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Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 - Collée / Parlament

(Rechtssache F-148/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Laurent Collée (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Nr. I.3 der "Instructions relatives à la procédure d'attribution des points de promouvabilité" (Anweisungen zum Verfahren der Zuteilung von Beförderungspunkten) des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2002 rechtswidrig ist;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Januar 2006, mit der an den Kläger für das Beförderungsjahr 2004 zwei Verdienstpunkte vergeben wurden, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter des Europäischen Parlaments der Besoldungsgruppe AST 8, wirft der Anstellungsbehörde vor, sie habe versäumt, eine Abwägung der Verdienste aller Beamter des Organs vorzunehmen, die für eine Beförderung in Frage kämen und in dieselbe Besoldungsgruppe wie er eingestuft seien. In erster Linie sei gegen die Art. 5 und 45 des Statuts, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen worden. Die angefochtene Entscheidung enthalte außerdem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und sei nicht hinreichend begründet.

Schließlich sei Nr. I.3 der genannten Anweisungen, der die außerordentliche Vergabe von Beförderungspunkten durch das Generalsekretariat betreffe, rechtswidrig. Insbesondere verstießen die Grenzen, die diese Bestimmung dem Generalsekretariat setze, gegen Art. 45 des Statuts und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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