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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Albacete (Spanien), eingereicht am 2. Oktober 2018 – Darlehensnehmer/Globalcaja S.A.

(Rechtssache C-617/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Albacete

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Darlehensnehmer

Beklagte: Globalcaja S.A.

Vorlagefragen

Schließt die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/131 vorgesehene Wirkung der Unverbindlichkeit die Möglichkeit aus, dass der Unternehmer und der Verbraucher mit einer privaten Vereinbarung eine Klausel abändern, die die Voraussetzung der klaren und verständlichen Abfassung in Art. 4 Abs. 2 nicht erfüllt, indem entweder der Betrag dieser Klausel herabgesetzt oder die Klausel durch eine andere, für den Verbraucher weniger nachteilige ersetzt wird?

Wäre die Antwort auf diese Frage eine andere, wenn diese Abänderung in einer Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer enthalten wäre, deren Zweck gerade darin bestünde, den Streit über die mögliche mangelnde Transparenz einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Klausel in einem bereits zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vertrag ohne Einschaltung der Gerichte beizulegen?

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass unter die Formulierungen „Hauptgegenstand des Vertrages“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ zwei Klauseln fallen, die in einer nicht im Einzelnen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ausgehandelten Vereinbarung enthalten sind und in denen zum einen eine in einem zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vertrag enthaltene Klausel abgeändert wird, indem sie durch eine andere, für den Verbraucher weniger nachteilige ersetzt wird, und zum anderen der Verbraucher auf sein Recht verzichtet, ihren möglichen Mangel an Transparenz und die damit verbundenen Wirkungen gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dann dahin auszulegen, dass „die Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind“ und „[alle] den Vertragsabschluss begleitenden Umstände“ nur zur Beurteilung des missbräuchlichen Charakters von Klauseln berücksichtigt werden können, die nicht die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 betreffen? Oder können diese Kriterien auch berücksichtigt werden, um die Transparenz von Klauseln zu beurteilen, die sich auf den Hauptgegenstand [des Vertrags], den Art. 4 Abs. 2 im Auge hat, beziehen?

Falls die zweite Frage bejaht wird, ist dann eine nationale Rechtsprechung, die es hinsichtlich einer nicht im Einzelnen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ausgehandelten Vereinbarung, mit der die Anwendung einer in einem zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vertrag enthaltenen Klausel abgeändert wird, nicht für erforderlich hält, dass der Unternehmer den Verbraucher über den möglichen Mangel an Transparenz dieser Klausel informiert, weil diese nationale Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Kriterien, die zu diesem Mangel an Transparenz geführt haben, allgemein bekannt sind, mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie – konkret mit den sich aus ihm ergebenden Anforderungen an die klare und verständliche Abfassung und das Transparenzgebot – vereinbar?

Falls die zweite Frage bejaht wird, ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie dann dahin auszulegen, dass ein Verzicht des Verbrauchers auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung des möglichen Mangels an Transparenz einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Klausel das Erfordernis der „klaren und verständlichen Abfassung“ nur erfüllt, wenn der Unternehmer den Verbraucher zuvor über die konkreten Rechte, auf die er verzichtet, und insbesondere über den genauen Betrag, auf dessen Geltendmachung er verzichtet, informiert hat?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).