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Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Juli 2018 – Exportslachterij J. Gosschalk en Zn. BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-477/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Exportslachterij J. Gosschalk en Zn. BV

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefragen

1.    Sind die Wendung „des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 882/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und die Wendung „das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ in Anhang VI Nr. 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass es sich bei den (Lohn- und Gehalts-)Kosten, die bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen berücksichtigt werden können, ausschließlich um (Lohn- und Gehalts-)Kosten von amtlichen Tierärzten und amtlichen Assistenten, die die amtlichen Kontrollen durchführen, handeln darf, oder können darunter auch (Lohn- und Gehalts-)Kosten von anderem Personal der Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit, NVWA) oder der Besloten Vennootschap Kwaliteitskeuring Dierlijke Sector (Gesellschaft mit beschränkter Haftung für Qualitätskontrolle im Tiersektor, KDS) subsumiert werden?

2.    Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass unter die Wendung „des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 882/2004 und die Wendung „das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ in Anhang VI Nr. 2 der Verordnung Nr. 882/2004 auch (Lohn- und Gehalts-)Kosten von anderem Personal der NVWA oder der KDS subsumiert werden können, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Grenzen besteht dann zwischen den für dieses andere Personal angefallenen Kosten und den amtlichen Kontrollen noch ein so enger Zusammenhang, dass die für diese (Lohn- und Gehalts-)Kosten erhobenen Gebühren auf Art. 27 Abs. 4 und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 gestützt werden können?

3.    a)    Ist die Regelung in Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass Art. 27 Abs. 4 und Anhang VI Nrn. 1 und 2 dem entgegenstehen, dass Schlachtbetrieben Gebühren für amtliche Kontrollen in Rechnung gestellt werden, die von ihnen bei der zuständigen Behörde angemeldete, aber tatsächlich nicht für amtliche Kontrollen aufgewendete Viertelstunden betreffen?

    b)    Gilt die Antwort auf Frage 3a auch, wenn durch die zuständige Behörde amtliche Tierärzte entliehen werden, die für Viertelstunden, die der Schlachtbetrieb zwar bei der zuständigen Behörde angemeldet hat, in denen aber tatsächlich keine amtlichen Kontrollen dienende Tätigkeiten ausgeführt werden, keine Vergütung erhalten, wobei der dem Schlachtbetrieb für die angemeldeten, aber nicht aufgewendeten Viertelstunden in Rechnung gestellte Betrag zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde dient?

4.    Ist die Regelung in Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass Art. 27 Abs. 4 dem entgegensteht, dass den Schlachtbetrieben die den amtlichen Kontrollen dienenden Tätigkeiten der bei der NVWA beschäftigten Tierärzte und der (geringer entlohnten) entliehenen Tierärzte zu einem Durchschnittstarif in Rechnung gestellt werden, so dass ihnen ein höherer als der den entliehenen Tierärzten gezahlte Tarif in Rechnung gestellt wird?

5.    Ist die Regelung in Art. 26 und Art. 27 Abs. 4 Buchst. a sowie in Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen Kosten berücksichtigt werden können, die zur Bildung einer Rücklage bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (KDS) dienen, von der die zuständige Behörde amtliche Assistenten entleiht, wobei die Rücklage im Krisenfall zur Zahlung von Löhnen und Gehältern und Ausbildungskosten für das die amtlichen Kontrollen tatsächlich durchführende Personal verwendet werden kann sowie für Personal, das die Durchführung amtlicher Kontrollen ermöglicht?

6.    Falls die [fünfte] Frage zu bejahen ist: Bis zu welchem Betrag darf eine solche Rücklage gebildet werden, und wie lang darf der von ihr abgedeckte Zeitraum sein?

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1     ABl. 2004, L 165, S. 1.