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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Den Haag - Niederlande) – A, S/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-550/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 2 Buchst. f – Begriff ,unbegleiteter Minderjähriger‘ – Art. 10 Abs. 3 Buchst. a – Recht eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern – Flüchtling, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags unter 18 Jahre alt war, aber zum Zeitpunkt des Erlasses der asylgewährenden Entscheidung und der Stellung seines Antrags auf Familienzusammenführung volljährig ist – Für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Betroffenen maßgeblicher Zeitpunkt)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A, S

Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Tenor

Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

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1     ABl. C 38 vom 6.2.2017.