Language of document : ECLI:EU:F:2012:173

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

5. Dezember 2012

Rechtssache F‑76/11

Diana Grazyte

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Auslandszulage – In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung – Zehnjähriger Referenzzeitraum – Beginn – Ablauf – Nichtberücksichtigung der bei einer internationalen Organisation zurückgelegten Dienstzeiten – Entsprechende Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO) vom 25. August 2010, mit der der Klägerin die Auslandszulage verweigert wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts – Begriff – Klage gegen ein Organ auf Zahlung der Auslandszulage – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

2.      Beamte – Beamtenklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts – Begriff – Klage gegen ein Organ auf Zahlung der Auslandszulage – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 21)

3.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Bediensteter auf Zeit, der die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats der dienstlichen Verwendung besitzt – Ständiger Wohnsitz außerhalb dieses Staates im Referenzzeitraum – Bestimmung des Beginns dieses Zeitraums – Nichtberücksichtigung der bei einem Staat oder einer internationalen Organisation zurückgelegten Dienstzeiten

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 21)

1.      Anträge auf Verurteilung eines Organs zur Zahlung der Auslandszulage und von Ausgleichszinsen betreffen denselben Anspruch wie Anträge, mit denen das Gericht für den öffentlichen Dienst mit einer Entscheidung des Amtes für die Abwicklung finanzieller Ansprüche befasst wird, mit der dem Betroffenen die Auslandszulage verweigert wird, denn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird dem Gemeinschaftsrichter mit der ihm durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden, d. h. insbesondere über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich der Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teils des Urteils unter den von ihm festgelegten Bedingungen an das durch ihn überprüfte Organ.

(vgl. Randnr. 25)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Randnr. 67

2.      Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts ist dahin auszulegen, dass der Referenzzeitraum in dem Fall, dass die Person, die die Auslandszulage begehrt, für mehrere verschiedene Agenturen gearbeitet hat, in dem Zeitpunkt endet, in dem sie bei der betreffenden Agentur ihren Dienst als Bedienstete auf Zeit gemäß dem Vertrag antritt, auf dessen Grundlage sie die Auslandszulage begehrt.

(vgl. Randnr. 46)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C‑211/06 P, Randnrn. 38 und 39

3.      Was den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Referenzzeitraum angeht, sind entsprechend den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts Zeiträume, in denen eine Person für einen Staat oder eine internationale Organisation tätig war, nicht zu berücksichtigen, was bedeutet, dass dieser Person durch ihre Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation nicht der Anspruch auf die Auslandszulage genommen wird, dass der Beginn des Referenzzeitraums aber entsprechend zu verschieben ist, um zu prüfen, ob sie sich zehn Jahre lang außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie hat oder gehabt hat, aufgehalten hat, ohne während dieser zehn Jahre für die Dienststelle eines Staates oder einer internationalen Organisation zu arbeiten.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts enthält nichts, was darauf schließen ließe, dass die bei einem Staat oder einer internationalen Organisation zurückgelegten Dienstzeiten bei der Bestimmung des Beginns des Referenzzeitraums nicht unberücksichtigt bleiben sollen.

(vgl. Randnrn. 50 und 51)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. September 2007, Cavallaro/Kommisson, F‑108/05, Randnr. 74