Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von Sony Optiarc, Inc und Sony Optiarc America, Inc gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-763/15, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission

(Rechtssache C-698/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Sony Optiarc, Inc und Sony Optiarc America, Inc (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Avocat, R. Snelders, Avocat, und E. M. Kelly, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragen die Rechtsmittelführerinnen für den Fall, dass der Stand des Verfahrens keine Entscheidung des Gerichtshofs erlaubt,

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf die folgenden vier Gründe gestützt.

Das Gericht habe fehlerhaft die Begründung des Beschlusses (Beschluss der Kommission in der Sache AT.39639 – Laufwerke für optische Speicherplatten) durch seine eigene ersetzt:

Der Beschluss beruhe auf der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen an „mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen“ beteiligt gewesen seien, die auch als „einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung“ charakterisiert werden könnten. Das Gericht habe festgestellt, dass nicht alle im Beschluss behaupteten einzelnen Kontakte nachgewiesen seien.

Nicht nachgewiesene Kontakte könnten keine Zuwiderhandlungen gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen. Das Gericht habe dennoch die im Beschluss enthaltene Feststellung einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung bestätigt, die auf diesen nicht nachgewiesenen Kontakten beruhe, die Teil einer Gesamtheit von „Beweisen und Indizien [sei], die in einer Gesamtbetrachtung [hätten] berücksichtigt werden können“ und auf die die Kommission sich habe stützen dürfen. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Begründung des Beschlusses durch seine eigene ersetzt habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Feststellung einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung auf der Grundlage einer geringeren Anzahl von Kontakten bestätigt habe, als sie im Beschluss festgestellt worden sei:

Es habe unzutreffend festgestellt, dass Sony Optiarc vom 25. Juli 2007 bis zum 29. Oktober 2008 fortgesetzt an der behaupteten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, obwohl es eingeräumt habe, dass die Kommission für einen Zeitraum von etwa fünf Monaten keinerlei wettbewerbswidrigen Kontakte unter Beteiligung von Sony Optiarc nachgewiesen habe.

Die Begründung des Gerichts sei in sich unschlüssig, da es festgestellt habe, dass es keine nachgewiesen Kontakte unter Beteiligung von Sony Optiarc für einen Zeitraum von etwa fünf Monaten gegeben habe, zugleich jedoch festgestellt habe, dass „der längste Zeitraum ohne Kontakt nur drei Monate betragen [habe]“ und „die meisten Kontakte nur einen Monat auseinander [gelegen hätten]“.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung so behandelt habe, als ob sie notwendigerweise aus einer Reihe einzelner Zuwiderhandlungen bestehen müsse:

Es habe zu Unrecht keine Verletzung der Verteidigungsrechte von Sony Optiarc festgestellt, obwohl die Kommission im Beschluss ohne vorherigen Hinweis in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt habe, dass das vorgeworfene Verhalten nicht nur eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung, sondern auch mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen dargestellt habe.

Das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass die Kommission ihre Feststellung angemessen begründet habe, wonach Sony Optiarc mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen begangen habe.

Indem es die gegen Sony Optiarc verhängte Geldbuße auf der Grundlage der gleichen Umsätze, die die Grundlage für eine gesonderte Geldbuße gegen Quanta gebildet hätten, bestätigt habe, habe das Gericht einen Rechtfehler begangen, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen sowie keine ausreichende Begründung angegeben:

Das Gericht habe gegen den in den Leitlinien für die Verhängung von Geldbußen festgelegten Grundsatz verstoßen, dass die Umsätze „die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung“ und „das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen [wiedergeben]“ sollen, und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es auf das Vorbringen nicht angemessen eingangen sei, wonach die doppelte Zählung die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung aufgebläht habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, wonach die Kommission ihre Abkehr von ihrer üblichen Praxis nicht gerechtfertigt habe.

____________