Language of document : ECLI:EU:F:2011:34

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

4. April 2011

Rechtssache F-45/10

AO

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarstrafe – Entfernung aus dem Dienst – Art. 35 § 1 Buchst. d und § 2 Buchst. a der Verfahrensordnung – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2009, mit der gegen AO die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Verringerung des Ruhegehaltsanspruchs mit Wirkung vom 15. August 2009 verhängt wurde

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst – Möglichkeit, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Unzulässigkeitsrüge des Beklagten zu entscheiden

2.      Beamte – Mobbing – Begriff – Verhalten, das darauf gerichtet ist, den Betroffenen in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen zu verschlechtern

(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)

1.      Das Unionsgericht kann im Einzelfall prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Unzulässigkeitsrüge des Beklagten zu entscheiden.

(vgl. Randnr. 34)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 8. April 2008, Bordini/Kommission, F‑134/06, Randnr. 56; 28. Oktober 2010, Kay/Kommission, F‑113/05, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      In Art. 12a Abs. 3 des Statuts wird Mobbing als „ungebührliches Verhalten“ definiert, für dessen Feststellung zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein müssen. Die erste Bedingung bezieht sich auf Verhaltensweisen, mündliche oder schriftliche Äußerungen, Handlungen oder Gesten, die sich „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ manifestieren – was bedingt, dass Mobbing als Prozess zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt – und „vorsätzlich“ sind. Die zweite Bedingung, die von der ersten durch ein „und“ getrennt ist, setzt voraus, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen. Daraus, dass sich das Adjektiv „vorsätzlich“ auf die erste Bedingung bezieht und nicht auf die zweite, kann zweierlei abgeleitet werden. Die in Art. 12a Abs. 3 des Statuts genannten Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten müssen willentlich erfolgen, so dass Handlungen, die sich zufällig ergeben, vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind. Dagegen ist nicht erforderlich, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit der Absicht vorgenommen werden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mit anderen Worten kann ein Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts vorliegen, ohne dass derjenige, der es betreibt, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit bringen oder absichtlich dessen Arbeitsbedingungen verschlechtern wollte. Es genügt bereits, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen hatten.

(vgl. Randnr. 37)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 9. Dezember 2008, Q/Kommission, F‑52/05, Randnr. 135, Rechtsmittel anhängig beim Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T‑80/09 P