Language of document : ECLI:EU:C:2020:287

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

23. April 2020(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑14/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Januar 2020,

Neoperl AG mit Sitz in Reinach (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und G. Schultz,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. G. Xuereb und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,


auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Neoperl AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. November 2019, Neoperl/EUIPO (Darstellung von vier ausgefüllten Löchern in einem regelmäßigen Lochbild) (T‑669/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:788, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. September 2018 (Sache R 2059/2017-5) über die Anmeldung eines Zeichens, das vier ausgefüllte Löcher in einem regelmäßigen Lochbild darstellt, als Unionsmarke abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 3 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels trägt die Rechtsmittelführerin zwei Argumente vor, mit denen sie geltend macht, dass das Rechtsmittel zwei für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfe, was seine Zulassung rechtfertige.

7        Mit ihrem ersten Argument macht sie geltend, es gebe keine einheitliche Rechtsprechung zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Marke mit dem Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren verschmelze. In diesem Zusammenhang führt sie Rn. 42 des Urteils vom 14. März 2019, Textilis (C‑21/18, EU:C:2019:199), an, in dem der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) entschieden habe, dass ein Zeichen, das aus dekorativen zweidimensionalen Mustern bestehe, wie etwa bei Stoff oder Papier, nicht mit der Form der Ware verschmelze, wenn es auf Waren angebracht werde. Dieses Urteil stehe in Widerspruch zu Rn. 22 des Beschlusses vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM (C‑445/02 P, EU:C:2004:393), in dem der Gerichtshof die Einschätzung des Gerichts gebilligt habe, wonach das Zeichen, das aus einem auf der gesamten Oberfläche einer Ware angebrachten Muster bestanden habe, nicht vom Erscheinungsbild der Ware zu trennen sei.

8        Mit ihrem zweiten Argument macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Rechtsprechung des Gerichts zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Positionsmarken mit dem Erscheinungsbild der von ihnen gekennzeichneten Waren zusammenfielen, uneinheitlich sei. Einer ersten Rechtsprechungslinie zufolge, zu der das Urteil vom 16. Januar 2014, Steiff/HABM (Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers) (T‑434/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:6, Rn. 25 und 26), gehöre und der das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils gefolgt sei, verschmölzen Positionsmarken zwangsläufig und automatisch mit dem Erscheinungsbild der Waren. Dagegen sei nach einer zweiten Rechtsprechungslinie, die aus den Urteilen vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke) (T‑547/08, EU:T:2010:235, Rn. 26 und 28), vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden) (T‑208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 34 bis 36), und vom 13. September 2018, Leifheit/EUIPO (Darstellung von vier grünen Quadraten auf einer Waage) (T‑184/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:537, Rn. 31) hervorgegangen sei, zu prüfen, ob sich die Positionsmarke von der Form der Ware trennen lasse.

9        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, den Nachweis zu erbringen, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C‑444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11).

10      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a dieser Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer nachgewiesen worden sein (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, nachzuweisen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Im vorliegenden Fall ist, erstens, zu der in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses angeführten Argumentation darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen der Rechtsmitteführerin nicht genau und klar genug sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu verstehen, worin der angeblich vom Gericht begangene Rechtsfehler bestehen soll. Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich nämlich auf das Vorbringen, es gebe keine einheitliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen eine Marke mit dem Erscheinungsbild einer Ware verschmelze, und sie benennt weder die Randnummern des angefochtenen Urteils, auf die sich das Rechtsmittel bezieht, noch den vom Gericht begangenen Rechtsfehler. Somit genügt dieses Vorbringen nicht den in Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Anforderungen.

14      Jedenfalls handelt es sich bei der Frage, ob ein Zeichen mit dem Erscheinungsbild einer Ware, für die die Eintragung beantragt wird, verschmilzt, um eine Tatsachenfeststellung, für die allein das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM, C‑521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 46). Ein Vorbringen zu einer Tatsachenfeststellung kann daher keine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen (Beschluss vom 10. Oktober 2019, KID-Système/EUIPO, C‑577/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:854, Rn. 20).

15      Zweitens ist zu der in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Argumentation daran zu erinnern, dass sie sich auf das Vorbringen stützt, das Gericht sei in Rn. 30 des angefochtenen Urteils von einer früheren Rechtsprechungslinie abgewichen, indem es nicht geprüft habe, ob sich das fragliche Zeichen von der Form der Ware trennen lasse. Dieses Vorbringen beruht jedoch auf einem offensichtlichen Fehlverständnis dieser Randnummer des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass „[n]ach den Angaben der Klägerin in der Anmeldung … die Anmeldemarke … auf den Schutz eines konkreten Zeichens ab[zielt], das an einer bestimmten Stelle auf der gekennzeichneten Ware angebracht ist, nämlich einem sanitären Auslaufteil – konkret einem Strahlregler oder Strahlformer –, von dem es sich nicht trennen lässt“. Die Prämisse, auf die die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen stützt, das angefochtene Urteil beeinträchtige die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts, und die darin besteht, das Gericht habe im angefochtenen Urteil nicht geprüft, ob sich das fragliche Zeichen von der Form der Ware trennen lasse, ist demnach nicht gegeben.

16      Im Übrigen ist hervorzuheben, dass entsprechend der dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast ein Vorbringen, wonach das Gericht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen sein soll, für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass dieses Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, da der Antragsteller hierfür sämtliche in den Rn. 10 und 11 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen muss (Beschluss vom 11. Februar 2020, Rutzinger-Kurpas/EUIPO, C‑887/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:91, Rn. 15). Wenn sich die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall aber allgemein auf zwei divergierende Rechtsprechungslinien bezieht, trägt diese Bezugnahme nicht den genannten Anforderungen Rechnung, so dass mit ihr auch nicht der dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast nachgekommen werden kann.

17      Unter diesen Umständen ist zu folgern, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

18      Nach alledem kann das Rechtsmittel nicht zugelassen werden.

 Kosten

19      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

20      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und ihr Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln):

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Neoperl AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 23. April 2020

Der Kanzler

Die Präsidentin der Kammer
      für die Zulassung von 

Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.