Language of document : ECLI:EU:F:2011:47

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

15. April 2011(*)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Einstellung – Ehemalige Zeitbedienstete, die als Vertragsbedienstete eingestellt wurde – Schreiben, mit dem auf das Vertragsende hingewiesen wird – Beschwerende Maßnahme – Offensichtlich unzulässiger Antrag – Entscheidung, mit der die Verlängerung des Vertrags abgelehnt wird – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Schadensersatz – Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Anträge“

In den verbundenen Rechtssachen F‑72/09 und F‑17/10

betreffend Klagen nach Art. 236 EG und Art. 152 EA sowie nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Simone Daake, ehemalige Vertragsbedienstete des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Alicante (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. de Medrano Caballero und G. Faedo als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Walbroeck,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney sowie der Richter H. Kreppel (Berichterstatter) und S. Van Raepenbusch,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit zwei Klageschriften, die per Telefax am 17. August 2009 (der Eingang der Urschrift ist am 24. August 2009 erfolgt) bzw. am 15. März 2010 (der Eingang der Urschrift ist am 19. März 2009 erfolgt) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantragt Frau Daake im Wesentlichen die Aufhebung des Schreibens vom 12. September 2008, mit dem das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) sie darüber informierte, dass ihr Vertrag als Vertragsbedienstete am 31. Oktober 2008 ende und nicht verlängert werde, sowie die Verurteilung des HABM zur Leistung von Schadensersatz.

 Rechtlicher Rahmen

2        In Titel VII („Beschwerdeweg und Rechtsschutz“) des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt Art. 90:

„1.      Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tage der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.

2.      Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:

–        Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;

–        sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;

–        sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.

…“

3        Art. 117 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) sieht vor:

„Die Bestimmungen des Titels VII des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend.“

 Sachverhalt

4        Die Klägerin war beim HABM im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001 als Hilfskraft, im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 als Bedienstete auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b der BSB in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung, sowie in den Zeiträumen vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 und vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2005 als Bedienstete auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der BSB in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung angestellt. Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin im Rahmen dieser verschiedenen Verträge im Wesentlichen mit der Formalprüfung im Bereich der Gemeinschaftsmarkenanmeldungen betraut war.

5        Im Jahr 2004 beschloss der Präsident des HABM die Umsetzung einer Beschäftigungspolitik, die vorsah, die systematische Veranstaltung interner Auswahlverfahren, die Bediensteten auf Zeit nach erfolgreicher Teilnahme die Ernennung zu Beamten ermöglichte, nicht weiterzuführen, sondern Beamte über allgemeine Auswahlverfahren zu rekrutieren, die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführt werden und auch externen Bewerbern offenstehen.

6        In Erwartung der Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens durch das EPSO beschloss das HABM, interne Auswahlverfahren durchzuführen, um einer beschränkten Anzahl von Bediensteten, mit denen seinerzeit Verträge als Bedienstete auf Zeit bestanden, nach Reihenfolge der Verdienste einen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit (für 20 von ihnen), einen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit mit einer an die erfolgreiche Teilnahme an einem der angekündigten allgemeinen Auswahlverfahren geknüpften Auflösungsklausel (für 30 von ihnen), einen auf drei Jahre befristeten Vertrag als Vertragsbediensteter nach Art. 3 Buchst. b der BSB (für 25 von ihnen) oder einen maximal auf drei Jahre befristeten Vertrag als Vertragsbediensteter nach Art. 3 Buchst. b der BSB (für 5 von ihnen) anzubieten.

7        In einer an das Personal gerichteten Mitteilung des Präsidenten des HABM vom 1. Oktober 2004 wurde hinsichtlich der nach Art. 3 Buchst. b der BSB einzustellenden Bediensteten klargestellt, dass „[d]iese Vertragsbediensteten … einen Pool für die Vertretung abwesender Beamter oder Bediensteter auf Zeit bilden [würden]“, dies jedoch „[f]ür diese zum Pool zählenden Bediensteten … in keiner Weise [bedeute], dass sie über die drei Jahre hinaus [beim HABM] bleiben dürf[t]en“.

8        Es wurden 15 solcher Auswahlverfahren durchgeführt, darunter das Verfahren ISP/04/C*/02 „Verwaltungssekretär im Bereich gewerbliches Eigentum“.

9        Die Klägerin nahm an den Prüfungen im Auswahlverfahren ISP/04/C*/02 teil, und aufgrund der von ihr erzielten Ergebnisse wurde ihr ein Vertrag als Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3a der BSB in der Funktionsgruppe II, Besoldungsgruppe 4, für die Dauer von drei Jahren beginnend zum 1. November 2005 angeboten.

10      In Art. 4 dieses Vertrags war ausdrücklich klargestellt, dass dieser befristet war und am 31. Oktober 2008 enden sollte.

11      Am 12. September 2005 unterzeichnete die Klägerin den ihr angebotenen Vertrag.

12      Nach Angaben der Klägerin waren die ihr in Durchführung des Vertrags als Vertragsbedienstete übertragenen Aufgaben dieselben wie jene, die sie im Rahmen der vorangegangenen Verträge erfüllt habe.

13      Mit Schreiben vom 12. September 2008 informierte der Präsident des HABM die Klägerin darüber, dass ihr Vertrag als Vertragsbedienstete am 31. Oktober 2008 gemäß den Bestimmungen in Art. 4 dieses Vertrags ende, und forderte sie auf, zur abschließenden Regelung ihrer verwaltungsmäßigen Rechte mit der Personalabteilung Kontakt aufzunehmen (im Folgenden: Schreiben vom 12. September 2008).

14      Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008, das nach Angaben der Klägerin am selben Tag beim HABM einging, erhob sie Beschwerde gegen das Schreiben vom 12. September 2008. Das Schreiben der Klägerin enthielt außerdem einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts an das HABM, ihr u. a. die Differenz zwischen ihren Gesamtbezügen, die sie seit dem 1. November 2005 als Bedienstete auf Zeit hätte erhalten müssen – unter Berücksichtigung einer Beförderung, die bei vernünftiger Betrachtung zum 1. April 2008 hätte erfolgen müssen –, auf der einen Seite und den Bezügen, die sie tatsächlich zwischen dem 1. November 2005 und dem 31. Oktober 2008 erhalten habe, und dem Arbeitslosengeld, das ihr seit dem 1. November 2008 ausbezahlt worden sei, auf der anderen Seite auszubezahlen.

15      Mit Entscheidung vom 6. Mai 2009 lehnte das HABM den im Schreiben vom 12. Dezember 2008 enthaltenen Antrag ausdrücklich ab und wies die im selben Schreiben enthaltene Beschwerde ausdrücklich zurück.

16      Mit Schreiben vom 5. August 2009 erhob die Klägerin Beschwerde gegen die Entscheidung vom 6. Mai 2009, soweit damit der mit dem Schreiben vom 12. Dezember 2008 gestellte Antrag auf Schadensersatz abgelehnt wurde.

17      Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2009, die der Klägerin am 15. Dezember 2009 mitgeteilt worden sein soll, wies das HABM die im Schreiben vom 5. August 2009 enthaltene Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien und Verfahren

 Rechtssache F‑72/09

18      Die Klage in der Rechtssache F‑72/09 ist am 17. August 2009 eingereicht worden.

19      Die Klägerin beantragt,

–        die Erklärung des HABM im Schreiben vom 12. September 2008, wonach ihr Anstellungsvertrag mit dem 31. Oktober 2008 ende, aufzuheben;

–        die Entscheidung des HABM vom 6. Mai 2009, mit welcher es ihre Beschwerde vom 12. Dezember 2008 zurückgewiesen hat, aufzuheben;

–        das HABM zu verurteilen,

–        ihr den materiellen Schaden in Höhe der Differenz zwischen

–        einerseits ihren tatsächlichen Bezügen nach der formalen Einstufung als Vertragsbedienstete gemäß Art. 3a der BSB seit dem 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2008 sowie dem an sie ausbezahlten Arbeitslosengeld seit dem 1. November 2008 bis heute und

–        andererseits den ihr zustehenden Bezügen als Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. a der BSB seit dem 1. November 2005 bis heute – hilfsweise mindestens den ihr zustehenden Bezügen als Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. a der BSB seit dem 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2008 sowie dem ihr zustehenden Arbeitslosengeld bei Berechnung nach den ihr für den Monat Oktober 2008 zustehenden Bezügen gemäß Art. 2 Buchst. a der BSB

–        sowie der dadurch eingetretenen Verluste bei Altersruhegeld und sonstigen Entschädigungen, Bezügen und Vergünstigungen unter Berücksichtigung einer angemessenen und ihre Leistungen berücksichtigenden Beförderung zum 1. April 2008 zu ersetzen;

–        das HABM zu verurteilen, ihr den durch die Diskriminierung gegenüber anderen Mitarbeitern des HABM entstandenen immateriellen Schaden in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe zu ersetzen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

20      Das HABM beantragt,

–        Die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtssache F‑17/10

21      Die Klage in der Rechtssache F‑17/10 ist am 15. März 2010 eingereicht worden.

22      Die Klägerin beantragt,

–        das HABM zu verurteilen,

–        ihr den materiellen Schaden in Höhe der Differenz zwischen

–        einerseits ihren tatsächlichen Bezügen nach der formalen Einstufung als Vertragsbedienstete gemäß Art. 3a der BSB seit dem 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2008 sowie dem an sie ausbezahlten Arbeitslosengeld seit dem 1. November 2008 bis heute und

–        andererseits den ihr zustehenden Bezügen als Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. a der BSB seit dem 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2008 sowie dem ihr zustehenden Arbeitslosengeld seit dem 1. November 2008 bis heute bei Berechnung nach den ihr für den Monat Oktober 2008 zustehenden Bezügen gemäß Art. 2 Buchst. a der BSB

–        sowie die dadurch eingetretenen Verluste bei Altersruhegeld und sonstigen Entschädigungen, Bezügen und Vergünstigungen unter Berücksichtigung einer angemessenen und ihre Leistungen berücksichtigenden Beförderung zum 1. April 2008 zu ersetzen;

–        soweit für die Gewährung des beantragten Schadensersatzanspruchs notwendig, die Bescheide des HABM vom 6. Mai 2009 und vom 4. Dezember 2009 aufzuheben;

–        das HABM zu verurteilen, ihr den durch die Diskriminierung gegenüber anderen Mitarbeitern des HABM entstandenen immateriellen Schaden in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe zu ersetzen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

23      Das HABM beantragt,

–        die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

24      Mit Beschluss vom 14. April 2011 hat das Gericht nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen F‑72/09 und F‑17/10 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 Rechtliche Würdigung

25      Gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder ihr zur Gänze oder in Teilen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

26      Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, und beschließt gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Mai 2009, soweit damit die gegen das Schreiben vom 12. September 2008 gerichtete Beschwerde vom 12. Dezember 2008 abgewiesen wurde

27      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in einem Fall, in dem diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Hoppenbrouwers/Kommission, F‑104/07, Randnr. 31). Daher ist, da die Entscheidung über die Zurückweisung der gegen das Schreiben vom 12. September 2008 gerichteten Beschwerde vom 12. Dezember 2008 keinen eigenständigen Gehalt hat, nicht über den Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung zu entscheiden.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Mai 2009, soweit damit der Antrag auf Schadensersatz vom 12. Dezember 2008 abgelehnt wurde, und zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. Dezember 2009, mit der die Beschwerde vom 5. August 2009 zurückgewiesen wurde

28      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung eines Organs, mit der ein Antrag auf Schadensersatz abgelehnt wird, nach ständiger Rechtsprechung wesentlicher Bestandteil des Verwaltungsverfahrens ist, das einer beim Gericht erhobenen Haftungsklage vorausgeht, und daher der Aufhebungsantrag im Verhältnis zum Schadensersatzantrag nicht selbständig beurteilt werden kann. Denn die Maßnahme, die die Stellungnahme des Organs in der vorprozessualen Phase enthält, bewirkt nur, dass die Partei, die einen Schaden erlitten haben will, beim Gericht eine Schadensersatzklage erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 1997, Gill/Kommission, T‑90/95, Randnr. 45, vom 6. März 2001, Ojha/Kommission, T‑77/99, Randnr. 68, und vom 5. Dezember 2002, Hoyer/Kommission, T‑209/99, Randnr. 32). Daher ist auch über diese Anträge nicht zu entscheiden.

 Zum Antrag auf Aufhebung der „Erklärung … im Schreiben vom 12. September 2008, wonach [der Anstellungsvertrag der Klägerin] mit dem 31. Oktober 2008 ende“

 Vorbringen der Parteien

29      Die Klägerin macht geltend, das HABM hätte ihr angesichts der Art der Aufgaben, die es ihr habe übertragen wollen, einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der BSB anbieten müssen. Um den Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 der BSB zu entgehen, wonach ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. a der BSB „höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden [kann]“ und „[j]ede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses … auf unbestimmte Dauer [gilt]“, habe das HABM lediglich akzeptiert, mit ihr einen Vertrag als Vertragsbedienstete nach Art. 3a der BSB zu schließen. Die Klägerin folgert daraus, dass ihr Vertragsbedienstetenvertrag aufgrund dieser Rechtswidrigkeit in Wirklichkeit als ein unbefristeter Zeitbedienstetenvertrag anzusehen sei und dass der Hinweis im Schreiben vom 12. September 2008, dass ihr Anstellungsvertrag am 31. Oktober 2008 ende, folglich zwangsläufig rechtswidrig und aufzuheben sei.

30      Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht ihren Vertrag als Vertragsbedienstete nicht in einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit umqualifizieren sollte, macht die Klägerin geltend, das HABM hätte sie zum einen aufgrund der hohen Zahl der bei ihm, insbesondere in den Jahren 2007 und 2008, anhängig gemachten Verfahren und zum anderen aufgrund seiner guten finanziellen Lage auf ihrem Arbeitsplatz, den sie vor dem 31. Oktober 2008 innegehabt habe, behalten müssen.

31      In seiner Klageerwiderung wendet das HABM ein, dass dieser Antrag unzulässig sei. Der im Schreiben vom 12. September 2008 enthaltene Hinweis auf die Bestimmungen des am 12. September 2005 geschlossenen Vertrags bezüglich dessen Beendigungszeitpunkt stelle nämlich keine beschwerende Maßnahme dar, da er gegenüber dem Vertrag nichts Neues enthalte. Außerdem sei der Vertrag, der allein Rechtswirkungen entfaltet habe, nicht innerhalb der nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten angefochten worden.

32      In der Sache bestreitet das HABM die Behauptung der Klägerin, wonach es die Absicht gehabt habe, durch den Abschluss eines Vertragsbedienstetenvertrags mit der Klägerin die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der BSB zu umgehen. Tatsächlich habe man der Klägerin aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ISP/04/C*/02, an dem sie teilgenommen habe, einen Vertragsbedienstetenvertrag und keinen Zeitbedienstetenvertrag angeboten, da sie nach diesen Ergebnissen keinen Zeitbedienstetenvertrag hätte erhalten können.

33      Die Klägerin, die sich als faktische Inhaberin eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags betrachtet, macht im Gegenzug geltend, dass das Schreiben vom 12. September 2008, mit dem sie darauf hingewiesen worden sei, dass der Vertrag am 31. Oktober 2008 ende, ihre Interessen zwangsläufig unmittelbar und sofort beeinträchtigt habe.

 Würdigung durch das Gericht

34      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 1995, Obst/Kommission, T‑562/93, Randnr. 23). Hingegen stellt eine Maßnahme, die gegenüber einer vorhergehenden Maßnahme nichts Neues enthält, eine diese lediglich bestätigende Maßnahme dar, die deshalb nicht bewirken kann, dass eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 14. April 1970, Nebe/Kommission, 24/69, Randnr. 8, vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Randnr. 18, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, Randnr. 46).

35      Insbesondere stellt ein Schreiben, das sich darauf beschränkt, einen Bediensteten auf die in seinem Vertrag enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags hinzuweisen, und bezüglich dieser Bestimmungen nichts Neues enthält, keine beschwerende Maßnahme dar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juli 1987, Castagnoli/Kommission, 329/85, Randnr. 11, und Kommission/Fernández Gómez, Randnrn. 45 bis 47; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Februar 2001, Vakalopoulou/Kommission, T‑97/00, Randnr. 14).

36      In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Verlängerung des Vertrags möglich ist, stellt hingegen die von der Verwaltung getroffene Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern, eine von dem fraglichen Vertrag verschiedene beschwerende Maßnahme dar und kann innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen Gegenstand einer Beschwerde und sogar einer Klage sein (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission, T‑160/04, Randnr. 21). Denn eine solche Entscheidung, die infolge einer Neubewertung des dienstlichen Interesses und der Situation des Betroffenen ergeht, enthält gegenüber dem ursprünglichen Vertrag etwas Neues und bestätigt diesen daher nicht lediglich.

37      Im vorliegenden Fall geht aus den Schriftsätzen der Klägerin, die durch die Antworten erhellt worden sind, die sie auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts gegeben hat, hervor, dass sie mit ihrem formal beim Gericht gestellten Antrag, die „Erklärung … im Schreiben vom 12. September 2008, wonach ihr Anstellungsvertrag … mit dem 31. Oktober 2008 ende“, aufzuheben, die Aufhebung des Schreibens vom 12. September 2008 begehrt, soweit dieses der Klägerin zum einen bestätigt hat, dass ihr Vertrag am 31. Oktober 2008 ende, und sie zum anderen darüber informiert hat, dass der Vertrag nicht verlängert werde.

38      Was erstens den Antrag auf Aufhebung des Schreibens vom 12. September 2008 betrifft, soweit damit der Klägerin bestätigt wurde, dass ihr Vertrag am 31. Oktober 2008 ende, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Mitteilung darauf beschränkte, die Betroffene mit dieser Information an die Bestimmungen in Art. 4 ihres Vertrags bezüglich dessen Beendigung zu erinnern, und gegenüber diesen Bestimmungen nichts Neues enthielt. Da diese Information die Klägerin somit nicht beschwert hat, ist der Antrag auf Aufhebung des Schreibens vom 12. September 2008 insoweit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

39      Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass der Vertragsbedienstetenvertrag der Klägerin im Wesentlichen aufgrund seiner Rechtswidrigkeit in einen unbefristeten Zeitbedienstetenvertrag umzuqualifizieren sei und dass folglich der Hinweis in dem Schreiben vom 12. September 2008, wonach dieser Vertrag am 31. Oktober 2008 ende, ihre Interessen unmittelbar und sofort beeinträchtigt habe.

40      Unabhängig von der Frage nämlich, ob das Gericht zur Umqualifizierung eines Vertragsbedienstetenvertrags in einen Zeitbedienstetenvertrag befugt ist, legt die Klägerin jedenfalls nicht dar, dass ihr Vertragsbedienstetenvertrag, gegen den sie im Übrigen innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts keine Beschwerde erhoben hat, rechtswidrig ist. Insoweit behauptet die Klägerin zwar, das HABM habe ihr allein deshalb einen Vertragsbedienstetenvertrag und keinen Zeitbedienstetenvertrag nach Art. 2 Buchst. a der BSB zur Unterzeichnung vorgelegt, um Art. 8 Abs. 1 der BSB zu umgehen, wonach die zweite Verlängerung eines Vertrags als Bedienstete auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der BSB zwangsläufig auf unbestimmte Dauer gilt, jedoch kann diesem Argument nicht gefolgt werden, da ihr aufgrund der Ergebnisse, die sie im Rahmen des Auswahlverfahrens ISP/04/C*/02 erzielt hatte, ein Vertragsbedienstetenvertrag und kein Zeitbedienstetenvertrag angeboten wurde. Außerdem geht nirgends aus den Akten hervor, dass die Tätigkeiten, die die Betroffene ausübte, als sie Vertragsbedienstete war – Kontrolle der Einhaltung von Formalien im Gemeinschaftsmarkenverfahren –, nicht von einem Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe II verrichtet werden konnte.

41      Was zweitens den Antrag auf Aufhebung des Schreibens vom 12. September 2008 betrifft, soweit dieses die Klägerin darüber informierte, dass ihr Vertrag als Vertragsbedienstete nicht über den 31. Oktober 2008 hinaus verlängert werde, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kontrolle des Gerichts einer Entscheidung dieser Art, die eine beschwerende Maßnahme darstellt, auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses, das die Nichtverlängerung des Dienstvertrags der Klägerin rechtfertigen konnte, und kein Ermessensmissbrauch vorlagen, sowie auf das Fehlen einer Verletzung der Fürsorgepflicht, die der Verwaltung obliegt, wenn sie über die Verlängerung eines Vertrags mit einem ihrer Bediensteten zu befinden hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F‑35/07, Randnr. 68).

42      Aus den Akten geht hervor, dass sich die Klägerin bei ihrer Schlussfolgerung, dass sie ihre Stelle über den 31. Oktober 2008 hinaus hätte behalten müssen, darauf beschränkt hat, auf die hohe Zahl beim HABM anhängiger Verfahren und auf dessen gute finanzielle Lage hinzuweisen. Somit hat die Klägerin keine hinreichend objektiven und erheblichen Umstände vorgetragen, die beweisen könnten, dass das HABM durch die Weigerung, ihren Vertragsbedienstetenvertrag zu verlängern, offensichtlich die Grenzen verletzt hätte, die für die Ausübung seines Ermessens bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses gelten, oder gegen die der Verwaltung obliegende Fürsorgepflicht verstoßen hätte. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Aufhebung des Schreibens vom 12. September 2008 insoweit als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

43      Aus alledem folgt, dass der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Schreibens vom 12. September 2008 als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen ist.

 Zu den Schadensersatzanträgen

 Vorbringen der Parteien

44      Die Klägerin macht mit beiden Klagen geltend, dass ihr der Umstand, dass sie mit einem Vertragsbedienstetenvertrag eingestellt worden sei, obwohl die Art der Aufgaben, die ihr das HABM habe übertragen wollen, den Abschluss eines Zeitbedienstetenvertrags nach Art. 2 Buchst. a der BSB erfordert hätte, einen hohen materiellen Schaden zugefügt habe, der insbesondere im Verlust der Bezüge im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2008 und in der Verringerung ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld für die Zeit nach dem 31. Oktober 2008 bestehe. Außerdem habe die Klägerin aufgrund des rechtswidrigen Handelns des HABM auch einen immateriellen Schaden erlitten, der durch die Diskriminierung gegenüber anderen Bediensteten des HABM verursacht worden sei, die zur Erfüllung von Aufgaben, die ihren Aufgaben entsprochen hätten, mit einem Zeitbedienstetenvertrag eingestellt worden seien.

45      In seiner Klagebeantwortung beantragt das HABM, die Schadensersatzanträge als unzulässig zurückzuweisen, und macht insbesondere geltend, dass der Schaden, für den die Klägerin Ersatz begehre, seinen Ursprung in der angeblichen Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts – dem Vertragsbedienstetenvertrag – habe, der nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts angefochten worden sei.

46      Die Klägerin entgegnet, dass ihre Schadensersatzanträge zulässig seien, da sie die beiden Stufen des vorgerichtlichen Verfahrens durchlaufen habe, nämlich die der Einreichung eines Antrags am 12. Dezember 2008 und, nachdem dieser am 6. Mai 2009 ausdrücklich abgelehnt worden sei, die der Erhebung einer Beschwerde am 5. August 2009. Jedenfalls könne ihr der Umstand, dass sie gegen ihren Vertragsbedienstetenvertrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dessen Abschluss Beschwerde erhoben habe, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aus ihrer Sicht sei es nämlich nicht gerecht, von einem Bediensteten zu verlangen, dass er den Inhalt seines Anstellungsvertrags bei dessen Abschluss oder unmittelbar danach anfechte, und sei dies nur aufgrund der Unausgewogenheit der Machtpositionen der Parteien eines Anstellungsvertrags. Außerdem sei der Klägerin im vorliegenden Fall erst nach und nach, in Anbetracht der Umstände der Durchführung ihres Vertrags, dessen Rechtswidrigkeit bewusst geworden.

 Würdigung durch das Gericht

47      Es ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb des Systems von Rechtsbehelfen, das durch die Art. 90 und 91 des Statuts eingeführt wurde, eine Haftungsklage, die einen eigenständigen Rechtsbehelf neben der Anfechtungsklage darstellt, nur zulässig ist, wenn ihr ein vorprozessuales Verfahren gemäß den Bestimmungen des Statuts vorausgegangen ist. Dieses Verfahren ist je nachdem unterschiedlich, ob der Schaden, für den Ersatz beantragt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Verwaltung fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Im zweiten Fall muss das Verwaltungsverfahren dagegen mit einem Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz eingeleitet und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T‑500/93, Randnr. 64).

48      Wenn die Klägerin im vorliegenden Fall Ersatz für angeblichen materiellen und immateriellen Schaden fordern will, der aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit ihres Vertragsbedienstetenvertrags entstanden sein soll, so wären die Schadensersatzanträge in jedem Fall als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen, da die Klägerin den Beweis für eine solche Rechtswidrigkeit nicht erbracht hat (vgl. Randnr. 39 des vorliegenden Beschlusses).

49      Wenn die Klägerin den Schadensersatz daraus herleiten will, dass das HABM ihr Aufgaben eines Bediensteten auf Zeit übertragen habe, während sie lediglich einen Vertrag als Vertragsbedienstete innegehabt habe, so wären die Anträge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

50      Da nämlich ein solcher Fehler ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter darstellt, hätte es der Klägerin oblegen – wie sie dies im Übrigen in ihren Schriftsätzen bestätigt –, die beiden Stufen des vorgerichtlichen Verfahrens zu durchlaufen, nämlich einen Schadensersatzantrag zu stellen und anschließend, auf dessen ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung hin, fristgerecht Beschwerde zu erheben.

51      Insoweit geht aus den Akten hervor, dass der auf den 12. Dezember 2008 datierte Schadensersatzantrag am selben Tag beim HABM einging. Das Schweigen des HABM auf diesen Antrag über einen Zeitraum von vier Monaten führte gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu einer stillschweigenden, am 12. April 2009 ergangenen Ablehnungsentscheidung. Unter diesen Umständen stand der Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser stillschweigenden Ablehnung – im vorliegenden Fall bis zum 12. Juli 2009 – zur Verfügung, um eine Beschwerde zu erheben. Es ist aber unstreitig, dass die Beschwerde erst mit Schreiben vom 5. August 2009, also nach Ablauf der Frist, erhoben wurde.

52      Zwar trifft es zu, dass der Schadensersatzantrag mit Entscheidung vom 6. Mai 2009 ausdrücklich abgelehnt wurde. Da jedoch weder nachgewiesen noch auch nur behauptet wird, dass diese Entscheidungen gegenüber der stillschweigenden Ablehnung eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthielt, stellt diese Entscheidung lediglich eine die vorhergehende stillschweigende Ablehnung bestätigende Maßnahme dar, die somit für die Klägerin keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Razzouk und Beydoun/Kommission, 75/82 und 117/82, Randnr. 12).

53      Unter diesen Umständen stellt die gegen die bestätigende Maßnahme gerichtete und mehr als drei Monate nach der stillschweigenden Ablehnung des Antrags von der Klägerin erhobene Beschwerde vom 5. August 2009 keine ordnungsgemäße vorherige Befassung der Verwaltung dar.

54      Infolgedessen sind die Schadensersatzanträge als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

55      Nach alledem sind die Klagen als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

 Kosten

56      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

57      Aus der Begründung des vorliegenden Beschlusses ergibt sich, dass die Klägerin die unterliegende Partei ist. Außerdem hat das HABM ausdrücklich beantragt, ihr die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, ist die Klägerin zur Tragung der Kosten des HABM zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klagen von Frau Daake werden als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.      Frau Daake trägt die gesamten Kosten.

Luxemburg, den 15. April 2011

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       P. Mahoney


* Verfahrenssprache: Deutsch.