Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Serron – Griechenland) – WP/Trapeza Peiraios AE
(Rechtssache C-105/19)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts – Mahnverfahren – Stattgabe des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Serron
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: WP
Beklagte: Trapeza Peiraios AE
Tenor
Das vom Monomeles Protodikeio Serron (Erstinstanzliches Gericht Serres, Griechenland, in Einzelrichterbesetzung) mit Entscheidung vom 11. Januar 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
____________
1 ABl. C 148 vom 29.4.2019.