Language of document : ECLI:EU:F:2010:136

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

28. Oktober 2010

Rechtssache F-6/09

Soukaïna Fares

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Berücksichtigung der Berufserfahrung“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde, die Klägerin, eine Vertragsbedienstete der Kommission, in die Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 8, der Vertragsbediensteten einzustufen, wie sich diese Entscheidung aus dem Vertragsbedienstetenvertrag vom 28. März 2008 ergibt

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission, mit der die Klägerin in die Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 8, der Vertragsbediensteten eingestuft wurde, wie sich diese Entscheidung aus dem Vertragsbedienstetenvertrag der Klägerin vom 28. März 2008 ergibt, wird aufgehoben. Die Kommission trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Vertragsbedienstete – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Berücksichtigung der Berufserfahrung – Ermessen der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 86 Abs. 1)

2.      Beamte – Vertragsbedienstete – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Berücksichtigung der Berufserfahrung

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 86 Abs. 1; Allgemeine Durchführungsbestimmungen der Kommission, Art. 7 Abs. 3)

1.      Die Ausübung des weiten Ermessens des Organs im Bereich der Anerkennung der Berufserfahrung hat unter Beachtung sämtlicher anwendbaren Bestimmungen zu erfolgen und darf keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalten. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung, ob die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde keinen Rechtsfehler begangen und von ihrem Entscheidungsspielraum nicht in offensichtlich fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat.

(vgl. Randnrn. 39 und 40)

2.      Zur Klärung der Frage, ob die von einem Vertragsbediensteten zuvor erworbene Berufserfahrung bei seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe anerkannt werden kann, verlangt Art. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission nicht nur eine Überprüfung der Beschreibung der von dem Vertragsbediensteten zuvor besetzten Stelle, sondern gegebenenfalls auch eine konkrete Prüfung der von dem Bediensteten auf dieser Stelle ausgeführten Tätigkeiten, um das Niveau der Qualifikationen zu bestimmen, die diese tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten erforderten. Mit anderen Worten, wenn es in der Praxis in den meisten Fällen ausreicht, aufgrund einer Stellenbeschreibung zu bestimmen, ob eine Berufserfahrung für die Einstufung eines Vertragsbediensteten berücksichtigt werden kann, kann die Kommission die Prüfung der vom Betroffenen früher tatsächlich erfüllten Aufgaben nicht ablehnen, wenn dieser plausible Indizien dafür beibringt, dass die Aufgaben, die er tatsächlich wahrgenommen hat, nicht der förmlichen Beschreibung seiner Stelle entsprachen.

(vgl. Randnr. 63)