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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 25. Juni 2020 – CO, ME, GC und 42 weitere/MJ, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union und Eulex Kosovo

(Rechtssache C-283/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CO, ME, GC und 42 weitere

Beklagte: MJ, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union und Eulex Kosovo

Vorlagefrage

Sind die Art. 8 Abs. 3 und 10 Abs. 3 der „Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO“1 , vor ihrer Änderung durch den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014,2 gegebenenfalls in Verbindung mit allen weiteren maßgebenden Bestimmungen, dahin auszulegen, dass sie dem Missionsleiter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Eigenschaft eines Arbeitgebers für das vor dem 12. Juni 2014 bei der Mission EULEX KOSOVO beschäftigte internationale zivile Personal verleihen, oder sind diese Bestimmungen unter Berücksichtigung insbesondere der Art. 8 Abs. 5 und 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vor ihrer Änderung am 12. Juni 2014 vielmehr dahin auszulegen, dass sie die Arbeitgebereigenschaft der Europäischen Union und/oder einem Organ der Europäischen Union wie der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat der Europäischen Union oder einem etwaigen anderen Organ verleihen, für deren bzw. dessen Rechnung der Missionsleiter bis zu diesem Zeitpunkt kraft eines Auftrags, einer Befugnisübertragung oder einer anderen, gegebenenfalls zu bestimmenden, Form der Vertretung gehandelt hätte?

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1 ABl. 2008, L 42, S. 92.

2 Beschluss zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2014, L 174, S. 42).