BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
13. August 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑252/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2020, in dem Verfahren
CY
gegen
Eurowings GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 7. August 2020 über e‑Curia mitgeteilt, dass der Ausgangsrechtsstreit beendet worden sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑252/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften