Language of document : ECLI:EU:T:2019:619

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

19. September 2019(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in China und Taiwan – Verhängung endgültiger Antidumpingzölle – Normalwert – Berichtigungen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑228/17,

Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co. Ltd mit Sitz in Wenzhou (China), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hirsbrunner,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, N. Kuplewatzky und E. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. 2017, L 22, S. 14),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter) und der Richterin I. Reine,

Kanzler: F. Oller, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2019

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co. Ltd, ist eine Gesellschaft mit Sitz in China, die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen (im Folgenden: Rohrzubehörteile) herstellt und in die Europäische Union ausführt.

2        Nach einem am 14. September 2015 eingereichten Antrag des „Defence Committee of the Stainless Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ veröffentlichte die Europäische Union am 29. Oktober 2015 die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. 2015, C 357, S. 5) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern [ABl. 2016, L 176, S. 21]). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen sind die Vorschriften des materiellen Rechts so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 9, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44). Somit sind nachstehend für die materiell-rechtlichen Vorschriften die Verordnung Nr. 1225/2009 und für die verfahrensrechtlichen Vorschriften je nach dem Datum des Abschlusses des betreffenden Verfahrens die Verordnung Nr. 1225/2009 bzw. die Verordnung 2016/1036 heranzuziehen.

3        Die Dumping- und Schadensuntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4        Im Verfahren vor der Kommission vertrat die China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (Chinesische Handelskammer der Einführer und Ausführer von Metall, Mineralien und Chemikalien, im Folgenden: CCCMC) einige chinesische Hersteller von Rohrzubehörteilen.

5        Gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 1225/2009 (ersetzt durch Art. 16 der Verordnung 2016/1036) fand eine Untersuchung in den Geschäftsräumen der Klägerin statt.

6        Die Klägerin stellte keinen Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 (ersetzt durch Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung 2016/1036).

7        Am 25. Juli 2016 nahm die CCCMC zu den vorläufigen Feststellungen Stellung. Sie forderte die Kommission auf, alle Informationen über den Wirtschaftszweig der Union offenzulegen, die ihr im Stadium der vorläufigen Feststellungen vorlagen.

8        Am 27. Oktober 2016 übermittelte die Kommission ihre endgültigen Feststellungen und setzte den 16. November 2016 als Frist für die Abgabe einer Stellungnahme fest. In diesen Feststellungen teilte die Kommission ihre Absicht mit, Taiwan als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts in Bezug auf ausführende Hersteller in der Volksrepublik China heranzuziehen.

9        Am 16. November 2016 reichten die CCCMC und die Klägerin Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen ein. Die Klägerin machte geltend, die Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme sei angesichts der Bedeutung bestimmter erstmals in den endgültigen Feststellungen mitgeteilter Daten unzureichend. Die CCCMC beantragte eine Anhörung vor der Kommission. Die Kommission schlug einen Anhörungstermin vor, den die CCCMC angesichts der erforderlichen Formalitäten für die Anreise der betroffenen Personen nach Brüssel (Belgien) für zu früh hielt, so dass die Anhörung nicht stattfand.

10      Nach Eingang der Stellungnahmen einiger am Verfahren Beteiligter übermittelte die Kommission am 25. November 2016 ihre überarbeiteten endgültigen Feststellungen, die zusätzliche Daten und Informationen enthielten und die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen auf den 29. November 2016 festsetzten. Die CCCMC beantragte eine Verlängerung dieser Frist. Da dieser Antrag abgelehnt wurde, nahm die CCCMC innerhalb der gesetzten Frist Stellung.

11      Am 26. Januar 2017 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. 2017, L 22, S. 14, im Folgenden: angefochtene Verordnung) an.

12      Gemäß Art. 1 der angefochtenen Verordnung beläuft sich der für die Klägerin festgesetzte Antidumpingzoll auf 48,9 %.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Klageschrift, die am 19. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14      Aufgrund der von der Klägerin am 27. April und am 13. Oktober 2017 gestellten Anträge nach Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts sind die Namen einiger Hersteller, die im Verfahren vor der Kommission mitgearbeitet haben, sowie die Angabe eines von der Klägerin vorgelegten Beweismittels im vorliegenden Urteil nicht aufgeführt.

15      Mit Schriftsatz, der am 21. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden, jedoch nur, soweit diese den fünften Klagegrund der Klägerin betreffen.

16      Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 hat das Gericht den Rat als Streithelfer zugelassen.

17      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) am 6. November 2018 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Klägerin im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass sie vor der Kommission durch die CCCMC vertreten wurde. Die Klägerin ist dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen.

18      In Erwiderung auf die Argumente und Beweismittel, die die Klägerin im Rahmen der oben in Rn. 17 genannten prozessleitenden Maßnahme vorgebracht hat, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung Beweise dafür vorgelegt, dass die Klägerin vor der Kommission nicht durch die CCCMC vertreten war.

19      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

–        der Kommission und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

21      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

22      Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass sie den Antrag, die Klage für unzulässig zu erklären, fallen lasse, was zu berücksichtigen ist.

23      Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, mangelnde Unparteilichkeit bei der Beweiswürdigung, eine ihr auferlegte übermäßige Beweislast, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unzureichende Begründung durch die Kommission in Bezug auf die Feststellung der Austauschbarkeit. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Berichtigung des Normalwerts. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Ermessensmissbrauch bei der Festlegung des Bezugszeitraums. Mit dem vierten Klagegrund rügt sie Verstöße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz sowie gegen die Verteidigungsrechte. Mit dem fünften Klagegrund rügt sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Behandlung von Ländern ohne Marktwirtschaft. Aus Gründen der Kohärenz wird das Gericht den fünften Klagegrund vor dem zweiten Klagegrund prüfen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Methode zur Berechnung des Normalwerts von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft durch die Kommission ist nämlich vor der im Rahmen des zweiten Klagegrundes aufgeworfenen Frage zu behandeln, die die Weigerung der Kommission betrifft, zur Berechnung dieses Normalwerts Daten aus dem chinesischen Markt heranzuziehen.

A.      Begründetheit

1.      Erster Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler, mangelnde Unparteilichkeit bei der Beweiswürdigung, der Klägerin auferlegte übermäßige Beweislast, Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör und unzureichende Begründung in Bezug auf die Feststellung der Austauschbarkeit gemäß den Normen ASME/ANSI und EN/DIN hergestellter Rohrzubehörteile

24      Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ist zunächst die zweite, auf eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gestützte Rüge zu prüfen, sodann sind die erste, die dritte und die vierte Rüge, die auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, mangelnde Unparteilichkeit bei der Beweiswürdigung und eine der Klägerin auferlegte übermäßige Beweislast gestützt werden, zusammen zu prüfen und zuletzt die fünfte, auf eine unzureichende Begründung gestützte Rüge.

a)      Gegenstand des ersten Klagegrundes

25      Aus dem 47. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die in Rede stehende Untersuchung „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer Rauheit von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in … China und in Taiwan“ betraf und dass „[d]ie betroffene Ware … unter die KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 [fällt]“. Aus dem 48. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die betroffene Ware „hauptsächlich durch Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt [wird]“, „zum Zusammenfügen von Rohren aus nicht rostendem Stahl [dient]“ und „in unterschiedlichen Formen verwendet [wird] (Winkelstücke, Reduktionsstücke, T‑Stücke, Verschlussstücke usw.)“.

26      Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes lässt sich in fünf Rügen unterteilen. Die erste Rüge betrifft den offensichtlichen Fehler, den die Kommission dadurch begangen haben soll, dass sie die gemäß der Norm ASME/ANSI hergestellten Rohrzubehörteile und die gemäß der Norm EN/DIN hergestellten Rohrzubehörteile als gegeneinander austauschbar ansah. Die zweite Rüge betrifft eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin durch die Kommission hinsichtlich der Erklärungen, die die Klägerin während des Antidumpingverfahrens zur Frage der Austauschbarkeit von Zubehörteilen, die nach den beiden oben genannten Normen hergestellt worden waren, habe abgeben wollen. Die dritte Rüge betrifft eine mangelnde Unparteilichkeit der Kommission bei der Würdigung der Beweise in Bezug auf die Austauschbarkeit von Zubehörteilen, die nach den beiden oben genannten Normen hergestellt wurden. Die vierte Rüge betrifft die übermäßige Beweislast, die die Kommission der Klägerin in Bezug auf die Austauschbarkeit auferlegt haben soll. Die fünfte Rüge betrifft eine unzureichende Begründung der Feststellung dieser Austauschbarkeit durch die Kommission.

27      In der Erwiderung ist die Klägerin auf Argumente eingegangen, die in der Klagebeantwortung vorgebracht wurden, indem sie klargestellt hat, dass ihr erster Klagegrund nicht darauf abziele, die Definition der betroffenen Ware im 47. und 48. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen. Sie trägt vor, ihr erster Klagegrund beziehe sich auf die Gültigkeit der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Waren in der Union, die die Kommission vorgenommen habe, um die Schädigung und den Kausalzusammenhang festzustellen. Ihre Rügen bezüglich des Vorliegens eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, der fehlenden Unparteilichkeit bei der Beweiswürdigung, einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und einer unzureichenden Begründung der Feststellung der Austauschbarkeit beträfen die Gültigkeit der Art und Weise, in der die Kommission die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union beurteilt habe, um die Schädigung und den Kausalzusammenhang festzustellen. Sie behauptet, dass die Unionshersteller nahezu ausschließlich Rohrzubehörteile gemäß der Norm EN/DIN und die chinesischen Hersteller nahezu ausschließlich Rohrzubehörteile gemäß der Norm ASME/ANSI herstellten. Weil die aus China eingeführten und der Norm ASME/ANSI entsprechenden Rohrzubehörteile im Wesentlichen nicht gegen die von den Herstellern in der Union hauptsächlich hergestellten, der Norm EN/DIN entsprechenden Waren austauschbar seien, habe die Kommission nicht objektiv und mit sachdienlicher Begründung zu dem Schluss gelangen können, dass die Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bewirkten.

28      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission im Rahmen der Beantwortung einer Frage des Gerichts geltend gemacht, dass das oben in Rn. 27 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin als ein neues Angriffsmittel angesehen werden müsse, weil die Klägerin die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Schädigung im Rahmen ihres Klagevortrags zum ersten Klagegrund nicht angegriffen habe.

29      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das oben in Rn. 27 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin eine Weiterentwicklung der in der Klageschrift vorgetragenen Argumentation darstellt, um auf das Vorbringen der Kommission im Rahmen der Klagebeantwortung zu erwidern, das sich auf die Anforderungen bezieht, die die Kommission bei der Definition der betroffenen Ware zu erfüllen hat. In der Klageschrift beanstandet die Klägerin nämlich die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Austauschbarkeit der beiden Normen EN/DIN und ASME/ANSI. In der Erwiderung hat die Klägerin präzisiert, dass diese Argumentation darauf abziele, die Schadensbewertung durch die Kommission in Frage zu stellen. Diese Weiterentwicklung ist daher nicht als ein neues Angriffsmittel anzusehen.

b)      Zweite Rüge: Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Feststellung der Austauschbarkeit der beiden Normtypen

30      Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie die Stellungnahme der CCCMC zur fehlenden Austauschbarkeit erst zum Zeitpunkt der Offenlegung der zusätzlichen Informationen am 25. November 2016 berücksichtigt habe, nicht aber in den früheren Abschnitten des Verfahrens. Die Klägerin fügt hinzu, dass die Kommission für die Einreichung von Stellungnahmen zu den überarbeiteten endgültigen Feststellungen eine Frist von zweieinhalb Werktagen gesetzt und diese kurze Frist die Klägerin gehindert habe, zu den zusätzlichen Informationen eingehend Stellung zu nehmen. Die Klägerin macht geltend, obwohl Art. 20 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036 es erlaube, eine Frist von weniger als zehn Tagen zu setzen, hätte die Kommission eine längere Frist festsetzen müssen. Außerdem macht sie geltend, die Anhörung des Antragstellers habe am Tag nach Ablauf der Frist stattgefunden, die die Kommission für die Abgabe von Stellungnahmen zu den überarbeiteten endgültigen Feststellungen vom 25. November 2016 festgesetzt habe. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die CCCMC eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu den überarbeiteten endgültigen Feststellungen beantragt habe, die von der Kommission abgelehnt worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, hierdurch diskriminiert worden zu sein, weil sie im Verfahren vor der Kommission durch die CCCMC vertreten worden sei.

31      Die Kommission betont, dass es die CCCMC und nicht die Klägerin selbst gewesen sei, die im fraglichen Verfahren vor ihr aufgetreten sei. Somit könne sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte berufen. Insoweit weist die Kommission darauf hin, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur von der Person geltend gemacht werden kann, deren Recht angeblich verletzt wurde, nicht aber von Dritten (Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T‑62/08, EU:T:2010:268, Rn. 186, vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T‑23/09, EU:T:2010:452, Rn. 45, und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 77).

32      In Beantwortung der oben in Rn. 17 erwähnten Frage, die das Gericht im Wege prozessleitender Maßnahmen gestellt hat, hat die Klägerin Argumente und Beweise vorgelegt, die dartun sollen, dass sie vor der Kommission durch die CCCMC vertreten worden sei.

33      Erstens weist die Klägerin darauf hin, dass die CCCMC in ihrer bei der Kommission eingereichten vorläufigen Stellungnahme angegeben habe, dass sie bestimmte ausführende Hersteller der betroffenen Ware vertrete. Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die CCCMC der Kommission vertrauliche Informationen über die Klägerin vorgelegt habe, die die CCCMC ohne die Zustimmung der Klägerin nicht hätte erhalten können. Drittens hat die Klägerin dem Gericht eine Mitteilung vorgelegt, die die CCCMC am 28. Oktober 2015 an alle Unternehmen gerichtet hat, die von der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend geschweißte Rohre aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China betroffen waren. Auch wenn die Adressaten der Mitteilung nicht feststehen, geht aus dieser Mitteilung hervor, dass die CCCMC „alle [von der Einleitung eines Antidumpingverfahrens] betroffenen Unternehmen“ davon unterrichtet hat, dass drei Unternehmen, darunter die Klägerin, ihren Willen bekundet hätten, am Antidumpingverfahren teilzunehmen, indem sie eine Anwaltskanzlei mit ihrer Vertretung vor der Kommission beauftragen. Aus dieser Mitteilung geht auch hervor, dass der Mandatsvertrag zwischen jedem Unternehmen und der Anwaltskanzlei gesondert abzuschließen war.

34      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die CCCMC in ihrer vorläufigen Stellungnahme nicht angegeben hat, welche Unternehmen sie vertrat. Zweitens hat die Klägerin nicht angegeben, welche sie selbst betreffenden vertraulichen Informationen von der CCCMC vorgelegt worden seien. Drittens ist zu anzumerken, dass die Mitteilung der CCCMC vom 28. Oktober 2015 nicht besagt, dass die CCCMC beschlossen hätte, selbst bestimmte Unternehmen vor der Kommission zu vertreten, sondern nur, dass drei Unternehmen beschlossen hätten, am Antidumpingverfahren teilzunehmen und sich vor der Kommission von einer bestimmten Anwaltskanzlei vertreten zu lassen. Somit geht aus dieser Mitteilung nicht hervor, dass die CCCMC im Verfahren vor der Kommission im Namen der drei Unternehmen gehandelt hat. Daher ist dieses Dokument nicht geeignet, zu beweisen, dass die CCCMC die Klägerin im fraglichen Verfahren vertreten hat.

35      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben in Rn. 18 erwähnt, in Erwiderung auf die von der Klägerin vorgelegten Argumente und Unterlagen in der mündlichen Verhandlung Argumente und Unterlagen zum Nachweis dafür vorgebracht hat, dass die Klägerin vor der Kommission nicht durch die CCCMC vertreten worden sei. So hat die Kommission erstens einen Auszug aus dem der Klägerin übermittelten Antidumping-Fragebogen vorgelegt, in dem die Klägerin gefragt worden war, ob sie Mitglied der CCCMC sei. Die Klägerin hat darauf geantwortet, dass sie Mitglied der Wenzhou Pipe Fittings Association sei. Die Kommission macht geltend, aus dieser Antwort gehe hervor, dass die Klägerin nicht Mitglied der CCCMC gewesen sei. Zweitens hat die Kommission die Vollmacht vorgelegt, die die CCCMC einem Rechtsanwalt erteilt hat, um sich von ihm vor der Kommission vertreten zu lassen. Die Kommission trägt vor, dass diese Vollmacht nur die CCCMC erwähne und nicht als Beweis für die Vertretung der Klägerin angesehen werden könne.

36      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin, wie die Kommission vorträgt, nicht nachgewiesen hat, dass die CCCMC in dem hier in Rede stehenden Verfahren vor der Kommission im Namen der Klägerin aufgetreten ist. Daher kann sich die Klägerin vor dem Gericht nicht auf die Verteidigungsrechte der CCCMC berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T‑62/08, EU:T:2010:268, Rn. 186, vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T‑23/09, EU:T:2010:452, Rn. 45, und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 77).

37      Dagegen kann sich die Klägerin zulässigerweise auf die Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen ihrer eigenen Beteiligung am Verwaltungsverfahren berufen. Sie wirft der Kommission im Wesentlichen vor, ihre Schlussfolgerungen zur Austauschbarkeit der beiden Normtypen erst in der Phase der überarbeiteten endgültigen Feststellungen mitgeteilt und ihr für die Einreichung ihrer Stellungnahme nur zweieinhalb Werktage Zeit gelassen zu haben.

38      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin weder zu den überarbeiteten endgültigen Feststellungen Stellung genommen noch eine Verlängerung der Frist für die Einreichung dieser Stellungnahme beantragt hat. Die Stellungnahme und der Antrag auf Fristverlängerung, auf die sich die Klägerin vor dem Gericht beruft, sind beide der CCCMC zuzurechnen, deren Handeln im Namen der Klägerin, wie in Rn. 36 ausgeführt, nicht erwiesen ist.

39      Außerdem ist zu beachten, dass die Kommission die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen unter der Geltung der Verordnung 2016/1036 festgelegt hatte, die am Tag der Unterrichtung über die überarbeiteten endgültigen Feststellungen, dem 25. November 2016, in Kraft war. Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung bestimmt im Hinblick auf die Einreichung von Stellungnahmen, dass für den Fall, dass „eine zusätzliche endgültige Unterrichtung erfolgen [muss], … eine kürzere Frist [als zehn Tage] gesetzt werden [kann]“. Indem die Kommission der Klägerin Gelegenheit gab, ihre Stellungnahme bis zum 29. November 2016 einzureichen, hat sie nicht gegen die Bestimmungen verstoßen, die regeln, in welcher Art und Weise die Parteien zu den überarbeiteten endgültigen Feststellungen zu hören sind.

40      Schließlich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sich zu den neuen Gesichtspunkten in den überarbeiteten endgültigen Feststellungen sachdienlich zu äußern.

41      Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist.

42      Daher ist die zweite Rüge der Klägerin als unzulässig und zugleich als unbegründet zurückzuweisen.

c)      Erste, dritte und vierte Rüge: offensichtlicher Beurteilungsfehler, mangelnde Unparteilichkeit bei der Beweiswürdigung sowie der Klägerin auferlegte übermäßige Beweislast in Bezug auf die Feststellung der Austauschbarkeit gemäß den Normen ASME/ANSI und EN/DIN hergestellter Rohrzubehörteile

1)      Zur Zulässigkeit bestimmter Anlagen zur Erwiderung

43      Die Klägerin hat der Erwiderung mehrere Anlagen beigefügt, die ihr Vorbringen untermauern sollen, dass nach den Normen ASME/ANSI und EN/DIN hergestellte Rohrzubehörteile unterschiedlichen Wärmebehandlungen unterzogen würden, was ihre These rechtfertige, dass die nach diesen Normen hergestellten Zubehörteile nicht gegeneinander austauschbar seien.

44      In der Erwiderung und sodann zur Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage des Gerichts hat die Klägerin erklärt, dass sie diese Anlagen im Stadium der Erwiderung vorgelegt habe, um auf bestimmte Argumente einzugehen, die die Kommission in der Klagebeantwortung vorgebracht habe.

45      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht den Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei betrifft (Urteil vom 13. Dezember 2018, Post Bank Iran/Rat, T‑559/15, EU:T:2018:948, Rn. 75).

46      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift die Frage der Wärmebehandlung der verschiedenen Rohrzubehörteile in Abhängigkeit davon, ob sie gemäß der Norm ASME/ANSI oder gemäß der Norm EN/DIN hergestellt wurden, angesprochen hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung keinen Gegenbeweis zu dieser Frage vorgelegt hat. Außerdem bestreitet die Kommission mit ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung nicht, dass die Normen ASME/ANSI und EN/DIN zu Unterschieden in der Wärmebehandlung führen, sondern sucht im Wesentlichen die praktische Bedeutung dieser Frage zu relativieren.

47      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Anlagen C.3, C.4 und C.5 zur Erwiderung nur ein Argument untermauern sollen, das die Klägerin bereits in der Klageschrift vorgebracht hat, und nicht darauf gerichtet sind, von der Kommission im Stadium der Klagebeantwortung vorgelegte Beweise oder auch nur darin vorgebrachte Gegenargumente zu entkräften. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, auf welche Argumente der Kommission sie mit diesen Anlagen habe eingehen wollen.

48      Da die Klägerin keine weitere Rechtfertigung für die Vorlage der Anlagen C.3, C.4 und C.5 im Stadium der Erwiderung vorgetragen hat, ist deren Vorlage als verspätet und ungerechtfertigt anzusehen, so dass sie für unzulässig erklärt werden müssen.

2)      Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerin zum 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung

49      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen den 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dem zufolge „die Untersuchung und eine Anhörung des Unionsherstellers, der auch Waren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs einführt, gezeigt [haben], dass die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften von nach EN/DIN-Normen und nach ASME/ANSI-Normen zertifizierten Waren vergleichbar [waren]“. In diesem Zusammenhang betont sie, dass die Erklärungen des in diesem Erwägungsgrund genannten Unionsherstellers sich nicht auf die Austauschbarkeit dieser beiden Normen bezogen hätten und dass dieser Hersteller seine Mitarbeit am 27. Januar 2017 eingestellt habe, was bedeute, dass die von ihm vorgelegten Informationen nicht überprüft worden seien. Dagegen hebt die Klägerin hervor, dass die Informationen desjenigen Unionsherstellers, der eine Austauschbarkeit verneint habe, durch Nachprüfungen vor Ort überprüft worden seien.

50      Hierzu macht die Kommission geltend, dass das Vorbringen der Klägerin zu dem Einführer, der eine Austauschbarkeit verneint habe, „unzulässig“ sei, weil die Klägerin es nicht in die Klageschrift, sondern nur in die Anlagen aufgenommen habe.

51      Die Kommission weist darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass die Klägerin nicht ausschließlich auf Anlagen Bezug nehmen könne, um dem Gericht Argumente vorzutragen, sondern dass diese Argumente sich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben müssten (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und 41, sowie Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock [Europe]/EUIPO, C‑452/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:270, Rn. 14) Es trifft zwar zu, dass eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nach der Rechtsprechung nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen kann, die nach Art. 76 der Verfahrensordnung in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock [Europe]/EUIPO, C‑452/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:270, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, das sich auf die Erklärungen des Europäischen Einführers bezieht, der eine Austauschbarkeit der beiden Normen verneint hat, im Wesentlichen in Rn. 37 der Klageschrift enthalten ist. Dieses Vorbringen ist daher für zulässig zu erklären.

3)      Zur Begründetheit der ersten, der dritten und der vierten Rüge

52      Im Rahmen ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen offenkundigen Fehler begangen, indem sie befunden habe, dass nach der Norm ASME/ANSI und nach der Norm EN/DIN hergestellte Rohrzubehörteile auf dem Markt der Union gegeneinander austauschbar seien. Die Kommission habe weder alle relevanten Umstände ausreichend berücksichtigt noch den Akteninhalt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft.

53      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

54      Hierzu ist festzustellen, dass die erste Rüge der Klägerin sachlich unzutreffend ist. Aus dem 52. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht nämlich hervor, dass einige Beteiligte nach der endgültigen Unterrichtung vor der Kommission geltend gemacht haben, dass die nach der Norm ASME/ANSI und die nach der Norm EN/DIN hergestellten Rohrzubehörteile technisch nicht gegeneinander austauschbar seien bzw. dass nach EN/DIN-Normen hergestellte Waren von der betreffenden Warendefinition ausgenommen werden sollten. Im Anschluss an diese Stellungnahmen hat die Kommission in den Erwägungsgründen 53 bis 58 der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die chinesischen Hersteller Waren nach beiden Normtypen herstellten, dass die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der nach den beiden Normen hergestellten Rohrzubehörteile vergleichbar seien, obwohl es geringfügige Unterschiede geben könne, und dass die beiden Normtypen schließlich zum Zeitpunkt der Entscheidung für eine Norm und – sofern sie deckungsgleich seien – sogar nach dieser Entscheidung in Konkurrenz zueinander stünden.

55      Dagegen lässt sich der angefochtenen Verordnung nicht entnehmen, dass die Kommission zu dem Schluss gelangt wäre, die nach den beiden Normen hergestellten Rohrzubehörteile seien gegeneinander austauschbar. Die Kommission hat sich auf die Feststellung beschränkt, die nach den beiden Normen hergestellten Zubehörteile wiesen häufig wesentliche Ähnlichkeiten auf und stünden miteinander im Wettbewerb, was es nicht rechtfertige, einen dieser Normtypen von der Definition der betroffenen Ware auszunehmen.

56      Folglich ist die erste von der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobene Rüge zurückzuweisen.

57      Für den Fall, dass diese erste Rüge der Klägerin dahin auszulegen sein sollte, dass sie sich nicht auf die Austauschbarkeit im engeren Sinne bezieht, sondern auf die Feststellung der Kommission, dass die nach den beiden Normen hergestellten Rohrzubehörteile gleichartig oder vergleichbar seien und miteinander im Wettbewerb stünden, stellt das Gericht die nachstehenden Erwägungen an.

58      Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Unionshersteller nahezu ausschließlich Rohrzubehörteile gemäß der Norm EN/DIN und die chinesischen Hersteller nahezu ausschließlich Rohrzubehörteile gemäß der Norm ASME/ANSI herstellten.

59      Zweitens weist die Klägerin darauf hin, dass ein unabhängiger Einführer, der bei der Antidumpinguntersuchung durch die Kommission mitgearbeitet habe, vor dieser eine Stellungnahme abgegeben habe, in der die Austauschbarkeit der Normen ASME/ANSI und EN/DIN verneint werde. Sie trägt vor, dieser Einführer habe seine Erklärungen offenbar untermauert, indem er Kopien der Bestellungen von Rohrzubehörteilen, die er an einen der Antragsteller in der Union geliefert habe, vorgelegt habe. Die Klägerin hat diese Stellungnahme dem Gericht vorgelegt.

60      Drittens wendet sich die Klägerin gegen den 55. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dem zufolge die beiden Normen im Wettbewerb miteinander stehen. Sie macht geltend, dass diese Feststellung durch der Kommission vorgelegte und überprüfte Beweise widerlegt werde. Zu der in diesem Erwägungsgrund getroffenen Feststellung, „[b]ei bestimmten Vorhaben [sähen] die Spezifikationen zwar die Zugrundelegung von EN/DIN- oder ASME/ANSI-Normen vor“, trägt die Klägerin vor, dass bei diesen Vorhaben keine Unterscheidung vorgenommen worden wäre, wenn die Normen austauschbar wären. Die Klägerin wendet sich ferner gegen den 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, indem sie ausführt, dass die darin erwähnten Erklärungen des Unionsherstellers sich nicht auf die Austauschbarkeit der beiden Normen erstreckt hätten und dass dieser Hersteller seine Mitarbeit am 27. Januar 2017 eingestellt habe, was bedeute, dass die von ihm vorgelegten Informationen nicht überprüft worden seien. Dagegen hebt die Klägerin hervor, dass die Informationen des Unionsherstellers, der eine Austauschbarkeit verneint habe, durch Nachprüfungen vor Ort überprüft worden seien.

61      Was viertens den 57. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung betrifft, wonach „ungeachtet ausdrücklicher Aufforderungen an den mitarbeitenden Einführer keine Beweise bei der Kommission eingegangen [seien], die belegt hätten, dass die gleichartige Ware und die betroffene Ware nicht miteinander konkurrieren“, trägt die Klägerin vor, dass der einzige Einführer, der mitgearbeitet habe, Beweismittel und eine schriftliche Stellungnahme eingereicht habe, um nachzuweisen, dass kein Wettbewerb bestehe. Die Klägerin macht geltend, aus dem 39. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung gehe hervor, dass der Einführer mitgearbeitet und zusätzliche Beweismittel zur Frage der Austauschbarkeit eingereicht habe.

62      Was fünftens den 59. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung betrifft, dem zufolge „[n]ach weiteren Unterrichtungen … mehrere interessierte Parteien einschließlich eines unabhängigen Einführers diese im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellungen [bestätigten]“, „[d]iese interessierten Parteien … erneut [bekräftigten], dass ASME/ANSI- und EN/DIN-Normen in erheblichem Umfang austauschbar sind“, zudem „eine interessierte Partei [erklärte], Anbieter von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken lieferten doppelt zertifizierte Waren, und diese doppelten Zertifizierungen könne jeder Hersteller der betroffenen Ware erhalten“, und „[d]iese interessierte Partei … ferner [erläuterte], dass die Lagerbestände der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware bei den meisten Händlern doppelt zertifiziert seien“, trägt die Klägerin vor, dass alle diese Erklärungen durch Beweise widerlegt seien. Sie betont, dass der einzige unabhängige Einführer, der bei der Kommission eine Stellungnahme eingereicht habe, die fehlende Austauschbarkeit bestätigt habe.

63      Sechstens macht die Klägerin in Bezug auf den 40. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geltend, dass „zuverlässige Quellen und Sachverständige“ die Existenz einer doppelten Zertifizierung nach den beiden fraglichen Normen verneint hätten. Das Fehlen einer Doppelzertifizierung sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass nach der Norm ASME/ANSI hergestellte Rohrzubehörteile notwendigerweise einer Wärmebehandlung unterzogen würden, um sie korrosionsbeständig zu machen, und daher in Anlagen und anderen Anwendungen, in denen Rohre und Formstücke den Witterungseinflüssen ausgesetzt seien, weithin bevorzugt würden, während die Norm EN/DIN eine solche Wärmebehandlung nicht erfordere.

64      Siebtens macht die Klägerin geltend, die mangelnde Austauschbarkeit und das Fehlen einer Doppelzertifizierung nach den beiden Normen sei außerdem damit zu erklären, dass die Außenabmessungen zwar gleichartig oder identisch sein könnten, die der Norm ASME/ANSI entsprechenden Rohrzubehörteile aber eine größere Wandstärke aufwiesen, so dass Zubehörteile, die dieser Norm entsprächen, bei höheren Druck erfordernden Anwendungen, wie sie in vielen Industriezweigen in Europa anzutreffen seien, bevorzugt würden.

65      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach ständiger Rechtsprechung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, so dass die Organe über einen weiten Handlungsspielraum verfügen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Die Beweislast für den offensichtlichen Beurteilungsfehler, den die Kommission mit der Feststellung begangen haben soll, dass die nach den beiden Normen hergestellten Rohrzubehörteile gleichartig seien und miteinander im Wettbewerb stünden, liegt bei der Klägerin (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. September 2010, Carpent Languages/Kommission, T‑582/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:379, Rn. 57, und vom 17. Januar 2017, Cofely Solelec u. a./Parlament, T‑419/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:8, Rn. 96).

67      Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Klägerin Beweise vorgelegt hat, die den von ihr behaupteten offensichtlichen Fehler belegen können.

68      Erstens ist festzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen, dass die Unionshersteller nahezu ausschließlich Rohrzubehörteile nach der Norm EN/DIN und die chinesischen Hersteller nahezu ausschließlich Rohrzubehörteile nach der Norm ASME/ANSI herstellten, in keiner Weise untermauert hat. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit der Verwendung des Wortes „nahezu ausschließlich“ nicht ausschließt, dass die chinesischen Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union in gewissem Umfang Rohrzubehörteile nach beiden Normen herstellen.

69      Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung, dass nach den beiden Normen hergestellte Rohrzubehörteile nicht gegeneinander austauschbar seien, dem Gericht Stellungnahmen vorgelegt hat, die zwei europäische Einführer bei der Kommission eingereicht hatten. Diese Stellungnahmen sind in E‑Mails enthalten, die der Kommission von zwei Herstellern in der Union zugesandt wurden. In diesen E‑Mails erläutern die Hersteller die Unterschiede zwischen den Rohrzubehörteilen, die jeweils nach einer der beiden in Rede stehenden Normtypen hergestellt werden, und führen aus, dass die nach EN/DIN und die nach ASME/ANSI hergestellten Rohrzubehörteile nicht gegeneinander austauschbar seien und nicht miteinander im Wettbewerb stünden. Weitere Beweise zur Stützung der in diesen E‑Mails enthaltenen Ausführungen hat die Klägerin nicht angeboten.

70      Es ist festzustellen, dass diese E‑Mails nicht geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Unionshersteller und die chinesischen Hersteller nahezu ausschließlich nach der EN/DIN-Norm bzw. nach der ASME/ANSI-Norm produzieren. Sie sind auch nicht geeignet, zu belegen, dass die nach diesen beiden Normen hergestellten Zubehörteile nicht im Wettbewerb miteinander stehen oder dass es keine Doppelzertifizierung nach diesen Normen gibt. Bloße Behauptungen, die nicht durch Beweise untermauert sind, können nämlich nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass die Kommission den von der Klägerin behaupteten offensichtlichen Fehler begangen hat.

71      Somit ist die erste Rüge jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

72      Im Rahmen ihrer dritten Rüge wendet sich die Klägerin zum einen gegen den 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dem zufolge „die Untersuchung und eine Anhörung des Unionsherstellers, der auch Waren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs einführt, gezeigt [haben], dass die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften von nach EN/DIN-Normen und nach ASME/ANSI-Normen zertifizierten Waren vergleichbar [waren]“. Sie ist der Ansicht, dass die Erklärungen des in diesem Erwägungsgrund genannten Unionsherstellers sich nicht auf die Austauschbarkeit dieser beiden Normen bezogen hätten und dass dieser Hersteller seine Mitarbeit am 27. Januar 2017 eingestellt habe, was bedeute, dass die von ihm vorgelegten Informationen nicht überprüft worden seien. Dagegen hebt die Klägerin hervor, dass die Informationen desjenigen Unionsherstellers, der eine Austauschbarkeit verneint habe, durch Nachprüfungen vor Ort überprüft worden seien.

73      Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen den 57. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dem zufolge „ungeachtet ausdrücklicher Aufforderungen an den mitarbeitenden Einführer keine Beweise bei der Kommission eingegangen [seien], die belegt hätten, dass die gleichartige Ware und die betroffene Ware nicht miteinander konkurrieren“. Sie trägt vor, dass der einzige Einführer, der mitgearbeitet habe, Beweismittel und eine schriftliche Stellungnahme eingereicht habe, um nachzuweisen, dass kein Wettbewerb bestehe. Die Klägerin macht geltend, aus dem 39. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dem zufolge nach der Unterrichtung über die überarbeiteten endgültigen Feststellungen am 25. November 2016 „Vorbringen von zwei chinesischen ausführenden Herstellern und von der CCCMC sowie vom Antragsteller und von drei Unionseinführern [eingingen]“, ergebe sich, dass der Einführer mitgearbeitet und zusätzliche Beweise zur Frage der Austauschbarkeit vorgelegt habe.

74      Hierzu ist festzustellen, dass die Kritik der Klägerin nicht geeignet ist, eine fehlende Unparteilichkeit der Kommission bei der Würdigung der Beweise zu untermauern. Die Anhörung des im 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erwähnten Unionsherstellers betraf nämlich die Austauschbarkeit. Außerdem ist hervorzuheben, dass die Kommission nicht angegeben hat, keine Stellungnahmen und keine Beweismittel zum Nachweis fehlender Austauschbarkeit erhalten zu haben, sondern sich auf die Feststellung beschränkt hat, dass die Stellungnahmen und Beweismittel, die sie erhalten habe, nicht geeignet gewesen seien, die angeblich fehlende Gleichartigkeit der beiden Normen zu belegen.

75      Daher ist die dritte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

76      Im Rahmen ihrer vierten Rüge macht die Klägerin geltend, die Feststellung im 57. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass der Einführer keinen Negativbeweis geliefert habe, laufe darauf hinaus, den Parteien eine unangemessene Beweislast aufzuerlegen.

77      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der 57. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, wie die Kommission geltend macht, weder auf die CCCMC noch auf die Klägerin bezieht, sondern auf einen „[an der Untersuchung] mitarbeitenden [europäischen] Einführer“. Daher kann das Gericht nicht zu dem Schluss gelangen, dass eine Bezugnahme der Kommission auf die Tätigkeit eines Dritten im Rahmen der Beweiserhebung darauf hinauslaufe, der Klägerin eine Beweislast aufzuerlegen.

78      Somit ist die vierte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

d)      Fünfte Rüge: unzureichende Begründung der Feststellung der Austauschbarkeit der Normen EN/DIN und ASME/ANSI

79      In der Überschrift ihres ersten Klagegrundes hat die Klägerin eine unzureichende Begründung der Kommission in Bezug auf die Feststellung der Austauschbarkeit erwähnt.

80      Insoweit genügt die Feststellung, dass die Erwägungsgründe 52 bis 60, 73 und 74 der angefochtenen Verordnung, in denen dargelegt wurde, warum die Kommission die nach den Normen ASME/ANSI und EN/DIN hergestellten Rohrzubehörteile für vergleichbar hielt, der Klägerin ermöglicht haben, diese von der Kommission angeführten Gründe detailliert anzugreifen.

81      Der erste Klagegrund ist daher als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

2.      Fünfter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Behandlung von Ländern ohne Marktwirtschaft

82      Wie oben in Rn. 2 ausgeführt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall für die materiell-rechtlichen Vorschriften die Verordnung Nr. 1225/2009 heranzuziehen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich insbesondere auf den 3. Erwägungsgrund und den Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 beruft, deren Bestimmungen zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Verordnung denen des 3. Erwägungsgrundes und des Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Verordnung 2016/1036 inhaltlich ähnlich waren.

83      Aus dem 99. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass „[n]ach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der [Verordnung Nr. 1225/2009] … der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine [Marktwirtschaftsbehandlung] gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Drittland mit Marktwirtschaft … zu ermitteln [ist]“, und dass „[k]einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller … einen … Antrag [auf Marktwirtschaftsbehandlung gestellt hat]“. Unter diesen Umständen hat die Kommission den Normalwert der Rohrzubehörteile mit Ursprung in China gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 (ersetzt durch Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2016/1036) berechnet.

84      Die Klägerin macht in ihrem fünften Klagegrund geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 festgelegte Methode für die Berechnung des Normalwerts verwendet habe. Sie macht geltend, dass Art. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), das in Anhang IA des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) enthalten sei, der Union und den anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) gestatte, von der regulären Methode der Berechnung des Normalwerts abzuweichen. Sie trägt jedoch vor, gemäß Teil I Nr. 15 Buchst. d des Protokolls über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO (im Folgenden: Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas) sei diese Ausnahmeregelung 15 Jahre nach dem Beitritt Chinas zur WTO, d. h. am 11. Dezember 2016, ausgelaufen. Damit macht die Klägerin geltend, dass die Kommission den Normalwert auf der Grundlage der in Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1225/2009 (ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Verordnung 2016/1036) festgelegten Methode hätte berechnen müssen.

85      Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes lässt sich in vier Rügen gliedern.

86      Mit der ersten Rüge trägt die Klägerin vor, dass Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas vor dem Gericht geltend gemacht werden könne, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen.

87      Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die Verordnung Nr. 1225/2009 im Einklang mit dem WTO-Recht hätte auslegen müssen.

88      Mit der dritten Rüge vertritt die Klägerin in Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission in der Klagebeantwortung, dass auf eine Antidumpinguntersuchung das zu Beginn der Untersuchung geltende Recht anzuwenden sei, den Standpunkt, dass Art. 18 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Sie weist darauf hin, dass dieses Übereinkommen für China zum Zeitpunkt seines Beitritts zur WTO in Kraft getreten sei und Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas nur eine zeitlich begrenzte teilweise Ausnahme vom Antidumping-Übereinkommen vorsehe. Die Klägerin fügt hinzu, dass eine Anwendung der Behandlung von Ländern ohne Marktwirtschaft nach dem 11. Dezember 2016 Ungleichheiten zwischen den WTO-Mitgliedern schaffen würde, die wie die Vereinigten Staaten eine retrospektive Methode zur Dumpingberechnung anwendeten, und denjenigen, die wie die Union eine zukunftsbezogene Methode zur Dumpingberechnung anwendeten. Daher müsse der in Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas vorgesehene Ablauf der Ausnahmeregelung für alle Fälle gelten, in denen es um die endgültige Berechnung des Normalwerts und des Dumpings nach dem 11. Dezember 2016 gehe. Das Gegenteil würde gegen den in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsatz verstoßen, dem zufolge, wenn nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt werde, diese zu verhängen sei.

89      Mit der vierten Rüge macht die Klägerin geltend, dass das Berufungsgremium der WTO in seinem Bericht zu der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ vom 15. Juli 2011 (WT/DS 397/AB/R, Rn. 289) ausgeführt habe, dass die Ausnahmeregelung, die es den WTO-Mitgliedern erlaube, den Normalwert chinesischer Waren nach Teil I Nr. 15 Buchst. d des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas zu berechnen, 15 Jahre nach dem Beitritt Chinas, d. h. am 11. Dezember 2016, auslaufe. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kommission wiederholt anerkannt habe, dass die in Teil I Nr. 15 Buchst. d des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas vorgesehene Ausnahmeregelung am 11. Dezember 2016 auslaufe, wie sich aus bestimmten Presseartikeln ergebe. Ferner hebt sie hervor, dass die Dienststellen der Kommission mehrfach zu erkennen gegeben hätten, dass das Unionsrecht geändert werden müsse, um es den Verpflichtungen der Union gegenüber der WTO anzupassen. Die Klägerin trägt vor, auch in Arbeitsdokumenten der Kommission werde auf den Ablauf der Ausnahmeregelung im Dezember 2016 Bezug genommen. In der Erwiderung weist sie darauf hin, die Kommission habe dieses Vorbringen, dem zufolge die Kommission den in Rede stehenden Ablauf anerkannt habe, nicht bestritten.

a)      Zur Möglichkeit, sich vor dem Gericht auf Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas zu berufen, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung prüfen zu lassen

90      Zunächst ist auf die im Rahmen der ersten Rüge vorgetragenen Argumente der Klägerin einzugehen, wonach es möglich sein soll, sich vor dem Gericht auf Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas mit dem Ziel zu berufen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen, soweit darin die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 vorgesehene Methode verwendet worden sei.

91      In diesem Zusammenhang macht die Klägerin erstens geltend, obwohl die WTO-Übereinkommen und die ihnen im Anhang beigefügten Übereinkommen wie das Antidumping-Übereinkommen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den Vorschriften gehörten, an denen das Gericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane wie z. B. der angefochtenen Verordnung messe (Urteil vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47), könne das Gericht diese Prüfung vornehmen, wenn die Union eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung habe umsetzen wollen.

92      Die Klägerin macht geltend, aus dem 3. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1036  gehe hervor, dass der Unionsgesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung seinen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen habe nachkommen wollen.

93      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Union nach ständiger Rechtsprechung an die WTO-Übereinkommen und somit an das Antidumping-Übereinkommen gebunden sei (Urteil vom 12. Dezember 1972, International Fruit Company u. a., 21/72 bis 24/72, EU:C:1972:115, Rn. 16 bis 18).

94      Drittens macht die Klägerin geltend, dass das Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas rechtlicher Natur sei und als Teil des Antidumping-Übereinkommens angesehen werden könne. Sie weist darauf hin, dass seine rechtliche Natur vom Berufungsgremium der WTO in dessen Bericht zu der Streitsache „China – Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr seltener Erden, Wolfram und Molybdän“ vom 7. August 2014 (WT/DS 431/AB/R) festgestellt worden sei.

95      Viertens macht die Klägerin geltend, solange die anderen europäischen Institutionen die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen zur Anpassung der Verordnung Nr. 1225/2009 an ihre Verpflichtungen gegenüber der WTO noch nicht angenommen hätten, sei die Kommission rechtlich verpflichtet, auf die Klägerin die in Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1225/2009 festgelegte Methode anzuwenden. Sie ist der Auffassung, als Unionsorgan sei die Kommission verpflichtet, ihre Befugnis unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben, und führt in diesem Sinne das Urteil vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation (C‑286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9), an. Bei der Auslegung und Anwendung des Antidumping-Übereinkommens müsse die Kommission die Regeln des Völkergewohnheitsrechts beachten, insbesondere den tragenden Grundsatz, der besage, dass völkerrechtliche Verträge oder Übereinkünfte die Vertragsparteien binden (Grundsatz pacta sunt servanda), wie er in Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) kodifiziert sei (Urteil vom 16. Juni 1998, Racke, C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 49). Sie macht geltend, Art. 27 des Wiener Übereinkommens besage auch, dass eine Vertragspartei sich nicht auf die Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts berufen könne, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen.

96      Schließlich weist die Klägerin in Erwiderung auf den Streithilfeschriftsatz des Rates als Erstes darauf hin, dass das vom Rat herangezogene Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494), den Fall eines armenischen Ausführers betreffe. Sie trägt vor, das Protokoll über den Beitritt Armeniens zur WTO sehe keine Modalitäten oder Bedingungen vor, die die Fähigkeit der Union, auf armenische Ausführer vom Antidumping-Übereinkommen abweichende Antidumpingregeln auf der Grundlage der besonderen und einseitigen Regelung der Union in Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 anzuwenden, zeitlich oder anderweitig beschränke. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Klägerin in jener Rechtssache nicht auf ein Beitrittsprotokoll habe berufen können, das Beschränkungen für die Anwendung der Behandlung von Ländern ohne Marktwirtschaft vorsehe. Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass das Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74), auf das sich der Rat ebenfalls berufe, vor dem Ablauf der Ausnahmeregelung in Teil I Nr. 15 Buchst. d des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas erlassen worden sei. Deshalb könnten die völkerrechtlichen Fragen, die die vorlegenden Gerichte in den jeweiligen Verfahren aufgeworfen hätten, die Auswirkungen der von der Union erklärten Absicht, ihren Verpflichtungen aus dem Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas nachzukommen, nicht in Frage stellen.

97      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas – wie im Übrigen das Berufungsgremium der WTO in seinem Bericht zu der Streitsache „China – Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr seltener Erden, Wolfram und Molybdän“ vom 7. August 2014 (WT/DS 431/AB/R) ausgeführt hat – einen Teil der Gesamtheit der im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) bildet, was die Parteien nicht bestritten haben.

98      Zweitens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, nach der Rechtsprechung zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 37). Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor dem Unionsrichter als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden.

99      Was die WTO-Übereinkommen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese, wie die Klägerin hervorhebt, nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane gemessen werden kann (Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 39, und vom 18. Dezember 2014, LVP, C‑306/13, EU:C:2014:2465, Rn. 44).

100    In zwei Ausnahmefällen hat der Gerichtshof gleichwohl anerkannt, dass es Sache des Unionsrichters ist, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen zu überprüfen (vgl. Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt für den von der Klägerin angeführten Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat (Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186), und für den Fall, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieser Übereinkommen verweist (Urteil vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254).

101    Zu der zweiten oben in Rn. 100 genannten Ausnahme, die durch das Urteil vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19), eingeführt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass kein einziger Artikel der Verordnung Nr. 1225/2009 auf eine näher bezeichnete Bestimmung der Antidumping-Übereinkommen verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 89, das zur Verordnung Nr. 1225/2009 ergangen ist; die Verordnung 2016/1036 weist keinen Unterschied auf, der eine andere Lösung rechtfertigen würde).

102    Zu der ersten oben in Rn. 100 genannten Ausnahme, die durch das Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31), eingeführt worden ist, ist klarzustellen, dass dem Gerichtshof zufolge der 3. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1225/2009 zwar vorsieht, dass die Regeln des WTO-Antidumping-Übereinkommens soweit wie möglich in das Unionsrecht übertragen werden sollen, dieser Ausdruck jedoch dahin aufzufassen ist, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Verordnung Nr. 1225/2009 die Regeln des WTO-Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 90).

103    Was drittens insbesondere Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ihn als Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers angesehen hat, in diesem Bereich eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, indem er bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass diese Bestimmung der Verordnung Nr. 1225/2009 nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, durch die gewährleistet werden soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 50).

104    Da die Klägerin im Übrigen nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31), aufgestellten Rechtsprechung erfüllt sind, kann sie sich auch nicht auf den in Art. 26 des Wiener Übereinkommens niedergelegten Grundsatz pacta sunt servanda berufen, weil das internationale Übereinkommen, dessen Erfüllung nach Treu und Glauben sie bestreitet, keine unmittelbare Wirkung hat (Urteil vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, EU:T:2005:31, Rn. 247 und 248; vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 2005, Laboratoire du Bain/Rat und Kommission, T‑151/00, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:450, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus alledem, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung nicht im Hinblick auf das Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas prüfen kann.

106    Dieses Ergebnis kann durch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

107    Das Vorbringen der Klägerin, das Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494), betreffe einen Hersteller aus Armenien, dessen Situation sich von der der Klägerin unterscheide, weil es im Protokoll über den Beitritt Armeniens keine mit Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas vergleichbare Bestimmung gebe, kann die oben in Rn. 105 gezogene Schlussfolgerung nicht entkräften. Wie oben in Rn. 103 ausgeführt, ist der Gerichtshof nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, die gewährleisten soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird. Diese Feststellung gilt auch im Hinblick auf das Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas. Ebenso irrelevant ist der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass sich das Gericht nicht auf das Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74), stützen könne, weil es vor Ablauf der in Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas vorgesehenen Frist erlassen worden sei. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die von der Union im Rahmen der WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen seit dem Tag der Verkündung des betreffenden Urteils weiterentwickelt hätten, könnte dies nämlich keine Auswirkungen auf den Willen haben, den der europäische Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 zum Ausdruck gebracht hat.

108    Auch das Vorbringen der Klägerin, die Union habe sich förmlich verpflichtet, die besonderen Bestimmungen des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas zu beachten, weil dieses Protokoll Gegenstand einer ausdrücklichen Genehmigung der Union in der Form eines Beschlusses gewesen sei, kann die oben in Rn. 105 gezogene Schlussfolgerung nicht in Frage stellen. Wie die Kommission vorträgt, genügt nämlich die Feststellung, dass die Beteiligung der Kommission an der Genehmigung des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Unionsgesetzgeber eine bestimmte, im Rahmen der WTO-Regeln übernommene Verpflichtung habe umsetzen wollen. Eine solche Auslegung würde die im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31), eingeführte Ausnahme ihres Inhalts entleeren.

b)      Zur Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 im Einklang mit dem WTO-Recht

109    Zur Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 im Einklang mit dem WTO-Recht macht die Klägerin erstens geltend, das Unionsrecht sei so weit wie möglich im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn seine Bestimmungen der Umsetzung eines von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkommens dienten. So trägt die Klägerin vor, dass die Kommission die Formulierung „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 dahin hätte auslegen müssen, dass ihr damit das Ermessen eingeräumt werde, den Normalwert nach der für Länder mit Marktwirtschaft geltenden Methode und damit im Einklang mit dem WTO-Recht zu ermitteln. Sie ist der Auffassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 lege eine Rangfolge der Methoden zur Berechnung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft fest, und macht geltend, dass der Normalwert zunächst auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft und sodann auf der Grundlage des Preises ermittelt werden müsse, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich der Union verkauft werde. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission, wenn sie diese Methoden nach näherer Überlegung für unbrauchbar halte, nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 befugt sei, den Normalwert in Ausübung des sehr weiten Ermessens, über das sie verfüge, auf jeder anderen angemessenen Grundlage zu ermitteln. Sie trägt vor, aufgrund dieser Formulierung hätte die Kommission davon ausgehen können, dass es angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und insbesondere ihrer Verpflichtungen gegenüber der WTO nicht möglich gewesen sei, den Normalwert unter Zugrundelegung der Methode des Vergleichslands zu bestimmen, und dass der Normalwert auf der Grundlage der nationalen Kosten und der Inlandspreise der Klägerin zu berechnen sei. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass die Berechnung des Normalwerts anhand der Produktionskosten oder ihrer Inlandspreise praktisch möglich sei.

110    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der Union nach ständiger Rechtsprechung zwar in der Tat nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen (Urteile vom 14. Juli 1998, Bettati, C‑341/95, EU:C:1998:353, Rn. 20, und vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 57).

111    Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009, wie oben in Rn. 103 ausgeführt, nicht als eine Vorschrift angesehen werden kann, die darauf gerichtet ist, besondere Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen umzusetzen. Diese Bestimmung stellt nämlich Regeln für die Berechnung des Normalwerts auf, die in den WTO-Übereinkommen keine Entsprechung finden, weil diese keine Regeln enthalten, die die Berechnung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft betreffen.

112    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Organe bei der Ermittlung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft über ein Ermessen verfügen (Urteil vom 27. Oktober 2011, Dongguan Nanzha Leco Stationery/Rat, C‑511/09 P, EU:C:2011:696, Rn. 33). Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 vorgesehene Methode, bei der der Normalwert der betroffenen Ware „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ ermittelt wird, eine subsidiäre Methode ist, die anwendbar ist, wenn die in Vergleichsländern ansässigen Unternehmen, die zur Mitarbeit in der Untersuchung aufgefordert wurden, hierzu nicht bereit sind (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 56).

113    Aus dem Vorstehenden ergibt sich zum einen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 im Einklang mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO auszulegen, und zum anderen, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung den Ermessensspielraum, den der Gesetzgeber der Kommission mit der Formulierung „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 einräumen wollte, seines Inhalts entleeren würde.

114    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 im Licht von Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas auszulegen.

115    Aus den oben in den Rn. 105 und 114 gezogenen Schlussfolgerungen folgt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie die in Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 vorgesehene Methode zur Ermittlung des Normalwerts anwandte.

116    Die weiteren Rügen der Klägerin hinsichtlich der zeitlichen Anwendung von Teil I Nr. 15 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas und der Folgen des in Teil I Nr. 15 dieses Protokolls vorgesehenen Auslaufens der Ausnahmeregelung in Übereinstimmung mit dem WTO-Recht können die oben in Rn. 114 gezogene Schlussfolgerung nicht entkräften.

117    Da das WTO-Recht nämlich weder ein Parameter für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung noch eine Vorschrift ist, anhand deren die Kommission Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 auszulegen hätte, müssen die von der Klägerin in dieser Hinsicht erhobenen Rügen als ins Leere gehend zurückgewiesen werden.

3.      Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung in Bezug auf die Berichtigung des Normalwerts

118    Aus dem 111. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass, „[da] die gleichartige Ware in Taiwan nicht verkauft wurde, … die Normalwerte zudem nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der [Verordnung Nr. 1225/2009] festgestellt [wurden]“, so dass „zu den Durchschnittskosten der Herstellung der betroffenen Ware die [Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten] und der im Untersuchungszeitraum auf dem taiwanesischen Markt erzielte Gewinn hinzugerechnet wurden“.

119    Im 117. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Da nur eine beschränkte Anzahl von Warentypen, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt wurden, in Taiwan festgestellt werden konnte, ermittelte die Kommission den Normalwert der übrigen Warentypen rechnerisch anhand der Herstellkosten der in Taiwan hergestellten Warentypen, die den betreffenden Warentypen am nächsten kamen, um somit einen vollständigen und gerechten Vergleich auf der Grundlage der Herstellkosten vornehmen zu können; die ermittelten Herstellkosten wurden unter Berücksichtigung der jeweiligen Merkmale berichtigt:

a)      unterschiedliche Ausgangserzeugnisse – ausgehend von geprüften Kosten des Wirtschaftszweigs der Union, nach denen die Herstellung von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nahtlosen Rohren um 2,12- bis 2,97-mal teurer ist als die Herstellung aus geschweißten Rohren;

b)      unterschiedliche Stahlsorten – ausgehend von geprüften Daten des Wirtschaftszweigs der Union, nach denen eine Berichtigung für die Kosten von Stahlsorten auf der Grundlage der kostengünstigsten Stahlsorten vorgenommen wird, die zur Herstellung von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit geschweißten Rohren als Ausgangserzeugnissen verwendet werden; die Berichtigung erfolgte je nach Stahlsorte um das 1,49- bis 3,6-Fache;

c)      unterschiedliche Formen – ausgehend von den festgestellten Preisunterschieden bei Verkäufen der chinesischen Ausführer, nach denen ein Winkelstück als die grundlegendste Form betrachtet wird und die übrigen Formen (T‑Stücke, Reduzierstücke, Verschlussstücke und Sonderformen) um 1,08- bis 1,74-mal teurer sind.“

120    Im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Die CCCMC schlug nach der vorläufigen Unterrichtung in ihrem Vorbringen eine alternative Grundlage für Berichtigungen in Bezug auf die Punkte a und b vor und legte diesbezüglich Daten der chinesischen Märkte vor. Diese Daten wurden jedoch erstens nicht geprüft und stammen zweitens aus einem Nichtmarktwirtschaftsland. Daher würde bei Verwendung dieser Daten der Normalwert nicht nach der Vergleichsland-Methode berechnet. Somit wurde das Vorbringen der CCCMC zurückgewiesen.“

121    Die Klägerin macht mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Berichtigung des Normalwerts begangen. Ferner rügt sie eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Berichtigung des Normalwerts. Diese beiden Rügen werden im Folgenden nacheinander geprüft.

a)      Zur Zulässigkeit bestimmter Argumente der Klägerin

122    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unzulässig, soweit diese geltend macht, dass die Zurückweisung (im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung) der Daten der chinesischen Märkte, die die CCCMC mit dem Ziel vorgelegt habe, den im 117. Erwägungsgrund Buchst. a und b der angefochtenen Verordnung vorgenommenen Berichtigungen der Produktionskosten entgegenzutreten, durch die Tatsache in Frage gestellt werde, dass die Kommission (im 117. Erwägungsgrund Buchst. c der angefochtenen Verordnung) chinesische Daten herangezogen habe, um die Produktionskosten der Rohrzubehörteile in Abhängigkeit von ihren unterschiedlichen Formen zu berichtigen. Dieses Vorbringen sei nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung unzulässig. Die Kommission weist darauf hin, dass die Klägerin nicht klargestellt habe, welchen Teil der angefochtenen Verordnung sie mit diesem Vorbringen angreife, so dass die Kommission sich dagegen nicht verteidigen könne.

123    Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch eingeräumt, dass die Klägerin mit ihrem oben in Rn. 122 wiedergegebenen Vorbringen im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Kommission hätte die Daten aus dem chinesischen Markt verwenden müssen, und die Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Vorbringens in das Ermessen des Gerichts gestellt.

124    Hierzu ist festzustellen, dass das oben in Rn. 122 angeführte Vorbringen der Klägerin in der Tat so verstanden werden kann, wie die Kommission es andeutet, so dass es für zulässig zu erklären ist.

b)      Zur Begründetheit

1)      Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Berichtigung des Normalwerts

125    Die Klägerin wendet sich gegen die Weigerung der Kommission im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, zur Berichtigung der Produktionskosten bestimmter in Taiwan hergestellten Warentypen die von chinesischen Herstellern verwendeten Preislisten für geschweißte und für nahtlose Rohre, die die CCCMC vorgelegt hatte, zu berücksichtigen, um den Unterschieden der verwendeten Ausgangsstoffe (117. Erwägungsgrund Buchst. a) und den Unterschieden der Stahlsorten (117. Erwägungsgrund Buchst. b) im Vergleich zu den von den chinesischen Herstellern in die Union ausgeführten Waren Rechnung zu tragen. Die Klägerin trägt vor, der Umstand, dass die Kommission Daten herangezogen habe, die die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union beträfen, um die Produktionskosten der taiwanischen Waren zu berichtigen, habe eine Vervielfachung der Höhe der der Klägerin zugeordneten Dumpingspanne bewirkt. In der Erwiderung hat die Klägerin angegeben, dass die von der CCCMC vorgelegten chinesischen Marktdaten nicht dem Ziel gedient hätten, die für die Ermittlung des Normalwerts in Taiwan zu verwendenden Preise festzustellen, sondern der Kommission Angaben zum relativen Unterschied zwischen den Kosten geschweißter und nahtloser Rohre als Ausgangserzeugnisse zu liefern und darzutun, dass der von den Unionsherstellern behauptete Unterschied überhöht sei.  Die Klägerin macht geltend, die von der CCCMC vorgelegten Daten hätten Preise für Ausgangserzeugnisse betroffen, die zur Herstellung von Rohrzubehörteilen verwendet würden, d. h. für Rohre und Rohrleitungen, die als Produktionsmaterial an die chinesischen Hersteller von Rohrzubehörteilen geliefert würden. Sie betont, dass die Unionshersteller und die Mehrzahl der chinesischen Hersteller die Ausgangsrohre für die Herstellung ihrer Rohrzubehörteile nicht selbst produzierten und diese Ausgangserzeugnisse daher als Produktionsmaterial zukaufen müssten. Die von der CCCMC vorgelegten Daten seien daher für die Berechnung der Produktionskosten der Hersteller von Rohrzubehörteilen auf dem Markt der Union und auf dem chinesischen Markt unmittelbar relevant. Diese von der CCCMC vorgelegten Daten hätten ergeben, dass sich die Kosten für nahtlose Rohre auf das 1,3-Fache der Kosten für geschweißte Rohre beliefen, während die Kommission schließlich festgestellt habe, dass nahtlose Rohre zwischen 2,12- bis 2,97-mal teurer als geschweißte Rohre seien.

126    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane, wie oben in Rn. 112 ausgeführt, bei der Bestimmung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 27. Oktober 2011, Dongguan Nanzha Leco Stationery/Rat, C‑511/09 P, EU:C:2011:696, Rn. 33).

127    Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Beweislast für einen offensichtlichen Fehler bei der Klägerin liegt, die ihre Behauptung durch stichhaltige Beweise zu untermauern hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, EU:C:1991:402, Rn. 17; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteile vom 9. September 2010, Carpent Languages/Kommission, T‑582/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:379, Rn. 57, und vom 17. Januar 2017, Cofely Solelec u. a./Parlament, T‑419/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:8, Rn. 96).

128    Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die Klägerin Beweise vorgelegt hat, die belegen können, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

129    Die Klägerin wendet sich erstens gegen die Behauptung der Kommission in den Erwägungsgründen 118 und 123 der angefochtenen Verordnung, dass die von der CCCMC vorgelegten Daten nicht geprüft worden seien. Die Klägerin führt aus, dass diese Daten, die aus Tabellen bestünden, in denen die von chinesischen Unternehmen angewandten Preise für die verschiedenen geschweißten und nahtlosen Rohre aufgeführt seien, offiziellen Herstellerpreislisten entnommen worden seien, deren Echtheit überprüft werden könne. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission beschlossen habe, diese Daten nicht zu prüfen, so dass sie sie nicht mit der Begründung zurückweisen könne, dass sie nicht geprüft worden seien. Außerdem habe die CCCMC in ihrer Stellungnahme zu den endgültigen Feststellungen Nachweise in Gestalt geprüfter Rechnungen der Klägerin und eines anderen mitarbeitenden Herstellers vorgelegt.

130    Was den zweiten, im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung angeführten Grund für die Zurückweisung der von der CCCMC vorgelegten Daten betrifft, nämlich den Umstand, dass sie aus einem Land ohne Marktwirtschaft stammten, macht die Klägerin geltend, dass diese Erwägung keine systematische Zurückweisung rechtfertigen könne. Sie weist darauf hin, dass das Berufungsgremium der WTO in seinem Bericht zu der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ vom 15. Juli 2011 (WT/DS 397/AB/R, Rn. 289) die Auffassung vertreten habe, dass die Kommission die zum Zweck der Berichtigung des Normalwerts vorgelegten chinesischen Beweise nicht allein unter Berufung darauf zurückweisen könne, dass China keinen Marktwirtschaftsstatus habe. Die Klägerin fügt hinzu, obwohl der Bericht des Berufungsgremiums der WTO zu der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ vom 15. Juli 2011 (WT/DS 397/AB/R, Rn. 289) den gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis im Sinne von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1225/2009 (ersetzt durch Art. 2 Abs. 10 der Verordnung 2016/1036) und nicht die Berichtigungen des Normalwerts betroffen habe, seien die in diesem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil der einzige Grund, warum die Kommission die von der CCCMC vorgelegten Daten nicht berücksichtigt habe, darin bestehe, dass diese aus einer Nichtmarktwirtschaft stammten. Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), ergangen sei, chinesische Preise für die Berechnung des Normalwerts einer der betroffenen Waren herangezogen habe, die nicht im Vergleichsland hergestellt worden sei, was auch auf den vorliegenden Fall zutreffe.

131    Zweitens wirft die Klägerin der Kommission in Bezug auf den 124. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung vor, die von der CCCMC vorgelegten Daten zurückgewiesen zu haben, weil sie die Preise und nicht die Produktionskosten betroffen hätten. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission den Unterschied zwischen dem Einkaufspreis des Herstellers und dem Verkaufspreis des Lieferanten nicht erläutert habe.

132    Drittens trägt die Klägerin vor, die Kommission selbst habe im 117. Erwägungsgrund Buchst. c der angefochtenen Verordnung zur Berichtigung des Normalwerts anhand der Formunterschiede chinesische Daten verwendet, und zwar ausgehend von den festgestellten Preisunterschieden bei Verkäufen der chinesischen Ausführer. Sie macht geltend, wenn die Angaben zu den Verkaufspreisen in einem Land ohne Marktwirtschaft für Berichtigungen des Normalwerts in Bezug auf verschiedene Formen von Rohrzubehörteilen zuverlässig seien, müssten sie auch für die Berechnung der relevanten Unterschiede in Bezug auf Ausgangserzeugnisse und Stahlsorten im 117. Erwägungsgrund Buchst. a und b der angefochtenen Verordnung hinreichend zuverlässig sein.

133    Viertens wirft die Klägerin der Kommission vor, in Rn. 124 der überarbeiteten endgültigen Feststellungen angegeben zu haben, dass die chinesischen Hersteller keinerlei Daten zu den Produktionskosten vorgelegt hätten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Frist von 22 Tagen, die für die Einreichung von Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen festgesetzt worden sei, nicht ausgereicht habe, um zusätzliche Daten zu den zuvor von der CCCMC vorgelegten Daten nachzureichen, weil sie erstmals zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Feststellungen erfahren habe, dass die vorgelegten Daten von der Kommission abgelehnt worden seien.

134    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie im Rahmen der Prüfung des fünften Klagegrundes festgestellt worden ist, im vorliegenden Fall zu Recht die auf Länder ohne Marktwirtschaft anwendbare Methode angewandt hat. Die Kommission ist im Rahmen dieser Methode, bei der sie über ein weites Ermessen verfügt, nicht verpflichtet, Daten aus Ländern ohne Marktwirtschaft zu berücksichtigen, sondern muss den Normalwert „auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird, [ermitteln]; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises“.

135    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 der Kommission auch gestattet, Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu verwenden, indem er bestimmt, dass die Kommission „de[n] für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden [Preis]“ zugrunde legen kann.

136    Außerdem ergibt sich aus dem 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Tatsache, dass die von der CCCMC vorgelegten Daten aus einem Land ohne Marktwirtschaft stammten, nicht der einzige Grund für die Zurückweisung dieser Daten war. Wie im 124. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, stützte sich diese Zurückweisung auch darauf, dass es sich bei den von der CCCMC vorgelegten Daten um Verkaufspreise für Rohre gehandelt habe, die für die Berechnung der Produktionskosten von Rohrzubehörteilen nicht als geeignet angesehen werden könnten.

137    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinen Antrag gestellt hat, der darauf gerichtet war, nachzuweisen, dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig gewesen sei.

138    Die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte reichen aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die von der CCCMC vorgelegten Daten aus dem chinesischen Markt zurückwies, um die im 117. Erwägungsgrund Buchst. a und b der angefochtenen Verordnung erläuterten Berichtigungen der Produktionskosten vorzunehmen.

2)      Unzureichende Begründung in Bezug auf die Berichtigung des Normalwerts

139    Die Klägerin macht geltend, dass es an einer Begründung für die beanstandeten Berichtigungen der Produktionskosten fehle.

140    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle in den systematischen Rahmen einer Gesamtheit von Maßnahmen fällt, nicht verlangt werden kann, dass ihre Begründung die – manchmal sehr zahlreichen und komplexen – einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Elemente spezifiziert, die Gegenstand dieser Verordnung sind, und dass die Organe auf alle Argumente eingehen, die von den Betroffenen vorgebracht wurden. Es genügt stattdessen, wenn der Urheber des Rechtsakts den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen darlegt, die für die Systematik der angefochtenen Verordnung von wesentlicher Bedeutung sind. Die Organe sind nicht verpflichtet, die Nichtberücksichtigung der verschiedenen von den Betroffenen vorgetragenen Argumente besonders zu begründen. Es genügt, dass die Verordnung eine klare Begründung der Hauptgesichtspunkte enthält, die bei ihrer Beurteilung berücksichtigt wurden, sofern diese Begründung geeignet ist, die Gründe zu erläutern, aus denen die Organe die einschlägigen Argumente, die von den Parteien im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden, unberücksichtigt gelassen haben. Im Übrigen muss eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Abschluss eines Untersuchungsverfahrens nur im Hinblick auf sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände begründet werden, die für die insoweit vorgenommene Beurteilung maßgeblich sind. Die Begründung eines solchen Rechtsakts bezweckt nicht, die Entwicklung des Standpunkts der Organe während des Verwaltungsverfahrens zu erklären, und dient mithin nicht dazu, die Abweichungen der in dem abschließenden Rechtsakt gewählten Lösung von einem vorläufigen Standpunkt zu rechtfertigen, der in den den Beteiligten im Laufe dieses Verfahrens übermittelten Dokumenten, die ihnen die Abgabe einer Stellungnahme erlauben sollten, zum Ausdruck gebracht wird. Die Organe sind daher auch nicht verpflichtet, zu erläutern, inwiefern ein in einem bestimmten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens ins Auge gefasster Standpunkt möglicherweise unbegründet war (Urteil vom 13. September 2010, Whirlpool Europe/Rat, T‑314/06, EU:T:2010:390, Rn. 114 bis 116).

141    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass aus den Erwägungsgründen 118 bis 129 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, dass die Kommission die Gründe für die Zurückweisung der von der CCCMC vorgelegten Daten klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

142    Daher ist festzustellen, dass die Kommission ihrer Verpflichtung zur Begründung der Berichtigung des Normalwerts nachgekommen ist.

143    Nach alledem ist die zweite Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Dritter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch bei der Festlegung des Bezugszeitraums

144    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission am 10. November 2012 aufgrund eines vom „Defence Committee of the Stainless Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ gestellten Antrags eine von der hier in Rede stehenden Untersuchung gesonderte Antidumpinguntersuchung eingeleitet hatte (im Folgenden: vorausgegangene Untersuchung). Diese Untersuchung wurde durch die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. 2012, C 342, S. 2) eingeleitet. Diese Untersuchung wurde nach Rücknahme des Antrags durch den Beschluss 2013/440/EU der Kommission vom 20. August 2013 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. 2013, L 223, S. 13) eingestellt.

145    Aus dem 43. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die hier in Rede stehende Untersuchung „den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 [betraf]“. Aus dem 44. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass „[d]ie Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen … den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums [betraf]“.

146    Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die Prüfung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen auf einen 2010 und nicht erst 2012 beginnenden Zeitraum hätte erstrecken müssen.

147    Die Klägerin erkennt erstens an, dass die übliche Praxis der Kommission bei Antidumpinguntersuchungen darin besteht, einen Zeitraum von vier Jahren zu prüfen. Sie weist jedoch darauf hin, dass die CCCMC während der hier in Rede stehenden Untersuchung versucht habe, die Kommission zu bewegen, eine Erweiterung des Untersuchungszeitraums in Betracht zu ziehen, die auch den Zeitraum der vorausgegangenen Untersuchung umfasse. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass das weite Ermessen der Kommission im Antidumpingbereich auch die Möglichkeit einschließe, von der üblichen Praxis abzuweichen, wenn die Umstände der laufenden Untersuchung dies rechtfertigten. Sie ist der Auffassung, dass die Umstände der hier in Rede stehenden Untersuchung eine Abweichung von der üblichen Praxis der Kommission gerechtfertigt hätten, weil die Kommission bereits einen erheblichen Teil der vorausgegangenen Untersuchung durchgeführt habe, die weitgehend denselben Antragsteller, dieselbe Ware, dieselben ausführenden Hersteller und dieselben Einführer betroffen habe, und weil sie zweifellos bereits über alle Eurostat-Daten verfügt habe, die während der vorausgegangenen Untersuchung erhoben und geprüft worden seien. Die Klägerin macht geltend, obwohl die vorausgegangene Untersuchung durch den Beschluss 2013/440 aufgrund der Rücknahme des Antrags eingestellt worden sei, sei der wahre Grund für die Einstellung der Untersuchung durch die Kommission die Unzulänglichkeit der Beweise für das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Zurückweisung des Antrags der CCCMC, den Bezugszeitraum auszuweiten, einen „Missbrauch des weiten Ermessens“ der Kommission darstelle, und ersucht das Gericht, die Feststellungen der Kommission zum Bezugszeitraum und damit ihre endgültige Feststellung der Schädigung als nicht ausreichend begründet und als rechtswidrig einzustufen.

148    Zweitens macht die Klägerin geltend, die CCCMC habe während der fraglichen Untersuchung Daten vorgelegt, die Nachweise (auf der Grundlage aktualisierter Daten von Eurostat) in Bezug auf die Preisgestaltung und das Handelsvolumen der beiden von der hier in Rede stehenden Untersuchung ins Auge gefassten Länder für einen Zeitraum ab 2010 enthalten hätten. Diese Daten seien ein Beleg für die allgemeine Stabilität der Entwicklung der Preise und der Einfuhrmengen im Zeitraum ab 2010. Sie trägt vor, diese Beweismittel seien vorgelegt worden, um darzutun, dass die Preise und Einfuhrmengen gegenüber dem Zeitraum, auf den sich die vorausgegangene Untersuchung bezogen habe, nicht spürbar gesunken seien. Die Klägerin räumt allerdings ein, dass die Einfuhrpreise, wenn man die Entwicklung des Handelsverkehrs erst ab 2012 untersuche, offenbar zurückgegangen seien. Sie macht jedoch geltend, eine Auswertung des längeren Zeitraums hätte gezeigt, dass die Einfuhrpreise über diesen gesamten Zeitraum hinweg offenkundig sehr stabil geblieben seien, und vertritt die Auffassung, dass diese Stabilität bei der Beurteilung der gegenwärtigen Schädigung und des Kausalzusammenhangs einen entscheidenden Gesichtspunkt darstellen müsse.

a)      Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

149    Die Kommission macht geltend, der dritte Rechtsmittelgrund sei nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung unzulässig. Die Klägerin habe im Text der Klageschrift nicht zusammenhängend und verständlich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände dargelegt, auf die sich die Klage stütze, damit die beklagte Partei sich verteidigen könne und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden könne. Die Kommission weist darauf hin, dass in der Klageschrift dargelegt werden müsse, worin der Klagegrund bestehe, auf den die Klage gestützt werde, und dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspreche (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 66). Sie weist darauf hin, dass ein Klagegrund oder ein Teil eines Klagegrundes, der unverständlich sei, für unzulässig erklärt werden müsse (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774‚ Rn. 135). Die Kommission macht geltend, die Klägerin habe nicht erläutert, worin der offensichtliche Beurteilungsfehler oder der Ermessensmissbrauch, den sie in der Überschrift des dritten Klagegrundes anführe, bestanden habe. Sie hebt hervor, dass die Klägerin für die im Rahmen des dritten Klagegrundes aufgestellten Behauptungen keinen Beweis vorgelegt habe, außer – durch Bezugnahme auf eine Anlage – für ihre Behauptung, dass die Einfuhrpreise seit 2010 offenkundig sehr stabil geblieben seien.

150    Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass das Vorbringen der Klägerin in Rn. 80 der Klageschrift bezüglich der Stabilität der Ausfuhrpreise seit 2010 gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung unzulässig sei. Die Kommission führt aus, dass die Klägerin, um ihre Behauptung zu untermauern, dass die Einfuhrpreise seit 2010 sehr stabil geblieben seien, allgemein auf eine Anlage verweise, nämlich auf ein Dokument von 28 Seiten, aber in keiner Weise angebe, wo die ihre Behauptung stützenden Argumente zu finden seien. Insoweit weist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, nach der das Gericht nicht verpflichtet sei, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lasse, in den Anlagen oder in den Schriftsätzen zu suchen und zu bestimmen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 97 und 100, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41). Entsprechende Erfordernisse würden für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument gelten (Urteil vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115). Sie trägt vor, dass eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt seien, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen könne, die in der Klageschrift enthalten sein müssten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 94 bis 100, vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40).

151    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Klägerin, wie aus den vorstehenden Rn. 147 und 148 hervorgeht, die Argumente, auf die sich ihr dritter Klagegrund stützt, in der Klageschrift hinreichend deutlich dargelegt hat, so dass dieser Klagegrund nicht aus diesem Grund für unzulässig zu erklären ist.

152    Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin in Rn. 80 der Klageschrift in der Tat allgemein auf die Anlage A.11 Bezug nimmt, was sie zudem in der Erwiderung bestätigt. Der Umstand, dass sie im Stadium der Erwiderung die spezifischen Angaben bezeichnet, die nach ihrer Auffassung ihre Behauptungen untermauern können, vermag den bei Erhebung der Klage begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 76 der Verfahrensordnung nicht zu beheben (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2015, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑482/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:19, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist festzustellen, dass die allgemeine Bezugnahme der Klägerin auf den Anhang A.11 unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12, und vom 9. März 2018, NORMOSANG, T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 25).

b)      Zur Begründetheit

153    Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin, dass die vorausgegangene Untersuchung durch den Beschluss 2013/440 zwar aufgrund der Rücknahme des Antrags eingestellt worden sei, der wahre Grund für die Einstellung der Untersuchung durch die Kommission aber die Unzulänglichkeit der Beweise für das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen sei, als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es, wie die Kommission geltend gemacht hat, nicht Sache des Gerichts ist, im Rahmen der vorliegenden Klage Argumente zu prüfen, die die vorausgegangene Untersuchung betreffen, weil die Fragen im Zusammenhang damit, ob im Rahmen der vorherigen Untersuchung eine Schädigung festzustellen war oder nicht, von der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Untersuchung unabhängig sind und nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen können.

154    Als Zweites ist im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten offensichtlichen Fehler darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin obliegt, ihre Behauptung durch schlüssige Beweise zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, EU:C:1991:402, Rn. 17; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteile vom 9. September 2010, Carpent Languages/Kommission, T‑582/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:379, Rn. 57, und vom 17. Januar 2017, Cofely Solelec u. a./Parlament, T‑419/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:8, Rn. 96).

155    Nach der Rechtsprechung ist die Untersuchung, um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Industrie der Union gegen Dumpingpraktiken erfordert, auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen (Urteile vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 92, vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 66, und vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 119).

156    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber keine Beweise vorgelegt, die es hätten rechtfertigen können, dass die Kommission von ihrer üblichen Praxis abweicht, einen Bezugszeitraum von vier Jahren zugrunde zu legen, und Handelsdaten ab 2010 berücksichtigt.

157    Somit ist festzustellen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

158    Als Drittes ist im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Ermessensmissbrauch darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen Nachweis dafür beigebracht, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung einen anderen Zweck verfolgte als den, Antidumpingmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts zu ergreifen. Folglich ist das auf einen angeblichen Ermessensmissbrauch durch die Kommission gestützte Vorbringen zurückzuweisen.

160    Als Viertes ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, dass die Feststellungen der Kommission zum Bezugszeitraum als unzureichend begründet anzusehen seien, auf die oben in Rn. 140 angeführte Rechtsprechung zu verweisen.

161    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Kommission im 46. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung begründet hat, warum sie den von einigen Parteien während der Antidumpinguntersuchung gestellten Antrag auf eine Erweiterung des Bezugszeitraums zurückgewiesen hat.

162    Das Vorbringen der Klägerin, die Feststellungen seien als nicht ausreichend begründet anzusehen, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

163    Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über seine Schlüssigkeit, die die Kommission ebenfalls in Abrede stellt, entschieden zu werden braucht.

5.      Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz sowie gegen die Verteidigungsrechte

164    Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Transparenzgrundsatz und die Verteidigungsrechte nicht beachtet habe. Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte nicht beachtet, weil sie sich erstens geweigert habe, die den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Daten offenzulegen, die im Stadium der vorläufigen Feststellungen verfügbar gewesen seien, zweitens für die Einreichung von Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen eine Frist von 22 Tagen und drittens zur Stellungnahme zu den überarbeiteten endgültigen Feststellungen vom 25. November 2016, die erstmals veröffentlichte wichtige Informationen enthalten hätten, eine Frist von zweieinhalb Arbeitstagen gesetzt habe.

a)      Zu dem von der Klägerin gerügten Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz

165    Die Kommission macht geltend, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Transparenzgrundsatz nicht beachtet habe, für unzulässig zu erklären sei, weil die Klägerin in der Klageschrift nicht dargelegt habe, worin der Verstoß gegen diese Grundsätze bestanden haben solle. Die Kommission betont, aus Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehe hervor, dass die Klagen den Streitgegenstand und die Klagegründe enthalten müssten. Sie weist darauf hin, dass das Gericht entschieden habe, dass es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich sei, dass die Klägerin die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stütze, in der Klageschrift zusammenhängend und verständlich darlegen müsse, damit der Beklagte sich verteidigen und das Gericht, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden könne. In der Klageschrift sei deshalb darzulegen, worin der Klagegrund bestehe, auf den die Klage gestützt werde, während die bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspreche. Wenn ein Klagegrund oder ein Teil eines Klagegrundes unverständlich sei, müsse er zurückgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 66 und 135, sowie vom 24. September 2015, Italien und Spanien/Kommission, T‑124/13 und T‑191/13, EU:T:2015:690, Rn. 33).

166    Gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein muss, um der beklagten Partei die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem zuständigen Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1991, Grifoni/EAG, C‑330/88, EU:C:1991:95, Rn. 18).

167    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie von der Kommission vorgetragen, weder dargelegt noch erläutert hat, worin der Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz bestanden haben soll, auf den sie sich in der Überschrift des vierten Klagegrundes beruft, so dass dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen ist.

b)      Zum Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin

168    Was die von der Klägerin gerügte Verletzung der Verteidigungsrechte betrifft, ist zunächst festzustellen, dass sich die Klägerin vor dem Gericht nicht auf die Verteidigungsrechte der CCCMC berufen kann, wie oben in Rn. 36 festgestellt worden ist.

169    Sodann ist die Rüge, die sich darauf stützt, dass die für die Einreichung von Stellungnahmen zu den überarbeiteten endgültigen Feststellungen gesetzte Frist unzureichend gewesen sei, aus den oben in den Rn. 37 bis 41 genannten Gründen zurückzuweisen.

170    Soweit außerdem gerügt wird, dass die den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Daten, die im Stadium der vorläufigen Feststellungen verfügbar gewesen seien, nicht mitgeteilt worden seien, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie selbst in ihrer Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen die Offenlegung dieser Daten verlangt hat, und dass die Bezugnahme auf die Stellungnahme der CCCMC aus den oben in Rn. 169 angeführten Gründen ohne Belang ist. Zweitens hat die Klägerin nicht dargetan, dass das Verfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn ihr diese Daten schon im Stadium der vorläufigen Feststellungen und nicht erst in dem der endgültigen Feststellungen bekannt gewesen wären. Aus den vorstehenden Gründen ist die vorliegende Rüge somit zurückzuweisen.

171    Was schließlich die Rüge betrifft, dass die für die Einreichung von Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen gesetzte Frist unzureichend gewesen sei, genügt der Hinweis, dass die von der Kommission gesetzte Frist von 22 Tagen deutlich länger ist als die insoweit in Art. 20 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036 vorgeschriebene Mindestfrist von zehn Tagen, ohne dass die von der Klägerin behaupteten besonderen Umstände die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens in dieser Hinsicht in Frage stellen könnten. Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

172    Vor diesem Hintergrund ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

173    Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen ist.

IV.    Kosten

174    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

175    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

176    Im vorliegenden Fall hat die Kommission beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Da die Klägerin unterlegen ist, ist dem Antrag der Kommission daher stattzugeben und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im Übrigen trägt der Rat als Organ, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Kanninen

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2019.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.