Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2016 – Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission
(Rechtssache T‑162/13)
„Staatliche Beihilfen – Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb von Kletterzentren des Deutschen Alpenvereins e. V. – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Beihilferegelung – Verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise – Marktversagen – Legitimes Ziel des Allgemeininteresses – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Ernsthafte Schwierigkeiten“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage, mit der die Rechtmäßigkeit des Beschlusses in Frage gestellt wird – Klage eines Konkurrenzunternehmens, das eine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung nachweist – Zulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 31-36, 39, 40)
2. Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit – Unzulässigkeit – Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 Abs. 3) (vgl. Rn. 38)
3. Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Natürliche oder juristische Personen – Von mehreren Klägern erhobene Klage gegen dieselbe Entscheidung – Klagebefugnis eines der Kläger – Zulässigkeit der Klage insgesamt (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 41)
4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 50-52)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Leitlinien – Zwingende Wirkung – Verbreitung eines Arbeitspapiers, in dem bestimmte Grundsätze hervorgehoben werden – Keine bindende Wirkung (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 53-57, 90)
6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 59)
7. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit – Zulässigkeit – Prüfung einer sektoralen Beihilferegelung – Untersuchung, die auf konkreten Angaben zu beruhen hat (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 62-68, 94, 95, 112, 123, 140)
8. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen, mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 77-80)
9. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fallen können – Betriebsbeihilfe – Ausschluss – Ausnahmen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 116, 117)
10. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff (vgl. Rn. 119)
11. Staatliche Beihilfen – Prüfung von Beschwerden – Verpflichtungen der Kommission – Prüfung von Gesichtspunkten, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat, von Amts wegen (Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 121, 122)
12. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Umstände, die solche Schwierigkeiten belegen können (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Rn. 130-151)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8761 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.33952 (2012/NN) – Deutschland – Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Magic Mountain Kletterhallen GmbH, der Kletterhallenverband Klever e. V., die Neoliet Beheer BV und die Pedriza BV tragen gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission sowie ihre eigenen Kosten. |
3. | | Der Deutsche Alpenverein e. V. und der Deutsche Alpenverein, Sektion Berlin e. V. tragen ihre eigenen Kosten. |