Language of document : ECLI:EU:F:2007:153

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

10. September 2007

Rechtssache F-146/06

Michael Alexander Speiser

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Dienstbezüge – Auslandszulage – Verspätete Beschwerde – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 11. September 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Weigerung, ihm die Auslandszulage zu gewähren

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten. Das Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des Klägers.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 46)

2.      Verfahren – Kosten – Aufhebung – Außergewöhnliche Gründe

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 87 § 3 Abs. 1; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)

1.      Der Beamte oder Bedienstete auf Zeit kann die Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage nicht dadurch umgehen, dass er eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung durch Stellung eines Antrags angreift; nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung zulässig machen.

Der Umstand, dass die Verwaltung auf Ersuchen des Beamten oder Bediensteten auf Zeit in der Folgezeit seinen Fall erneut prüft, um ihm zusätzliche Auskünfte zu erteilen, kann nicht als neue Tatsache angesehen werden, die bewirkt, dass das in den Art. 90 und 91 vorgesehene zwingende System der Fristen außer Kraft gesetzt wird. Insoweit ist ein Schreiben der Verwaltung, wonach eine frühere ablehnende Entscheidung unverändert bleibt, lediglich eine Bestätigung der früheren Entscheidung und kann daher keine neue Beschwerdefrist in Lauf setzen.

(vgl. Randnrn. 22 und 27)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Mai 1985, Esly/Kommission, 127/84, Slg. 1985, 1437, Randnr. 10; 10. Juli 1986, Trenti/WSA, 153/85, Slg. 1986, 2427, Randnr. 13

Gericht erster Instanz: 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465, Randnr. 147; 7. September 2005, Krahl/Kommission, T‑358/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑215 und II‑993, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. Juni 2006, Chassagne/Kommission, F‑11/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-65 und II-A-1-241, Randnr. 24

2.      Gemäß Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz kann das Gericht die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

Der Umstand, dass die Verwaltung im Rahmen einer wegen Verspätung der vorherigen Beschwerde abgewiesenen Klage zumindest insofern teilweise ursächlich für die verspätete Einlegung der Beschwerde war, als sie den Beamten dazu verleitet hat, gegen eine ihn nicht beschwerende bestätigende Maßnahme Beschwerde einzulegen, stellt einen solchen außergewöhnlichen Grund dar, der eine Teilung der von dem klagenden Beamten für das Verfahren aufgewendeten Kosten zwischen ihm und dem betreffenden Organ rechtfertigt.

Auch wenn unbestritten ist, dass sich eine Partei jederzeit auf eine zwingende Vorschrift über die Zulässigkeit der Klage berufen kann, erscheint es darüber hinaus mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten zu beherrschen hat, schwerlich vereinbar, dass sich ein Organ vor Gericht auf den bestätigen Charakter einer Maßnahme beruft, nachdem es bei dem Beamten den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass er gegen diese Maßnahme Beschwerde einlegen könne.

(vgl. Randnrn. 30 bis 33)