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Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2019 von der Hamas gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2018 in der Rechtssache T-400/10 RENV, Hamas/Rat

(Rechtssache C-122/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hamas (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Französische Republik, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV aufzuheben, soweit der Antrag auf Nichtigerklärung der folgenden Rechtsakte zurückgewiesen wird:

des Beschlusses 2011/430/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 (ABl. 2011, L 188, S. 47) zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Art. 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, der Beschlüsse 2011/872/GASP des Rates vom 22. Dezember 2011 (ABl. 2011, L 343, S. 54), 2012/333/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 (ABl. 2012, L 165, S. 72), 2012/765/GASP des Rates vom 10. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 337, S. 50), 2013/395/GASP des Rates vom 25. Juli 2013 (ABl. 2013, L 201, S. 57), 2014/72/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 (ABl. 2014, L 40, S. 56) und 2014/483/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 (ABl. 2014, L 217, S. 35) zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Art. 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung der Beschlüsse 2011/430, 2011/872, 2012/333, 2012/765, 2013/395 bzw. 2014/72,

sowie

der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 (ABl. 2011, L 188, S. 2), Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 (ABl. 2011, L 343, S. 10), Nr. 542/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 (ABl. 2012, L 165, S. 12), Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 337, S. 2), Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 (ABl. 2013, L 201, S. 10), Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 (ABl. 2014, L 40, S. 9) und Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 (ABl. 2014, L 217, S. 1) zur Durchführung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 83/2011, 687/2011, 1375/2011, 542/2012, 1169/2012, 714/2013 bzw. 125/2014,

soweit diese Rechtsakte die Hamas einschließlich der Hamas-Izz al-Din al-Qassem betreffen;

endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind;

dem Rat die gesamten Kosten der Rechtssachen T-400/10, T-400/10 RENV, C-79/15 P und der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens: Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislast hinsichtlich des Sachverhalts:

Das Gericht habe gegen die im Urteil Rat/Hamas (C-79/15 P) festgelegten Grundsätze der Beweislast verstoßen und der Hamas eine übermäßig erschwerte, wenn nicht gar unmögliche Beweislast auferlegt.

Hilfsweise: Das Gericht habe die Grundsätze der Beweislast verletzt, indem es entschieden habe, dass die Hamas den vom Rat dargetanen Tatsachen nicht konkret und substantiiert widersprochen habe.

Das Gericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, rechtlich hinreichend auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Möglichkeit der Zurechnung terroristischer Handlungen einzugehen.

Zweitens: Verletzung des Rechts auf effektive gerichtliche Kontrolle:

Das Gericht habe der Rechtsmittelführerin das Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle vorenthalten, indem es nicht festgestellt habe, dass der Rat den in seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt nicht nachgewiesen habe.

Weiter habe das Gericht das Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle verletzt, da sogar eine prozessleitende Maßnahme bestätigt habe, dass die streitigen Rechtsakte nicht auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen würden.

Das Gericht habe den Klagegrund hinsichtlich eines Sachverhaltsirrtums des Rates nach einem unausgewogenen Verfahren zum Nachteil der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen.

Drittens: Das Gericht habe gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen, indem es den britischen Beschluss, auf den sich der Rat berufen habe, als Verurteilung gewertet habe:

Die vom Gericht vorgenommene Bewertung als Verurteilung entspreche nicht den im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Kriterien und nehme der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten jegliche Sinnhaftigkeit.

Ausgehend von dieser fehlerhaften Bewertung habe das Gericht auch die gerichtliche Kontrolle der Bewertung der aus nationalen Beschlüssen entnommenen Sachverhalte unmöglich gemacht.

Viertens: Das Gericht habe eine Zurückweisung des Klagegrunds, wonach der Rat die Entwicklung der Situation aufgrund der verstrichenen Zeit nicht ausreichend berücksichtigt habe, nur unter Verletzung von Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, einer rechtswidrigen Ersetzung von Gründen und ausgehend von einer falschen Prämisse vornehmen können.

Fünftens: Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 296 AEUV einen Rechtsfehler begangen, indem es die eigenständige Sachverhaltsfeststellung sowie deren Bewertung durch den Rat als hinreichend genau und konkret dargelegt erachtet habe, um von der Rechtsmittelführerin angefochten sowie gerichtlich überprüft zu werden.

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