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Klage, eingereicht am 29. August 2011 - ZZ u. a./Gerichtshof

(Rechtssache F-84/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Gerichtshof den Antrag der Kläger auf Schichtarbeitvergütung nach Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38, S. 1), abgelehnt hat, sowie Antrag auf Schadenersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Mai 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger vom 17. Januar 2011 aufzuheben, die zum einen auf die Gewährung einer Schichtarbeitvergütung nach Art. 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1873/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006, und zum anderen auf die Zahlung von Schadensersatz für den Schaden abzielt, der durch die unterbliebene Antwort der Anstellungsbehörde auf ihren Erstantrag und ihren Folgeantrag innerhalb der vom Statut vorgeschriebenen Frist und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der ausdrücklichen Zurückweisungsentscheidung entstanden ist, die zum Verlust einer Chance, vor Gericht zu obsiegen, geführt hat;

den Gerichtshof zu verurteilen, an jeden Kläger 10 700,76 Euro als Ersatz des materiellen Schadens und 3 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

dem Gerichtshof die Kosten aufzuerlegen.

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