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Klage, eingereicht am 26. Juni 2013 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-62/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Mansullo)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Einziehung des Betrags von 500 Euro und der Einziehung von fünf Beträgen von 504,67 Euro vom Invalidengeld des Klägers für die Monate Juli bis Dezember 2012

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in der Versorgungsbezügeabrechnung des Klägers für Juli 2012 enthaltene Entscheidung, das Invalidengeld, auf das er für diesen Monat Anspruch hatte, um 500 Euro zu kürzen, aufzuheben;

die in den Versorgungsbezügeabrechnung des Klägers für die Monate August bis Dezember 2012 enthaltenen Entscheidungen, das Invalidengeld, auf das er für diese Monate Anspruch hatte, um 504,67 Euro zu kürzen, aufzuheben;

soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommenen Entscheidungen über die Zurückweisung der gegen die oben genannten Entscheidungen eingelegten Beschwerden vom 15. Oktober 2012 und vom 15. Januar 2013 aufzuheben;

das Schreiben vom 6. Februar 2013 samt Anlage und Kopie eines Schreibens vom 3. August 2012, die vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission stammen sollen, aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung folgender Beträge an den Kläger zu verpflichten: (1) 500 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. August 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (2) 504,67 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. September 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (3) 504,67 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Oktober 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (4) 504,67 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. November 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (5) 504,67 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Dezember 2012 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (6) 504,67 Euro zuzüglich der Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Januar 2013 an bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.