Language of document : ECLI:EU:F:2010:118

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

30. September 2010

Rechtssache F‑107/05

Gergely Toth

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen angegebene Besoldungsgruppen – Änderung der Vorschriften über die Einstufung von Bediensteten auf Zeit nach Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften – Übergangsbestimmungen – Entsprechende Anwendung – Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“

Gegenstand: Klage von Herrn Toth nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005, mit der diese seine Beschwerde zurückgewiesen hat, und des Vertrags, den er am 17. Januar 2005 unterzeichnet hat, soweit darin seine Einstufung festgesetzt wird, sowie, hilfsweise, auf Schadensersatz

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission in Art. 3 des am 17. Januar 2005 geschlossenen Zeitbedienstetenvertrags, mit der der Kläger in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers. Der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 1 bis 4; Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 10 Abs. 2; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Unionsrecht – Übergangsbestimmungen – Enge Auslegung

3.      Beamte – Grundsätze – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Umfang

1.      Da es in der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten keine Übergangsbestimmung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe von Bediensteten auf Zeit gibt, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Mai 2004 auf der Grundlage von vor diesem Zeitpunkt veröffentlichten Aufrufen zur Einreichung von Bewerbungen eingestellt wurden, und insoweit keine internen Bestimmungen gelten, kann diese Einstufung nur nach Art. 10 Abs. 2 dieser Beschäftigungsbedingungen erfolgen.

Aus Art. 10 der Beschäftigungsbedingungen geht hervor, dass die Verwaltung bei der Festlegung der Besoldungsgruppe der Bediensteten auf Zeit über ein Ermessen verfügt. Da es hierzu keine interne Bestimmung gibt, ist dieses Ermessen nur durch die Verpflichtung, diese Bediensteten in der im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen angegebenen Besoldungsgruppe einzustellen, und durch das Erfordernis beschränkt, die Struktur der in Art. 5 Abs. 1 bis 4 des Statuts festgelegten Kategorien und Funktionsgruppen einzuhalten.

Daher darf sich ein Organ in dem Fall, dass die im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen angegebene Besoldungsgruppe aufgehoben wurde, an die Lösung anlehnen, die der Gesetzgeber beim Erlass des Anhangs XIII des Statuts zugrunde gelegt hat, und Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs, der für die Einstufung der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommenen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellten Beamten gilt, entsprechend anwenden.

(vgl. Randnrn. 55, 58, 59, 69, 73, 74 und 76)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2007, Da Silva/Kommission, F‑21/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑179 und II‑A‑1‑981, Randnrn. 64, 68 und 79

2.      Übergangsbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen, was auf den ersten Blick mit einer entsprechenden Anwendung unvereinbar ist. Die enge Auslegung ist dadurch gerechtfertigt, dass Übergangsbestimmungen von den dauerhaft geltenden Vorschriften und Grundsätzen abweichen, die ohne die Übergangsregelung unmittelbar für die betreffenden Fälle gelten würden.

Dagegen kann die Verwaltung, soweit es keine dauerhaft geltenden Vorschriften gibt, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts ohne Verstoß gegen dessen Übergangscharakter entsprechend anwenden.

(vgl. Randnrn. 71 bis 74)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 23. März 1983, Peskeloglou, 77/82, Slg. 1983, 1085, Randnrn. 11 bis 15; 5. Dezember 1996, Merck und Beecham, C‑267/95 und C‑268/95, Slg. 1996, I‑6285, Randnrn. 23 und 24; 12. Juni 2008, Kommission/Portugal, C‑462/05, Slg. 2008, I‑4183, Randnrn. 53 und 54

Gericht erster Instanz: 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T‑252/97, Slg. 2000, II‑3031, Randnrn. 66 und 70

Gericht für den öffentlichen Dienst: Da Silva/Kommission, Randnrn. 64, 68 und 79

3.      Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Verwaltung bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten verpflichtet, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, so dass die Verletzung dieses Grundsatzes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann.

(vgl. Randnr. 85)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. März 2004, Afari/EZB, T‑11/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑65 und II‑267, Randnr. 42

Gericht für den öffentlichen Dienst: 22. Mai 2007, López Teruel/HABM, F‑99/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑147 und II‑A‑1‑797, Randnr. 92