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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 – Glantenay u. a/Kommission

(Verbundene Rechtssachen F-23/12 und F-30/12)

(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10 – Ausleseverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen – Ausschluss von Bewerbern ohne konkrete Prüfung ihrer Diplome und ihrer Berufserfahrung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jérôme Glantenay u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Kläger: Marco Cecchetto (Rovigo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10, die Kläger nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen

Tenor des Urteils

Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10, die Bewerbungen der Kläger Bonagurio, Cecchetto, Gecse, Glantenay, Gorgol, Kalamees, Skrobich, Venckunaite und Załęska vom Auswahlverfahren auszuschließen, ohne sie im Rahmen der zweiten Stufe des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Ausleseverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen zu prüfen, werden aufgehoben.Im Übrigen werden die Klagen in den Rechtssachen F-23/12 und F-30/12 abgewiesen.Die Europäische Kommission trägt neun Zehntel ihrer Kosten und wird verurteilt, die den Klägern Bonagurio, Cecchetto, Gecse, Glantenay, Gorgol, Kalamees, Skrobich, Venckunaite

und Załęska entstandenen Kosten zu tragen. Frau Cruceru trägt ihre eigenen Kost

en und wird verurteilt, ein Zehntel der Kosten zu tragen, die der Europäischen Kommission entstanden sind.