Language of document : ECLI:EU:F:2012:56

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Einzelrichter)

26. April 2012(*)

„Außergerichtliche Vereinbarung – Streichung“

In den verbundenen Rechtssachen F‑99/09 und F‑5/10

betreffend Klagen nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Elisavet Papathanasiou, ehemalige Bedienstete auf Zeit des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Klägerin in der Rechtssache F-99/09,

Nicole Clarke, ehemalige Bedienstete auf Zeit des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Klägerin in der Rechtssache F-5/10,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero und G. Faedo als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Einzelrichter)

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 1. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Frau Papathanasiou und Frau Clarke dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klagen zurücknehmen, da die Parteien zu einer außergerichtlichen Vereinbarung gelangt seien, die sich auch auf die Kosten erstrecke; eine von den Klägerinnen und dem Beklagten ordnungsgemäß unterzeichnete Kopie der Vereinbarung war diesem Schreiben beigefügt.

2        Infolgedessen sind gemäß Art. 69 Abs. 2 der Verfahrensordnung die vorliegenden Rechtssachen im Register des Gerichts zu streichen.

3        Gemäß Art. 69 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird, wenn sich die Parteien über die Kosten geeinigt haben, nach Maßgabe der Vereinbarung entschieden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Einzelrichter)

beschlossen:

1.      Die Rechtssachen F‑99/09, Papathanasiou/HABM, und F‑5/10, Clarke/HABM, werden im Register gestrichen.

2.      Die Parteien tragen die Kosten nach Maßgabe der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung.

Luxemburg, den 26. April 2012

Die Kanzlerin

 

      Der Richter

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch


*Verfahrenssprache: Deutsch.