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Vorabentscheidungsersuchen des Appellationshofs Lüttich (Belgien), eingereicht am 17. September 2018 – Staatsanwaltschaft, Finanzminister des Königreichs Belgien/QC, Comida paralela 12

(Rechtssache C-579/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Appellationshof Lüttich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatsanwaltschaft, Finanzminister des Königreichs Belgien

Beklagte: QC, Comida paralela 12

Vorlagefrage

Schließt Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1 aus, dass nach einer nationalen Regelung wie der durch Art. 266 des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen umgesetzten in einem Fall, in dem eine Einfuhrabgaben unterliegende Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wird, derjenige, der für den Urheber dieses Verstoßes, an dem er nicht beteiligt war, zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldner der Zollschuld ist?

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1 ABl. L 269, S. 1.