Language of document : ECLI:EU:T:2019:57

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

5. Februar 2019(*)

„Pflanzensorten – Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte Braeburn 78 (11078) – Benennung eines anderen Prüfungsamts – Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑177/16

Mema GmbH LG mit Sitz in Terlan (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Breitinger und Rechtsanwalt S. Kirschstein-Freund,

Klägerin,

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad, F. Mattina, O. Lamberti und U. Braun-Mlodecka als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 15. Dezember 2015 (Sache A 001/2015) zu einem Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte Braeburn 78

erlässt


DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie des Richters V. Kreuschitz und der Richterin N. Półtorak,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 22. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des CPVO,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens vom 24. Oktober 2016,

aufgrund der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens vom 22. März 2018,

auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2018

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Grundverordnung

1        Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) wird der gemeinschaftliche Sortenschutz für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

2        Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung wird eine Sorte als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.

3        Ob die Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Einzelfall erfüllt sind, wird im Rahmen einer technischen Prüfung gemäß den Art. 55 und 56 der Grundverordnung untersucht.

4        Art. 55 Abs. 1 der Grundverordnung lautet:

„(1)      Stellt das [Gemeinschaftliche Sortenamt] aufgrund der Prüfung [der Form- und Sachvoraussetzungen] nach den Artikeln 53 und 54 keine Hindernisse für die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fest, so veranlasst es die technische Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der [Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit] durch das zuständige Amt oder die zuständigen Ämter in mindestens einem der Mitgliedstaaten, denen vom Verwaltungsrat [des Gemeinschaftlichen Sortenamts] die technische Prüfung von Sorten des betreffenden Taxons übertragen wurde, im Folgenden ‚Prüfungsämter‘ genannt.“

5        Die technische Prüfung wird gemäß Art. 56 der Grundverordnung in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) gegebenen Weisungen durchgeführt. Die genannten Prüfungsrichtlinien beschreiben u. a. das für die technische Prüfung notwendige Pflanzenmaterial, die Prüfungsmodalitäten, die anzuwendenden Methoden, die abzugebenden Stellungnahmen, die Gruppierung der geprüften Sorten und die Tabelle der Merkmale, die Gegenstand der Prüfung sind. Im Rahmen der technischen Prüfung werden die Pflanzen der betreffenden Sorte neben Pflanzen der Sorten angebaut, denen die Kandidatensorte nach Ansicht des CPVO und des benannten Versuchszentrums nach Maßgabe der technischen Beschreibung, die Bestandteil des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, am nächsten steht.

6        Art. 57 Abs. 1 bis 3 der Grundverordnung sieht vor:

„(1)      Auf Anforderung des [CPVO] oder, wenn es das Ergebnis der technischen Prüfung zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält, übersendet das Prüfungsamt dem [CPVO] einen Prüfungsbericht und im Falle, dass es die in den Artikeln 7, 8 und 9 festgelegten Voraussetzungen als erfüllt erachtet, eine Beschreibung der Sorte.

(2)      Das [CPVO] teilt dem Antragsteller das Ergebnis der technischen Prüfung und die Sortenbeschreibung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)      Sieht das [CPVO] den Prüfungsbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage an, kann es von sich aus nach Anhörung des Antragstellers oder auf Antrag des Antragstellers eine ergänzende Prüfung vorsehen. Zum Zweck der Bewertung der Ergebnisse wird jede ergänzende Prüfung, die durchgeführt wird, bis eine gemäß den Artikeln 61 und 62 getroffene Entscheidung Rechtskraft erlangt, als Bestandteil der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Prüfung betrachtet.“

7        Für die Verfahren vor dem CPVO gilt nach Art. 72 der Grundverordnung folgende Regel:

„Die Beschwerdekammer entscheidet über die Beschwerde aufgrund der Prüfung nach Artikel 71. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des [CPVO] tätig oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die zuständige Stelle des [CPVO] zurück. Diese ist durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Sachverhalt derselbe ist.“

8        Art. 75 der Grundverordnung bestimmt:

„Die Entscheidungen des [CPVO] sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe oder Beweise gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich mündlich oder schriftlich äußern konnten.“

9        Art. 76 der Grundverordnung lautet:

„In den Verfahren vor dem [CPVO] ermittelt das [CPVO] den Sachverhalt von Amts wegen, soweit er nach den Artikeln 54 und 55 zu prüfen ist. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht innerhalb der vom [CPVO] gesetzten Frist vorgebracht worden sind, werden vom [CPVO] nicht berücksichtigt.“

 Protokoll CPVO-TP/14/2 final

10      Abschnitt I des Protokolls TP/14/2 final der CPVO vom 14. März 2006 über die Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Apfel) (im Folgenden: CPVO-Protokoll TP/14/2) lautet:

„Das Protokoll beschreibt die technischen Verfahren, die zu befolgen sind, um der [Grundverordnung] nachzukommen. Die technischen Verfahren wurden vom Verwaltungsrat gebilligt und beruhen auf dem Allgemeinen Dokument TG/1/3 des [Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen] und auf den Richtlinien TG/14/9 des [Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen]vom 6. April 2005 für die Durchführung von Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit. Dieses Protokoll gilt für Fruchtsorten der Art Malus domestica Borkh.“

11      Im letzten Absatz von Abschnitt III.5 des CPVO-Protokolls TP/14/2 heißt es:

„Die Erfassungen an der Frucht sollen … zum Zeitpunkt der Genussreife erfolgen“.

12      Punkt Ad 56 des CPVO-Protokolls TP/14/2 bestimmt:

„Zeitpunkt der Pflückreife

Der Zeitpunkt der Pflückreife ist der optimale Zeitpunkt für das Pflücken, um eine Frucht im besten Zustand für den Verzehr zu erreichen (vgl. [Punkt] Ad 57).“

13      Punkt Ad 57 des CPVO-Protokolls TP/14/2 lautet:

„Zeitpunkt der Genussreife

Der Zeitpunkt der Genussreife ist der Zeitraum, in dem die Frucht die optimale Farbe, Festigkeit, Textur und den optimalen Duft und Geschmack für den Verzehr erreicht hat. Je nach Fruchttyp kann dieser Zeitraum unmittelbar nach dem Pflücken vom Baum (z. B. frühe Sorten) oder nach einem Zeitraum der Lagerung oder Nachreife (z. B. spätere Sorten) eintreten.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

14      Am 20. Mai 2009 stellte Herr Johann Huber, Inhaber der Klägerin, der Mema GmbH LG, beim CPVO einen Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nach der Grundverordnung. Die damit zum Schutz angemeldete Sorte ist die zur Art Malus domestica Borkh. gehörende Sorte Braeburn 78.

15      Das CPVO beauftragte die Groupe d’étude et de contrôle des variétés et des semences (Studien- und Kontrollzentrum für Sorten und Saaten, GEVES), Prüfstelle des Institut national de la recherche agronomique (Nationales Institut für agrarwissenschaftliche Forschung, INRA) in Angers-Beaucouzé (Frankreich), mit der Durchführung der technischen Prüfung der Kandidatensorte gemäß Art. 55 Abs. 1 der Grundverordnung.

16      Die technische Prüfung wurde auf der Grundlage des CPVO-Protokolls TP/14/2 durchgeführt.

17      Die GEVES, deren Prüfungsbericht dem CPVO am 21. Mai 2014 übermittelt wurde, hielt die Sorte Braeburn 78 für nicht hinreichend unterscheidbar von der Vergleichssorte Royal Braeburn. Sie stellte dazu Folgendes fest:

„Auf der Grundlage der [Erfassungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit] 2012-2013 ist die Kandidatensorte nicht klar von Royal Braeburn und X9466 unterscheidbar. Diese Schlussfolgerung gründet sich auf die folgenden Gesichtspunkte:

2012: erste bedeutsame Ernte von Früchten

Sorte/

Merkmal

Erntezeit-

punkt

Stärke-

abbau


Festigkeit

(kg/cm²)

Refrakto-metrischer

Index (%)

Säure

(g/l Apfelsäure)

Ton (Spektro-

kolorimetrie)*

Kandidaten-sorte

11/10

5,5

9,2

12,8

7,39

18,64

Royal Braeburn

11/10

-

-

-

-

20,19

X9466 (1)

11/10

6,3

9,3

12,8

7,31

18,71

* Ein Unterschied von 2 Grad ist mit bloßem Auge klar sichtbar

(1) um ein Jahr ältere Bäume als die Kandidatensorte

Die Kandidatensorte hat flächig gestreifte Früchte wie Royal Braeburn und X9466. Ton und Deckfarbenbereich der Kandidatensorte kommen Royal Braeburn und X9466 nahe. Die Reife der Kandidatensorte kommt den anderen Mutationen von Braeburn mit Standardreifezeit nahe.

2013: zweite bedeutsame Ernte von Früchten

Sorte/
Merkmal

Erntezeit-
punkt

Stärke-
abbau

Festigkeit
(kg/cm²)

Refrakto-
metrischer
Index (%)

Säure
(g/l Apfelsäure)

Ton (Spektro-kolorimetrie)*

Kandidaten-sorte

11/10

5,5

10,5

11,7

7,8

22,49

Royal Braeburn

11/10

6,0

10,0

11,6

8,08

23,55

X9466 (1)

11/10

5,7

10,2

11,2

7,53

22,07

* Ein Unterschied von 2 Grad ist mit bloßem Auge klar sichtbar

(1) um ein Jahr ältere Bäume als die Kandidatensorte

Die Kandidatensorte hat flächig gestreifte Früchte wie Royal Braeburn und X9466. Ton und Deckfarbenbereich der Kandidatensorte kommen Royal Braeburn und X9466 zu nahe. Die Reife der Kandidatensorte kommt den anderen Mutationen von Braeburn mit Standardreifezeit nahe. Der vom Antragsteller angeführte geringfügige Unterschied der Fruchtform im Vergleich zu Royal Braeburn wird nicht beobachtet.

Die Sorte wird wegen mangelnder Unterscheidbarkeit von Royal Braeburn und X9466 zurückgewiesen.“

18      Auf der Grundlage dieses Berichts und nach Erhalt der Stellungnahme der Klägerin lehnte das CPVO den Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes mit Entscheidung vom 18. Dezember 2014 ab.

19      Die Klägerin legte gegen die ablehnende Entscheidung des CPVO Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des CPVO mit Entscheidung vom 15. Dezember 2015, die der Klägerin am 12. Februar 2016 mitgeteilt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), als unbegründet zurückgewiesen.

20      Die Beschwerdekammer war erstens im Wesentlichen der Ansicht, dass der von der Klägerin beanstandete Ort der Prüfung, nämlich Angers-Beaucouzé, der Standort war, an dem die technische Prüfung gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchzuführen war.

21      Zweitens führte sie zum Erntezeitpunkt und zum Reifezeitpunkt, hinsichtlich deren die Klägerin im Wesentlichen die Bedingungen und die Messungen der technischen Prüfung beanstandete, Folgendes aus:

„Die Merkmale ‚Datum für die Ernte‘ und ‚Datum für die Genussreife‘ sind in den UPOV-Prüfungsrichtlinien (TG/14/9) und im abgeleiteten Prüfprotokoll für Äpfel CPVO-TP/14/2 Final eher vage definiert, weil die Anweisungen ein breites Reifespektrum von früher bis später Reife und von Eignung für den Direktverzehr bis zur langen Lagerung abdecken. Eine wirksame Nutzung des Protokolls benötigt Erfahrung bei der [Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit] und eingehende Kenntnisse über die Kultur.

Anweisungen zum Prüfprotokoll werden in den ‚Erklärungen und Methoden‘ gegeben, die zur Tabelle der Apfelmerkmale gehören. Die Anweisungen für den Zeitpunkt der Ernte und der Genussreife werden unter Punkt [Ad] 56 und Punkt [Ad] 57 auf Seite 32 angegeben.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer wurden diese Anweisungen vom Prüfungsamt auf die richtige Weise umgesetzt. Für eine gute Vergleichbarkeit müssen die Früchte der Kandidatensorte und der ähnlichsten Vergleichssorten am gleichen Datum und (in diesem Fall), sobald der Stärkeabbauwert aller beteiligten Sorten bei etwa ‚5‘ liegt, geerntet werden.

Der ‚Zeitpunkt der Genussreife‘ könnte strittig sein, aber da die GEVES-Prüfer Erfahrungen mit dieser Kultur haben, vertraut die Beschwerdekammer ihrer Wahl des richtigen Zeitpunkts der Genussreife, dem Stadium, in dem alle Fruchtmerkmale geprüft werden müssen. Die Merkmale der reifen Frucht der Braeburn-Mutationen wurden aufgezeichnet und/oder (wenn möglich) am gleichen Datum ungefähr Mitte November gemessen, wie gefordert.“

22      Schließlich war die Beschwerdekammer drittens in Bezug auf die Unterscheidungsmerkmale der Streifung, Form und Größe der Früchte, hinsichtlich deren die Klägerin den Feststellungen des Prüfungsamts entgegentrat, der Ansicht, dass die Merkmale „Fruchtgröße“, „Fruchtform“, „Grundfarbe der Frucht“, „Relativer Deckfarbenanteil“, „Intensität der Deckfarbe“, „Muster der Deckfarbe“ und „Breite der Streifung“ im Allgemeinen visuell ermittelt werden könnten, während andere Merkmale wie „Fruchthöhe“, „Fruchtdurchmesser“ und „Verhältnis Höhe/Durchmesser“ gemessen werden müssten, wobei insoweit manchmal visuell festgestellte Merkmale von Messungen unterstützt würden. Daraus schloss die Beschwerdekammer, dass das Prüfungsamt alle Prüfungen in Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien und dem Protokoll durchgeführt habe.

 Anträge der Parteien

23      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen mit der Maßgabe, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das CPVO zu verpflichten, eine ergänzende Prüfung nach Art. 57 Abs. 3 der Grundverordnung vorzunehmen;

–        hilfsweise, die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO aufzuheben;

–        hilfsweise für den Fall, dass den ersten beiden Anträgen nicht stattgegeben wird, die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts auszusetzen, bis in dem Verfahren über die Aufhebung des Sortenschutzes für die Referenzsorte Royal Braeburn (Antrag Nr. 1998/1082; Sorte Nr. 11960) eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

–        dem CPVO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24      Ihren zweiten hilfsweise gestellten Klageantrag hat die Klägerin jedoch zurückgenommen, was im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt worden ist.

25      Das CPVO beantragt,

–        die Klage als zum Teil unzulässig abzuweisen;

–        die Klage als zum Teil unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie im Wesentlichen erstens einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen Art. 57 Abs. 3 der Grundverordnung, zweitens verschiedene Fehler bei der technischen Prüfung und schließlich drittens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Begründungsmangel geltend macht.

27      Es ist angebracht, nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des ersten Klageantrags zuerst den dritten Teil des zweiten Klagegrundes und den zweiten Teil des dritten Klagegrundes zu prüfen, die sich beide auf einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung beziehen.

 Zur Zulässigkeit des ersten Klageantrags

28      Mit ihrem ersten Klageantrag beantragt die Klägerin, „die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen mit der Maßgabe, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das CPVO zu verpflichten, eine ergänzende Prüfung nach Art. 57 Abs. 3 der Grundverordnung vorzunehmen“.

29      Das CPVO hat im Rahmen einer beim Richter der Europäischen Union eingereichten Klage gegen eine Entscheidung seiner Beschwerdekammer nach Art. 73 Abs. 6 der Grundverordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Dem Gericht kommt es somit nicht zu, dem CPVO Anordnungen zu erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Der erste Klageantrag ist daher unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, dass die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückverwiesen wird mit der Maßgabe, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das CPVO zu verpflichten, eine ergänzende Prüfung nach Art. 57 Abs. 3 der Grundverordnung vorzunehmen.

 Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes und zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung

31      Für den dritten Teil des zweiten Klagegrundes und den zweiten Teil des dritten Klagegrundes führt die Klägerin namentlich einen Begründungsmangel an.

32      Sie bringt insoweit im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe nicht dargelegt, warum sie zum einen bestimmte Beweise nicht berücksichtigt habe, die ihr von der Klägerin vorgelegt worden seien und die insbesondere für den Nachweis geeignet gewesen wären, dass sich die deutliche Streifung der angemeldeten Sorte deutlich genug von der Streifung der Bezugsorte unterscheide, um beide auseinanderzuhalten (dritter Teil des zweiten Klagegrundes), und weshalb es zum anderen angebracht wäre, den Einschätzungen der Prüfer des Prüfungsamts zu vertrauen und damit die von der Klägerin für ihre Beschwerde angeführten technischen Aspekte und Sachverständigengutachten unberücksichtigt zu lassen (zweiter Teil des dritten Klagegrundes).

33      Hierzu ist eingangs an die Grundsätze zu erinnern, die den Umfang der von der Beschwerdekammer des CPVO vorzunehmenden Prüfung bestimmen.

34      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des CPVO durch eine wissenschaftliche und technische Komplexität der Bedingungen für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gekennzeichnet ist, so dass ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C‑534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses Ermessen erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Unterscheidbarkeit einer Sorte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C‑625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Gleichwohl unterliegt das CPVO als Einrichtung der Union dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, nach dem es ihm obliegt, alle relevanten Aspekte eines Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und alle für die Ausübung seines Ermessens erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Zudem hat das CPVO den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der von ihm durchgeführten Verfahren zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C‑625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 der Grundverordnung „[i]n den Verfahren vor dem [CPVO dieses] den Sachverhalt von Amts wegen [ermittelt], soweit er nach den Artikeln 54 und 55 zu prüfen ist“.

37      Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Grundverordnung im Hinblick auf das Verfahren vor dem CPVO (ABl. 2009, L 251, S. 3) die Vorschriften für Verfahren vor dem CPVO für Beschwerdeverfahren entsprechend gelten (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46).

38      Somit gilt zum einen der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auch in einem solchen Verfahren vor der Beschwerdekammer (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46). Zum anderen unterliegt auch die Beschwerdekammer dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, nach dem es ihr obliegt, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des vor ihr verhandelten Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (Urteil vom 23. November 2017, Aurora/CPVO – SESVanderhave (M 02205), T‑140/15, EU:T:2017:830, Rn. 74).

39      Zweitens bestimmt Art. 72 der Grundverordnung, dass die Beschwerdekammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurückverweist.

40      Insoweit ist zu Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), der ähnlich formuliert ist wie Art. 72 der Grundverordnung, beständig entschieden worden, dass sich aus jener Bestimmung und aus der Systematik der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidung über eine Beschwerde über dieselben Befugnisse verfügt wie die Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und dass sich ihre Prüfung auf den gesamten Rechtsstreit erstreckt, wie er sich am Tag ihrer Entscheidung darstellt. Aus dem besagten Artikel ergibt sich auch, dass zwischen den verschiedenen Stellen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und den Beschwerdekammern eine funktionale Kontinuität besteht, aus der folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den erstinstanzlichen Stellen des EUIPO erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Dienststelle, die in erster Instanz entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (vgl. Urteil vom 10. Juli 2006, La Baronia de Turis/HABM – Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE), T‑323/03, EU:T:2006:197, Rn. 56 bis 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Ferner ist in Bezug auf den Umfang, in dem die Beschwerdekammern des EUIPO eine mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung zu prüfen haben, entschieden worden, dass dieser nicht davon abhängt, ob der Beschwerdeführer einen bestimmten Beschwerdegrund in Bezug auf diese Entscheidung geltend gemacht hat, mit dem er die Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm durch die Stelle des EUIPO, die in erster Instanz entschieden hat, oder die von dieser vorgenommene Würdigung eines Beweises rügt. Daher hat die Beschwerdekammer, auch wenn der Beschwerdeführer einen bestimmten Beschwerdegrund nicht vorgetragen hat, gleichwohl im Licht aller verfügbaren relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob zu dem Zeitpunkt, in dem über die Beschwerde entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      In Anbetracht der Gleichartigkeit der Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 und der Grundverordnung gelten entsprechende Grundsätze für die Verfahren des CPVO.

43      Drittens ist daran zu erinnern, dass nach Art. 75 Satz 1 der Grundverordnung die Entscheidungen des CPVO mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV und dient dem doppelten Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2018, Schniga/CPVO [Gala Schnico], T‑445/16, EU:T:2018:95, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Die Begründungspflicht kann erfüllt werden, ohne dass es erforderlich wäre, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Beschwerdeführers einzugehen, sofern das CPVO die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 23. Februar 2018, Gala Schnico, T‑445/16, EU:T:2018:95, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Hier ist vorab daran zu erinnern, dass die Frage, ob namentlich das Kriterium der Unterscheidbarkeit erfüllt ist, im Rahmen einer technischen Prüfung beurteilt wird, die nach Art. 56 der Grundverordnung in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat des CPVO erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom CPVO gegebenen Weisungen durchgeführt werden muss. Diese Prüfungsrichtlinien beschreiben u. a. das für die technische Prüfung notwendige Pflanzenmaterial, die anzuwendenden Methoden, die abzugebenden Stellungnahmen sowie die Tabelle der Merkmale, die Gegenstand der Prüfung sind.

46      Das CPVO-Protokoll TP/14/2 beschreibt seinerseits die technischen Verfahren, die zu befolgen sind, um der Grundverordnung nachzukommen.

47      Nach dem letzten Absatz von Abschnitt III.5 des CPVO-Protokolls TP/14/2 sind die Merkmale der Frucht zum Zeitpunkt der Genussreife zu erfassen, der gemäß Punkt Ad 57 dieses Protokolls „der Zeitraum [ist], in dem die Frucht die optimale Farbe, Festigkeit, Textur und den optimalen Duft und Geschmack für den Verzehr erreicht hat“. Je nach Fruchttyp kann dieser Zeitraum unmittelbar nach dem Pflücken vom Baum (z. B. frühe Sorten) oder nach einem Zeitraum der Lagerung oder Nachreife (z. B. spätere Sorten) eintreten. Der Zeitpunkt der Pflückreife wiederum ist in Punkt Ad 56 des Protokolls definiert als „der optimale Zeitpunkt für das Pflücken, um eine Frucht im besten Zustand für den Verzehr zu erreichen“.

48      Somit ist es für eine spätere Sorte wie im vorliegenden Fall, um die Unterscheidbarkeit zwischen der angemeldeten Sorte und der Bezugssorte richtig zu beurteilen, angebracht, dass zum einen das Pflücken der Früchte der jeweiligen Sorten zum optimalen Zeitpunkt für das Erreichen von Früchten im besten Zustand für den Verzehr erfolgt und zum anderen die Erfassung der Merkmale der Früchte dann geschieht, wenn diese ihre Genussreife, also die optimale Farbe, Festigkeit und Textur sowie den optimalen Duft und Geschmack für den Verzehr, erlangt haben.

49      Daraus folgt, dass, falls das Pflücken zu einem Zeitpunkt erfolgen sollte, der es nicht erlauben würde, eine optimale Farbe, Festigkeit und Textur sowie einen optimalen Duft und Geschmack der Früchte zu erreichen, und die Erfassung der Merkmale zu einem Zeitpunkt geschähe, zu dem die Frucht ihre Genussreife nicht erlangt hätte, davon ausgegangen werden müsste, dass die Kriterien für den Zeitpunkt der Pflückreife und für den Zeitpunkt der Genussreife nicht erfüllt wären, was folglich einer richtigen vergleichenden Beurteilung der angemeldeten Sorte und der Bezugssorte entgegenstünde.

50      Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beanstandungen, die die Klägerin hier dahin vorbrachte, dass die Kriterien des Protokolls für den Zeitpunkt der Pflückreife und für den Zeitpunkt der Genussreife angeblich nicht eingehalten worden seien, wenn sie sich bewahrheiten würden, eine Auswirkung auf die Frage hätten haben können, ob die Beurteilung der Unterscheidbarkeit im Einklang mit dem Protokoll erfolgt war. Somit oblag es der Beschwerdekammer, sich zu diesen Beanstandungen zu äußern, da den betreffenden Erwägungen in der Tat eine wesentliche Bedeutung in der Systematik der Entscheidung zukam, die von ihr nach der Prüfung zu treffen war, die sie gemäß den oben in den Rn. 34 bis 42 in Erinnerung gerufenen Grundsätzen durchzuführen hatte.

51      Die Beschwerdekammer (vgl. oben, Rn. 21) beschränkte sich aber bei ihrer Befassung mit den Argumenten, die die Klägerin gegen die Beurteilungen der GEVES in Bezug insbesondere auf den Zeitpunkt der Pflückreife und die Erwägungen zum Stärkeabbauwert einerseits und den Zeitpunkt der Genussreife andererseits vorgetragen hatte, zum einen auf die Feststellung, dass die anzuwendenden Kriterien zwar vage definiert, aber nach ihrer Auffassung „umgesetzt“ worden seien, und zum anderen auf den Hinweis, dass sie den Feststellungen der Fachleute vertraue, ohne jedoch irgendwie zu erklären, weshalb die technischen Argumente und Beweise, insbesondere die Sachverständigenberichte, auf die sich die Klägerin berufen hatte, irrelevant gewesen wären und deshalb zu verwerfen waren.

52      Der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht klar und eindeutig die Gedankenführung der Beschwerdekammer zu entnehmen, die sie dazu veranlasst hat, sich auf die lückenhaften Feststellungen der GEVES zu stützen und das Vorbringen der Klägerin zu verwerfen.

53      Insoweit ist zudem festzustellen, dass die von der GEVES für ihren Prüfungsbericht erstellte Tabelle (siehe oben, Rn. 17) hinsichtlich der Bezugssorte für das Jahr 2012 keinerlei Angaben zum Stärkeabbauwert – obwohl vom CPVO selbst als ein entscheidendes Kriterium anerkannt –, zur Festigkeit, zur Säure und zum refraktometrischen Index enthält.

54      Das CPVO hat darüber hinaus auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung geliefert, anhand deren sich das Fehlen dieser Angaben nachvollziehen ließe.

55      Das Gleiche gilt für den genauen Zeitpunkt, zu dem das CPVO die Prüfungen in Bezug auf die Merkmale der zur Reife gelangten Früchte für die Mutationen von Braeburn durchgeführt hat, der im Bericht der GEVES nicht angegeben wird und zu dem das CPVO dem Gericht in der mündlichen Verhandlung keine erhellenden Auskünfte geben konnte.

56      Folglich ist festzustellen, dass die Gedankenführung, die die Beschwerdekammer dazu veranlasst hat, die Argumente der Klägerin zu verwerfen, derart dürftig ist, dass es der angefochtenen Entscheidung damit an einer Begründung mangelt oder diese zumindest unzureichend ist.

57      Daher ist dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes und dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen die in Art. 75 der Grundverordnung vorgeschriebene Begründungspflicht gerügt wird, stattzugeben und demzufolge die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass über die übrigen Teile des zweiten und des dritten Klagegrundes oder über den ersten Klagegrund zu entscheiden wäre.

 Kosten

58      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das CPVO mit seinen Anträgen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 15. Dezember 2015 (Sache A 001/2015) zu einem Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte Braeburn 78 wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das CPVO trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.