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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Juli 2007 - B / Kommission

(Rechtssache F-7/06)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: B (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume, dann Rechtsanwälte S. Rodruigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Oktober 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. April 2005, der Klägerin die Auslandszulage zu verweigern.

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 96 vom 22.4.06, S. 35.