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Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2020 von WD gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Februar 2020 in der Rechtssache T-320/18, WD/EFSA

(Rechtssache C-167/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: WD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 in der Rechtssache T-320/18 aufzuheben;

folglich den von der Klägerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und infolgedessen

die vom geschäftsführenden Direktor der EFSA in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde getroffene Entscheidung vom 14. Juli 2017, aus der hervorgeht, dass sie nicht zu den im Neueinstufungsverfahren 2017 beförderten Bediensteten gehört, aufzuheben;

die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 9. Februar 2018, mit der ihre Beschwerde vom 10. Oktober 2017 gegen die Entscheidung vom 14. Juli 2017 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die vom geschäftsführenden Direktor der EFSA in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde getroffene Entscheidung vom 9. August 2017 (mitgeteilt am 10. August 2017), ihren Dienstvertrag nicht zu verlängern, aufzuheben;

die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 12. März 2018, mit der ihre Beschwerde vom 10. November 2017 gegen die Entscheidung vom 9. August 2017 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

Schadensersatz für die erlittenen Schäden zuzusprechen;

der Beklagten die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In Bezug auf die Entscheidung der EFSA vom 14. Juli 2017, die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Neueinstufungsverfahrens 2017 nicht in die Besoldungsstufe AST 6 neu einzustufen, wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund ein Verstoß gegen die anwendbaren Verfahrensvorschriften und insbesondere gegen die Vorschriften über die Zulässigkeit der Angriffs- und Verteidigungsmittel, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und eine Verfälschung der Akte geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den anwendbaren rechtlichen Rahmen (Art. 54 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die Entscheidung vom 22. April 2008 und den Leitfaden vom 30. Juni 2010), ein Verstoß gegen die Regeln über die Beweiserhebung sowie die Begründungspflicht geltend gemacht.

In Bezug auf die Entscheidung der EFSA vom 9. August 2017, den Vertrag der Rechtsmittelführerin nicht zu verlängern, wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund ein Verstoß gegen die Entscheidung vom 8. Dezember 2012 geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die „Instruction“ vom 7. März 2017 sowie eine Verfälschung der Akte geltend gemacht. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Begriffe des offensichtlichen Beurteilungsfehlers und des Ermessensmissbrauchs, eine Verfälschung der Akte und eine Verkennung der Regeln über die Beweiserhebung geltend gemacht.

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