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Klage, eingereicht am 2. November 2010 - AT/EACEA

(Rechtssache F-113/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: AT (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Exekutivagentur "Bildung, Audiovisuelles und Kultur" (EACEA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage, erstens, auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung (REC) der Klägerin für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2008, zweitens, auf Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC), mit der der befristete Arbeitsvertrag der Klägerin vorzeitig aufgelöst wurde, und, drittens, auf Ersatz des entstandenen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihren REC 2008, wie er durch die Entscheidung der AHCC vom 29. Oktober 2009 erlassen wurde, aufzuheben;

die Entscheidung der AHCC vom 12. Februar 2010, mit der diese ihr Beschäftigungsverhältnis aufgelöst hat, aufzuheben und, soweit erforderlich,

die ihre Beschwerden gegen den REC 2008 zurückweisende Entscheidung der AHCC und die Entscheidung über die Auflösung aufzuheben; die EACEA zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, der nicht unter dem Betrag ihres Gehalts (und allen in den BSB vorgesehenen Vergünstigungen) liegt, berechnet ab ihrem Ausscheiden aus dem Dienst am 12. Februar 2010 bis zum Zeitpunkt ihrer Wiedereingliederung in die Agentur nach Aufhebung der Auflösungsentscheidung, als Ersatz des beruflichen und finanziellen Schadens, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab Verkündung des zu erlassenden Urteils;

die EACEA zur Zahlung eines vorläufig mit 10 000 Euro bezifferten Betrags als Ersatz des physischen Schadens, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab Verkündung des zu erlassenden Urteils, zu verurteilen;

die EACEA zur Zahlung eines vorläufig und nach billigem Ermessen mit 50 000 Euro bezifferten Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab Verkündung des zu erlassenden Urteils, zu verurteilen;

jedenfalls die EACEA zur Zahlung eines vorläufig und nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro bezifferten Betrags als Ersatz des Schadens, der durch die Überschreitung der angemessenen Frist bei der Erstellung des REC 2008 entstanden ist, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab Verkündung des zu erlassenden Urteils, zu verurteilen;

der EACEA die Kosten aufzuerlegen.

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