Language of document : ECLI:EU:F:2013:211

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

12. Dezember 2013

Rechtssache F‑58/12

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – Aufhebung durch das Gericht wegen mangelnder Begründung – Antrag auf Durchführung des Urteils – Antrag auf Wiedereingliederung – Aufhebung des Urteils des Gerichts – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Art. 266 AEUV – Außervertragliche Haftung des Organs – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission den Antrag des Klägers vom 25. März 2011 auf Wiedereingliederung und Schadensersatz abgelehnt hat

Entscheidung:      Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten verurteilt, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang

(Art. 266 AEUV)

1.      Die nach den Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts erhobene Klage eines Beamten oder ehemaligen Beamten auf Aufhebung einer ihn beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ist nur zulässig, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein bestehendes und gegenwärtiges, hinreichend qualifiziertes Interesse an der Aufhebung dieser Maßnahme hat, wobei ein solches Interesse voraussetzt, dass ihm die Klage im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

(vgl. Randnr. 23)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 29. November 2006, Agne-Dapper u. a./Kommission u. a., T‑35/05, T‑61/05, T‑107/05, T‑108/05 und T‑139/05, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht der Europäischen Union: 11. September 2013, Marcuccio/Kommission, T‑475/11 P, Randnrn. 13 bis 18

2.      Um der in Art. 266 AEUV vorgesehenen Verpflichtung nachzukommen, hat das betroffene Organ die sich aus einem Aufhebungsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, indem es sein ihm hierfür eingeräumtes Ermessen unter der Aufsicht des Unionsrichters und unter Beachtung sowohl des Tenors und der Begründung des Urteils als auch der Vorschriften des Unionsrechts ausübt.

Hinsichtlich der Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund mangelnder Begründung aufgehoben wird, und des etwaigen Erlasses einer neuen, ordnungsgemäß begründeten Entscheidung aufgrund der Dienstunfähigkeit ist es in erster Linie Sache des betroffenen Organs, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu prüfen.

(vgl. Randnrn. 33 und 34)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. Oktober 2006, Pessoa e Costa/Kommission, T‑503/04, Randnrn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung