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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-793/14, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission

(Rechtssache C-57/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und P. Němečková)

Andere Parteien des Verfahrens: Tempus Energy Ltd, Tempus Energy Technology Ltd sowie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018, am folgenden Tag zugestellt an die Kommission, in der Rechtssache T-793/14, Tempus Energy Ltd und Tempus Energy Technology Ltd/Europäische Kommission, aufzuheben;

und

die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 5083 final der Kommission1 vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung betreffend den Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben, abzuweisen;

hilfsweise,

das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018, am folgenden Tag zugestellt an die Kommission, in der Rechtssache T-793/14, Tempus Energy Ltd und Tempus Energy Technology Ltd/Europäische Kommission, aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über den zweiten Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen;

und jedenfalls den Rechtsmittelgegnerinnen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt: Das Gericht habe Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates2 vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gebe.

Da sich das Gericht auf eine Reihe von Indizien für ernsthafte Schwierigkeiten gestützt habe, gliedere sich der Rechtsmittelgrund hinsichtlich der beiden im angefochtenen Urteil geprüften Indiziengruppen in die folgenden zwei Teile:

Das Gericht habe zu Unrecht die Dauer und Umstände der Vorabkontakte sowie die Komplexität und Neuheit der Maßnahme als Hauptindikator ihrer Bedenken berücksichtigt.

Das Gericht habe zu Unrecht bestandet, dass die Kommission bestimmte Aspekte des Kapazitätsmarkts des Vereinigten Königreichs nicht angemessen untersucht habe.

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1     Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. 2014, C 348, S. 5).

2     ABl. 2015, L 248, S. 9.