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Klage, eingereicht am 1. August 2012 – ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-83/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, auf die Kläger eine Zulage nach dem neuen Leistungssystem, wie es sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen des Direktoriums vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 ergibt, anzuwenden, sowie daraus folgend Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Gehaltsunterschieds und zur Leistung von Schadensersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen aufzuheben, auf sie eine Zulage nach dem neuen Leistungssystem, wie es sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen des Direktoriums vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 ergibt, anzuwenden, wobei die individuelle Entscheidung über die Anwendung in der Gehaltsabrechnung für 2012 enthalten ist, die den Betroffenen frühestens am 22. April 2012 bekannt gegeben wurde;

folglich:

die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Bonussystems andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 22. April 2012 bis zur vollständigen Tilgung;

die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.