ im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 stand?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage

23      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

24      Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

25      Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, und vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie 2001/29, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Daher ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 36, und vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der Gerichtshof hat, was den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, auch hervorgehoben, dass er eine individuelle Beurteilung erfordert (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, und vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt, sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 78 und 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 34).

31      Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof zunächst die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 46, und vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass „Öffentlichkeit“ begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (Urteile vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 32, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteile vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26, vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37).

34      Der Gerichtshof hat schließlich wiederholt hervorgehoben, dass es nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 42, und vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 38).

35      Was erstens die Frage betrifft, ob der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass das in dieser Bestimmung normierte Urheberrecht der öffentlichen Wiedergabe, wie sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist.

36      Darüber hinaus reicht es, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, für eine „Handlung der Wiedergabe“ insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, bietet, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C‑348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

38      Dies gilt auch für den Fall des Verkaufs eines multimedialen Medienabspielers, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht.

39      Zwar ergibt sich aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, dass die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine „Wiedergabe“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

40      Jedoch hat der Gerichtshof, was das Bereitstellen von Fernsehapparaten in Hotelzimmern betrifft, entschieden, dass zwar das „bloße körperliche Bereitstellen von Einrichtungen“ als solches keine „Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 ist, doch diese Einrichtung den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen kann. Also handelt es sich, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Hotels wohnenden Gäste verbreitet, um eine öffentliche Wiedergabe, ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet wird (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 46).

41      Ebenso ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall keine Rede von einem „bloßen“ körperlichen Bereitstellen von Einrichtungen sein kann, das eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken soll. Denn Herr Wullems nimmt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge festgestellt hat, in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns eine Vorinstallation von Add-ons auf dem von ihm vertriebenen multimedialen Medienabspieler „filmspeler“ vor, die dessen Erwerbern speziell Zugang zu den geschützten Werken, die auf Streamingseiten ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber veröffentlicht wurden, verschaffen und es ihnen ermöglichen, diese Werke auf ihrem Fernsehbildschirm anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42). Da diese Handlung die Herstellung der unmittelbaren Verbindung zwischen den Websites, die die Werke unerlaubt verbreiten, und den Käufern des multimedialen Medienabspielers ermöglicht, ohne die diese kaum in den Genuss der geschützten Werken kommen könnten, erschöpft sich eine solche Tätigkeit nicht in der im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 genannten bloßen körperlichen Bereitstellung von Einrichtungen. Insoweit ergibt sich aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Streamingseiten von der Öffentlichkeit nicht leicht ausfindig gemacht werden können und sich die Mehrzahl von ihnen häufig ändert.

42      Daher ist festzustellen, dass die Bereitstellung eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen angesichts der darauf vorinstallieren Add-ons über Menüstrukturen die in diesen Add-ons enthaltenen Verbindungen zugänglich macht, die, sobald sie mittels der Fernsteuerung dieses multimedialen Medienabspielers aktiviert werden, ihren Nutzern einen unmittelbaren Zugang zu den ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber veröffentlichten geschützten Werken anbieten, und als eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen ist.

43      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ferner voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 31).

44      Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass zum einen der Begriff „öffentlich“ eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zum anderen ist zur Bestimmung dieser Zahl von Personen die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern es ist auch festzustellen, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C‑162/10, EU:C:2012:141, Rn. 35, vom 27. Februar 2014, OSA, C‑351/12, EU:C:2014:110, Rn. 28, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall hat nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine ziemlich große Zahl von Personen den multimedialen Medienabspieler „filmspeler“ gekauft. Ferner richtet sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wiedergabe an sämtliche potenziellen Erwerber des Medienabspielers, die über eine Internetverbindung verfügen. Diese Personen können im Rahmen des Streamings der in Rede stehenden Werke über das Internet nebeneinander Zugang zu den geschützten Werken haben. Somit richtet sich diese Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 35 und 36).

46      Daraus ergibt sich, dass die geschützten Werke durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wiedergabe tatsächlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 „öffentlich“ wiedergegeben werden.

47      Was darüber hinaus die Frage betrifft, ob sich die Wiedergabe dieser Werke an eine „neues“ Publikum im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung richtet, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31), sowie in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C‑348/13, EU:C:2014:2315), entschieden hat, dass es sich bei einem solchen Publikum um ein Publikum handelt, an das die Urheberrechtsinhaber nicht gedacht haben, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. In seinem Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen die Bedeutung einer Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers geschützter Werke, die auf einer Website frei zugänglich gemacht wurden, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestätigen, der gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss.

48      Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Urteilen ergibt sich nämlich, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu einem geschützten Werk, das mit der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers dieses Werks auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurde, nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann. Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass, sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, davon auszugehen ist, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben, so dass die fragliche Wiedergabe nicht für ein neues Publikum erfolgt. Ein solcher Schluss kann aus diesen Urteilen aber nicht gezogen werden, wenn eine solche Erlaubnis fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 42 und 43).

49      Der Gerichtshof hat daher zunächst für Fälle, in denen erwiesen ist, dass eine Person, die einen direkten Zugang zu geschützten Werken anbietet, wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihr gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, für Recht erkannt, dass die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten ist. Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich ebenso verhält, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten. Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden kann, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar (vgl. Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C‑160/15, EU:C:2016:644, Rn. 49 bis 51).

50      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verkauf des multimedialen Medienabspielers „filmspeler“ in voller Kenntnis des Umstands vorgenommen wurde, dass die Add-ons, die auf diesem Abspieler vorinstallierte Hyperlinks enthielten, rechtswidrig im Internet veröffentlichte Werke zugänglich machen. Wie nämlich in Rn. 18 des vorliegenden Urteils festgestellt, heißt es in der Werbung für diesen multimedialen Medienabspieler, dass dieser es ermögliche, kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial anzusehen, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist.

51      Im Übrigen kann nicht bestritten werden, dass das Bereitstellen des multimedialen Medienabspielers mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, da der für diesen multimedialen Medienabspieler gezahlte Preis insbesondere gezahlt wurde, um einen direkten Zugang zu den geschützten Werken zu erhalten, die auf den Streamingseiten ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich sind. Wie die portugiesische Regierung hervorgehoben hat, liegt der Hauptanreiz eines solchen multimedialen Medienabspielers für die potenziellen Erwerber genau darin, dass darauf Add-ons vorinstalliert sind, die den Nutzern Websites zugänglich machen, auf denen urheberrechtlich geschützte Filme ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden.

52      Daher ist davon auszugehen, dass der Verkauf eines solchen multimedialen Medienabspielers eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.

53      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

 Zur dritten und zur vierten Vorlagefrage

 Zur Zulässigkeit dieser Vorlagefragen

54      Die Kommission hat in ihren Erklärungen vorgetragen, dass die dritte und die vierte Frage hypothetisch seien, da sie sich auf das Streaming urheberrechtlich geschützter Werke, nicht aber auf den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers bezögen.

55      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen. Es ist nämlich ein Zusammenhang der dritten und der vierten Frage mit der Realität des Ausgangsrechtsstreits erwiesen, da das vorlegende Gericht in Beantwortung eines vom Gerichtshof nach Art. 101 seiner Verfahrensordnung gestellten Ersuchens um Klarstellung festgestellt hat, dass es einer Antwort auf diese Fragen bedürfe, um über die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden, die u. a. beim vorlegenden Gericht beantragt habe, für Recht zu erkennen, dass die Streamingbenutzung urheberrechtlich geschützter Werke, die aus einer rechtswidrigen Quelle stammten, keine „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/29 sei.

58      Folglich sind die genannten Vorlagefragen zulässig.

 Zur Beantwortung dieser Vorlagefragen

59      Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

60      Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 wird eine Vervielfältigungshandlung von dem in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Vervielfältigungsrecht nur ausgenommen, wenn sie folgende fünf Voraussetzungen erfüllt:

–        die Handlung ist vorübergehend,

–        sie ist flüchtig oder begleitend,

–        sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar,

–        alleiniger Zweck dieses Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und

–        die Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

61      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen insofern kumulativ sind, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vom Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie ausgenommen ist (Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 55, Beschluss vom 17. Januar 2012, Infopaq International, C‑302/10, EU:C:2012:16, Rn. 26).

62      Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen sind, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, Beschluss vom 17. Januar 2012, Infopaq International, C‑302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C‑360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 23).

63      Dies gilt umso mehr, als diese Ausnahme im Licht des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 auszulegen ist, wonach sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden darf, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 58).

64      Was die Voraussetzung betrifft, dass alleiniger Zweck des in Rede stehenden Verfahrens ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, stellt das vorlegende Gericht fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vervielfältigungshandlungen keine solche Übertragung ermöglichen sollen. Es ist daher zu prüfen, ob der alleinige Zweck dieser Handlungen in der Ermöglichung einer rechtmäßigen Nutzung eines Werks oder eines Schutzgegenstands besteht.

65      Wie insoweit dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, gilt eine Nutzung als rechtmäßig, wenn sie vom Inhaber des betreffenden Rechts zugelassen oder wenn sie nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist (vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 168, und Beschluss vom 17. Januar 2012, Infopaq International, C‑302/10, EU:C:2012:16, Rn. 42).

66      Da im Ausgangsverfahren die Nutzung der in Rede stehenden Werke nicht von den Inhabern des Urheberrechts zugelassen war, ist zu prüfen, ob die fraglichen Handlungen eine Nutzung von Werken ermöglichen sollen, die nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist, wobei bei dieser Prüfung, wie in Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zwingend zu berücksichtigen ist, dass die Ausnahme nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29 nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden kann, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

67      Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 170 bis 172), festgestellt, dass aus der Sicht der Fernsehzuschauer die in dieser Rechtssache in Rede stehenden kurzzeitigen Vervielfältigungshandlungen, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Satellitendecoders und des Fernsehbildschirms ermöglichten, den Empfang von Sendungen, die geschützte Werke enthielten, ermöglichen. Der Gerichtshof war insoweit der Auffassung, dass der bloße Empfang dieser Sendungen als solcher, also die Erfassung ihres Signals und ihre visuelle Darstellung im privaten Kreis, keine durch die anwendbare Regelung beschränkte Handlung darstellt und dass ein solcher Empfang als rechtmäßig anzusehen ist, wenn es sich um Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat handelt und er mit Hilfe einer ausländischen Decodiervorrichtung erfolgt. Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass es alleiniger Zweck der fraglichen Vervielfältigungshandlungen war, eine „rechtmäßige Nutzung“ der Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zu ermöglichen.

68      Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012, Infopaq International (C‑302/10, EU:C:2012:16, Rn. 44 und 45), festgestellt, dass die Erstellung einer Zusammenfassung von Zeitungsartikeln, obwohl sie von den Inhabern der Urheberrechte an diesen Artikeln nicht zugelassen worden war, nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt war, so dass die fragliche Nutzung nicht als rechtswidrig angesehen werden konnte.

69      Dagegen ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils geschilderten Werbung für den in Rede stehenden multimedialen Medienabspieler und des in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers für die potenziellen Erwerber in der Vorinstallation der fraglichen Add-ons liegt – festzustellen, dass der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich grundsätzlich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.

70      Weiter ist davon auszugehen, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen durch Streaming von Websites Dritter, die diese Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber anbieten, die normale Verwertung solcher Werke grundsätzlich beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen können, da sie, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 und 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben, die die Urheberrechtsinhaber in ungebührlicher Weise beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 39).

71      Diese Handlungen erfüllen daher nicht die in Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 festgelegten Voraussetzungen.

72      Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

 Kosten

73      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

2.      Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.