Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 3. Dezember 2014 – DG/ENISA
(Rechtssache F-109/13)1
(Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Kündigung des Vertrags – Fehlende Begründung – Nichtbeachtung des Beurteilungsverfahrens – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: DG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Tymen)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Empadinhas im Beistand von Rechtsanwalt C. Meidanis, dann P. Empadinhas und S. Purser im Beistand von Rechtsanwalt C. Meidanis)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin zu entlassen, auf Anordnung ihrer Wiedereingliederung und der Nachzahlung der finanziellen Vorteile, die ihr ab Vertragsende zugestanden hätten, abzüglich etwaiger in dieser Zeit bezogener Einkünfte und zuzüglich Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der EZB, erhöht um drei Prozentpunkte, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
DG trägt ihre eigenen Kosten und wird dazu verurteilt, die der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit entstandenen Kosten zu tragen.
________________________1 ABl. C 15 vom 18.1.2014, S. 21.