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Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Lasithiou (Griechenland), eingereicht am 4. Dezember 2018 – M. V. u. a./Οrganismos Topikis Αftodioikisis (O.T.A.) „Dimos Agiou Nikolaou“

(Rechtssache C-760/18)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Lasithiou

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. V. u. a.

Beklagter: Οrganismos Topikis Αftodioikisis (O.T.A.) „Dimos Agiou Nikolaou“

Vorlagefragen

Werden das Ziel und die praktische Wirksamkeit der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) durch eine Auslegung der zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung in das nationale Recht erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen beeinträchtigt, die die gemäß einer ausdrücklichen innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie Art. 167 des Gesetzes 4099/2012 erfolgende automatische Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge der Arbeitnehmer bei den Reinigungsdiensten der Gebietskörperschaften vom Begriff der „aufeinander folgenden“ befristeten Arbeitsverträge im Sinne der Paragrafen 1 und 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ausnimmt, und zwar mit der Begründung, dass es nicht um den schriftlichen Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags, sondern um die Verlängerung der Laufzeit bereits bestehender Arbeitsverträge gehe?

Umfasst, falls die gesetzliche Festlegung und die Anwendung einer die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei den Reinigungsdiensten der Gebietskörperschaften betreffende Praxis den in der Regelung zur Umsetzung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung in das nationale Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zuwiderläuft, die Pflicht des nationalen Gerichts, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen, auch die Anwendung einer nationalen Bestimmung wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 als einer bereits bestehenden und noch geltenden gleichwertigen gesetzlichen Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, die eine korrekte rechtliche Einordnung der aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträge, die geschlossen wurden, um einen ständigen und dauernden Bedarf der Gebietskörperschaften im Bereich der Reinigungsdienste zu decken, als unbefristete Arbeitsverträge ermöglichen würde?

Stellt, falls die vorstehende Frage zu bejahen ist, eine Bestimmung mit Verfassungsrang wie Art. 103 Abs. 7 und 8 der griechischen Verfassung nach der Änderung von 2001, die im öffentlichen Sektor eine Umwandlung befristeter Arbeitsverträge, die während der Geltung dieser Bestimmung geschlossen wurden, in unbefristete Arbeitsverträge kategorisch verbietet, eine unverhältnismäßige Beschränkung der Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dar, weil sie es unmöglich macht, eine bereits bestehende und noch geltende gleichwertige gesetzliche Maßnahme des nationalen Rechts im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 anzuwenden, und damit die Möglichkeit, die aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträge, die geschlossen wurden, um einen ständigen und dauernden Bedarf der Gebietskörperschaften im Bereich der Reinigungsdienste zu decken, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens unter korrekter rechtlicher Einordnung des Rechtsverhältnisses als unbefristete Arbeitsverträge zu beurteilen, auch dann ausschließt, wenn sie einen ständigen und dauernden Bedarf decken?

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