Language of document : ECLI:EU:T:2016:341





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2016 – Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission

(Rechtssache T‑162/13)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb von Kletterzentren des Deutschen Alpenvereins e. V. – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beihilferegelung – Verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise – Marktversagen – Legitimes Ziel des Allgemeininteresses – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Ernsthafte Schwierigkeiten“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage, mit der die Rechtmäßigkeit des Beschlusses in Frage gestellt wird – Klage eines Konkurrenzunternehmens, das eine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung nachweist – Zulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 31-36, 39, 40)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit – Unzulässigkeit – Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 Abs. 3) (vgl. Rn. 38)

3.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Natürliche oder juristische Personen – Von mehreren Klägern erhobene Klage gegen dieselbe Entscheidung – Klagebefugnis eines der Kläger – Zulässigkeit der Klage insgesamt (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 41)

4.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 50-52)

5.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Leitlinien – Zwingende Wirkung – Verbreitung eines Arbeitspapiers, in dem bestimmte Grundsätze hervorgehoben werden – Keine bindende Wirkung (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 53-57, 90)

6.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 59)

7.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit – Zulässigkeit – Prüfung einer sektoralen Beihilferegelung – Untersuchung, die auf konkreten Angaben zu beruhen hat (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 62-68, 94, 95, 112, 123, 140)

8.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen, mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 77-80)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fallen können – Betriebsbeihilfe – Ausschluss – Ausnahmen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 116, 117)

10.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff (vgl. Rn. 119)

11.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung von Beschwerden – Verpflichtungen der Kommission – Prüfung von Gesichtspunkten, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat, von Amts wegen (Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 121, 122)

12.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Umstände, die solche Schwierigkeiten belegen können (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Rn. 130-151)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8761 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.33952 (2012/NN) – Deutschland – Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Magic Mountain Kletterhallen GmbH, der Kletterhallenverband Klever e. V., die Neoliet Beheer BV und die Pedriza BV tragen gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission sowie ihre eigenen Kosten.

3.

Der Deutsche Alpenverein e. V. und der Deutsche Alpenverein, Sektion Berlin e. V. tragen ihre eigenen Kosten.