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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Juni 2013 – Jargeac u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache F-98/11)1

(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Erziehungszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bernard Jargeac u. a. (Hostert, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Moyse und A. Salerno, dann Rechtsanwalt A. Salerno)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, bestimmte finanzielle Beihilfen eines Mitgliedstaats an Hochschulstudenten als Zulagen gleicher Art wie Familienzulagen anzusehen und diese finanziellen Beihilfen von der den Beamten, die Eltern dieser Studenten sind, gewährten Erziehungszulage abzuziehen, sowie auf Aufhebung der Entscheidung, die zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird, soweit sie von Herrn Finch erhoben worden ist, als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Die Klage wird, soweit sie von Herrn Jargeac, Herrn Aliaga Artero, Herrn Charrière, Herrn Clarke, Frau Domingues, Frau Hughes, Herrn Lanneluc und Herrn Zein erhoben worden ist, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Herr Jargeac und die acht anderen Beamten oder ehemaligen Beamten, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1 ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 47.