Language of document : ECLI:EU:F:2008:99

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

10. Juli 2008

Rechtssache F‑141/07

Daniele Maniscalco

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Vertrag als Vertragsbediensteter – Zulässigkeit – Beschwerende Maßnahme – Einhaltung der Fristen des Statuts“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA, mit der Herr Maniscalco im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Einstufung in Besoldungsgruppe 13, Dienstaltersstufe 1, der Funktionsgruppe IV, wie sie sich aus seinem Vertrag als Vertragsbediensteter ergibt, begehrt

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Beginn

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 117)

2.      Verfahren – Kosten – Antrag auf Entscheidung über die Kosten nach der Rechtslage

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 87 Abs. 1)

1.      Ein zwischen einem Bediensteten und einem Organ geschlossener Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam und kann damit den Bediensteten beschweren, sofern alle Vertragsbedingungen, insbesondere die Einstufung des Bediensteten, festgelegt sind. Die Frist für die rechtzeitige Einlegung einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts, der nach Art. 117 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entsprechend für Vertragsbedienstete gilt, gegen die Entscheidung über die Einstufung eines Vertragsbediensteten, wie sie sich aus seinem Vertrag ergibt, ist somit ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Dieser Schluss wird nicht durch das Argument widerlegt, dass die Einlegung einer Beschwerde vor dem Ende der Probezeit zur Beendigung des Vertrags am Ende dieser Zeit führen könne. Die Berücksichtigung eines solchen Umstands würde nämlich dazu führen, dass das Ziel der in den Art. 90 und 91 des Statuts für Beschwerden und Klagen festgesetzten Fristen, mit denen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gewährleistet werden soll, und ihr Charakter als zwingendes Recht, der sie der freien Verfügungsgewalt der Parteien oder des Richters entzieht, verkannt würde.

(Randnrn. 20, 23, 25 und 27)

Vgl.

Gericht Erster Instanz: 11. Juli 2002, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑137/99 und T‑18/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑119 und II‑639, Randnrn. 54 und 56; 14. Februar 2005, Ravailhe/Ausschuss der Regionen, T‑406/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑19 und II‑79, Randnr. 57; 5. März 2007, Beyatli und Candan/Kommission, T‑455/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37

Gericht für den öffentlichen Dienst: 6. März 2008, R bis/Kommission, F‑105/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43

2.      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der gestellte Antrag, über die Kosten nach der Rechtslage zu entscheiden, lässt sich nicht als Antrag dahin gehend verstehen, die in dem Rechtsstreit unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

(Randnrn. 31 und 33)

Vgl.

Gerichtshof: 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C‑30/91 P, Slg. 1992, I‑3755, Randnr. 38; 29. April 2004, Parlament/Ripa di Meana u. a., C‑470/00 P, Slg. 2004, I‑4167, Randnr. 86