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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. September 2015 – Barnett/EWSA

(Rechtssache F-20/14)1

(Öffentlicher Dienst – Gehalt – Ruhegehalt – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Einrede der Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen – Dienstliches Interesse – Definition – Fehlen – Dauer der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers – Berücksichtigung der gesamten beruflichen Laufbahn sowohl innerhalb als auch außerhalb der Organe der Union – Gestaltungsspielraum des Organs – Rechtmäßigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Inge Barnett (Roskilde, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Nikolajsen, dann Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: M. Pascua Mateo, L. Camarena Januzec und K. Gambino sowie Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des EWSA über den Antrag der Klägerin auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 zur Festlegung des Verzeichnisses der von der Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union begünstigten Personen für 2013 wird aufgehoben, soweit sie Frau Barnett von dieser Maßnahme ausschließt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Barnett entstandenen Kosten zu tragen.

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1 ABl. C 175 vom 10.6.2014, S. 55.