Language of document : ECLI:EU:F:2007:173

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

10. Oktober 2007

Rechtssache F-17/07

Michel Pouzol

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Unzulässigkeit“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 23. November 2006 über die Zurückweisung der am 16. April 2006 eingelegten Beschwerde, die auf eine Neuberechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bei den Gemeinschaften nach Übertragung der vom Kläger in Frankreich erworbenen Ruhegehaltsansprüche gerichtet war, und der Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2006, mit der festgestellt wurde, dass die Modalitäten der Berechnung seiner übertragenen Ruhegehaltsansprüche mit den Bestimmungen des Statuts in ihrer durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung in Einklang stehen

Entscheidung:  Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Beschwerde gegen eine von einem anderen Organ als dem Beschäftigungsorgan des Beamten erlassene Maßnahme

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 2)

2.      Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

1.      In dem besonderen Fall, der bei der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auftreten kann, dass ein anderes Organ als dasjenige, das den Beamten beschäftigt, einen ihn betreffenden Vorgang zu bearbeiten hat, muss der Betroffene, wenn er meint, dieses Organ habe eine ihn beschwerende Maßnahme erlassen, seine Beschwerde an die Anstellungsbehörde dieses Organs richten.

(vgl. Randnr. 45)

2.      Übermittelt die Verwaltung dem Beamten, der einen Antrag auf Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche gestellt hat, einen Vermerk, mit dem ihm die Anrechnung von im System der Gemeinschaften zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahren für die übertragenen Ansprüche mitgeteilt wird, stellt dies eine einseitige Handlung dar, die keine weitere Maßnahme seitens des zuständigen Organs erfordert und den Betroffenen beschwert.

Zwar sind die Modalitäten des Inkrafttretens dieser Vorschläge für eine Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen atypisch, doch wirkt sich dies nicht auf die Voraussetzungen aus, unter denen ein Beamter, der mit der vorgeschlagenen Anrechnung nicht zufrieden ist, diese Entscheidungen anfechten kann, nämlich durch Einlegung einer Beschwerde und dann gegebenenfalls durch Erhebung einer Klage nach Maßgabe der Art. 90 und 91 des Statuts.

Auch dass die Verwaltung einen solchen Vorschlag für die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zurücknimmt, um ihn durch einen anderen zu ersetzen, belegt nicht, dass der zurückgenommene Vorschlag keine beschwerende Maßnahme war, die ihrem Adressaten entgegengehalten werden konnte und gegen die er sich mit den in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Rechtsbehelfen wenden musste.

(vgl. Randnrn. 52 bis 54)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Mc Bryan/Kommission, T‑96/92, Slg. ÖD, I‑A‑305 und II‑1449, Randnrn. 18 bis 20

Gericht für den öffentlichen Dienst: 14. November 2006, Chatziioannidou/Kommission, F‑100/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑129 und II‑A‑1‑487, Randnrn. 15 und 16, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, T‑20/07 P