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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Mai 2020 - BY, CX, FU, DW, EV gegen Stadt Duisburg

(Rechtssache C-194/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BY, CX, FU, DW, EV

Beklagte: Stadt Duisburg

Vorlagefragen

1.    Beinhaltet der Anspruch türkischer Kinder aus Artikel 9 Satz 1 ARB 1/801 ohne weitere Voraussetzungen auch ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat?

2.    Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist:

a)    Setzt ein Aufenthaltsanspruch aus Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 voraus, dass die Eltern der von dieser Vorschrift begünstigten türkischen Kinder bereits Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 ARB 1/80 erworben haben?

b)    Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Ist die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 im gleichen Sinn auszulegen wie in Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80?

c)    Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Kann ein Aufenthaltsanspruch türkischer Kinder nach Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 bereits nach (nur) drei Monaten Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat entstehen?

d)    Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Folgt aus dem Aufenthaltsrecht der türkischen Kinder ohne weitere Voraussetzungen auch ein Aufenthaltsrecht für einen oder beide sorgeberechtigten Elternteile?

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1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation.