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Klage, eingereicht am 8. Oktober 2007 - Hoppenbrouwers / Kommission

(Rechtssache F-104/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Micheline Hoppenbrouwers (Dilbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 25. Juni 2007 aufzuheben, mit der diese die Beschwerde der Klägerin vom 16. März 2007 gegen die am 18. Dezember 2006 zugestellte Verwaltungsentscheidung über die Ablehnung der Einstellung der Klägerin als Vertragsbedienstete im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zurückgewiesen hat;

soweit erforderlich auch die Entscheidung vom 18. Dezember 2006 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der erste Klagegrund ist auf die Verletzung von Art. 82 Abs. 3 Buchst. d und Art. 83 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten, Art. 33 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten sowie auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt.

Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass die Verwaltung sich geweigert habe, ihr einen Vertrag auf unbestimmte Dauer als Vertragsbedienstete anzubieten, weil sie am 1. Mai 2005 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei und dieses Datum nach Ansicht der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde der letzte Zeitpunkt gewesen sei, zu dem die im Rahmen der Übergangsvorschriften nach Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten geschlossene Verträge von Vertragsbediensteten in Kraft treten mussten. Nach Ansicht der Klägerin hätte ihre Bewerbung nur bei Vorliegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben dürfen.

Der zweite Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gestützt, da die Klägerin ohne zulässige und vernünftige Rechtfertigung zu Unrecht gegenüber anderen Personen benachteiligt worden sei, die, nachdem sie - wie die Klägerin - aufgrund eines nach belgischem Recht geschlossenen Vertrags in den Krippen und Horten der Kommission gearbeitet hatten, einen Vertrag auf unbestimmte Dauer als Vertragsbedienstete bekommen hätten.

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