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Klage, eingereicht am 5. Februar 2008 - Nardin / Parlament

(Rechtssache F-12/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Thierry Nardin (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Wiot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2007 über die Festlegung der Ansprüche des Klägers bei Dienstantritt, soweit darin nicht die Auslandszulage bewilligt wurde, und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Auslandszulage zuzüglich Verzugszinsen und zum Ersatz des dem Kläger zugefügten immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2007 über die Festlegung seiner Ansprüche bei Dienstantritt aufzuheben, soweit darin nicht die Auslandszulage bewilligt wurde;

das Europäische Parlament zu verurteilen, ihm die Auslandszulage zu zahlen, die einem monatlichen Betrag in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die ihm monatlich seit April 2007 und für alle folgenden Monate gezahlt worden sind, entspricht;

den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bis zur endgültigen Zahlung zu verurteilen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 10 000 Euro oder einen anderen, auch höheren, Betrag als Ersatz des ihm zugefügten immateriellen Schadens zu zahlen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

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