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Klage, eingereicht am 5. Oktober 2018 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-628/18)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, G. von Rintelen, B. Rous Demiri)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 93 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU in der durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht die (nicht alle) für die Umsetzung der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2016/1034 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat oder der Kommission diese Maßnahmen nicht mitgeteilt hat;

gegen die Republik Slowenien nach Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung eines Zwangsgeldes von täglich 7 224 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen, weil sie gegen ihre Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2016/1034 verstoßen hat;

gegen die Republik Slowenien nach Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung eines Pauschalbetrags von täglich 1 978 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage, an denen die Vertragsverletzung fortdauert, bis zu einem Mindestpauschalbetrag von 496 000 Euro zu verhängen;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 93 der Richtlinie 2014/65/EU in der durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1034 geänderten Fassung seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 3. Juli 2017 die Maßnahmen zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, und dies der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Da die Republik Slowenien der Kommission bis zum Ablauf dieser Frist nicht die Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinien mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gegen die Republik Slowenien die Zahlung eines Pauschalbetrags und eines täglichen Zwangsgeldes zu verhängen.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 3. Juli 2017 abgelaufen.

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