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Rechtsmittel des Ja zum Nürburgring eV gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 19. Juni 2019 in der Rechtssache T-373/15, Ja zum Nürburgring eV gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. August 2019

(Rechtssache C-647/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ja zum Nürburgring eV (Prozessbevollmächtigte: Prof. Dr. D. Frey und Dr. M. Rudolph, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

Das Urteil des Europäischen Gerichts vom 19. Juni 2019 in der Rechtssache T-373/15 aufzuheben.

Den Beschluss C(2014) 3634 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird,

dass die Erwerberin der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte, capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH, und ihre Tochtergesellschaften nicht von einer etwaigen Rückforderung mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen betroffen seien; sowie

dass die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH keine staatliche Beihilfe zugunsten capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH oder deren Tochtergesellschaften darstellten.

Hilfsweise das unter 1. bezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache an das Europäische Gericht zurückzuverweisen.

Der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Rechtsfehlerhafte Verneinung der Betroffenheit des Rechtsmittelführers als Wettbewerber:

Das Gericht habe relevantes Vorbringen und Argumente des Rechtsmittelführers, die sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergäben, übergangen und hierdurch gegen die Begründungspflicht verstoßen. Es liege eine fehlende, jedenfalls aber unzureichende Begründung des Gerichts vor. Zudem liege eine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz des Rechtsmittelführers (Art. 47 Charta) vor. Außerdem habe das Gericht Art. 263 Abs. 4 AEUV falsch ausgelegt und angewendet.

Rechtsfehlerhafte Verneinung der Betroffenheit des Rechtsmittelführers als Berufsverband:

Das Gericht habe auch insoweit relevantes Vorbringen und Argumente des Rechtsmittelführers, die sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergäben, übergangen und hierdurch gegen die Begründungspflicht verstoßen. Es liege ebenfalls eine fehlende, jedenfalls aber unzureichende Begründung des Gerichts vor. Zudem liege auch insoweit eine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz des Rechtsmittelführers (Art. 47 Charta) vor. Darüber hinaus habe das Gericht Tatsachen und Beweise verfälscht. Außerdem habe das Gericht Art. 263 Abs. 4 AEUV falsch ausgelegt und angewendet.

Verfahrens- und rechtsfehlerhafte Verneinung der Klagebefugnis als Wettbewerber und als Berufsverband hinsichtlich der zweiten angefochtenen Entscheidung:

Aus den Gründen zum ersten und zweiten Rechtsmittelgrund habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Klagebefugnis des Rechtsmittelführers hinsichtlich der zweiten angefochtenen Entscheidung verneint.

Rechtsfehlerhafte Verneinung der Verpflichtung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich der Gewährung neuer Beihilfen durch die Veräußerung der Vermögensgegenstände an Capricorn einzuleiten.

Das Gericht habe unter Verletzung von Art. 107, 108 Abs. 2 AEUV, Verletzung der Begründungspflicht, rechtlichen Gehörs und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie unter Verfälschung von Tatsachen und Beweisen rechtsfehlerhaft bejaht, dass ein offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren durchgeführt worden sei. Der Marktpreis sei so nicht bestimmt worden. Es hätten somit schwerwiegende Bedenken vorgelegen, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Rechtsfehlerhafte Begründung des Gerichts zur fehlenden Begründung der Kommission hinsichtlich der zweiten angegriffenen Entscheidung:

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Kommission ihre Begründungspflicht im Hinblick auf die angegriffenen Entscheidungen verletzt habe.

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