Language of document : ECLI:EU:C:2019:1013

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 26. November 2019(1)

Rechtssache C625/19 PPU

Openbaar Ministerie

gegen

XD

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Gericht erster Instanz Amsterdam, Niederlande])

„Vorlagefrage – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Ausstellende Justizbehörde – Von einem schwedischen Staatsanwalt ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Voraussetzung des Bestehens eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über den Erlass eines Europäischen Haftbefehls“






1.        Der Gerichtshof hat sich erneut mit Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, in denen er klären muss, ob die Staatsanwaltschaft (in diesem Fall die Schwedens) als „ausstellende Justizbehörde“ eines Europäischen Haftbefehls im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(2) angesehen werden kann.

2.        Die Zweifel des vorlegenden Gerichts in dieser Rechtssache und in den Rechtssachen C‑626/19 PPU und C‑627/19 PPU schließen sich an die an, die von einem luxemburgischen Gericht (Rechtssache C‑566/19 PPU) aufgeworfen worden sind, und beziehen sich insbesondere darauf, wie das Urteil des Gerichtshofs OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau)(3) auszulegen ist.

3.        Dieselben Zweifel haben sich im Hinblick auf die Staatsanwaltschaften Belgiens (Rechtssache C‑627/19 PPU) und Frankreichs (Rechtssachen C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU) ergeben, zu denen ich meine Schlussanträge ebenfalls heute vorlege.

4.        Konkret fällt die Frage, um die es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht, mit einer der Fragen zusammen, die in der mit der Rechtssache C‑566/19 PPU verbundenen Rechtssache C‑626/19 PPU gestellt wurde und Europäische Haftbefehle betrifft, die von der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung erlassen wurden.

5.        Auch wenn mein grundsätzlicher Standpunkt weiterhin der ist, den ich in den Rechtssachen OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) und PI (Staatsanwaltschaft Zwickau)(4) und in der Rechtssache PF (Generalstaatsanwalt von Litauen)(5) vertreten habe, beschäftige ich mich in meinen heutigen Schlussanträgen im Folgenden mit der Auslegung des Urteils OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) sowie des Urteils vom 9. Oktober 2019(6) in einer weiteren ähnlichen Rechtssache.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

6.        Ich verweise auf die Wiedergabe der Erwägungsgründe 5, 6, 8, 10 und 12 sowie der Art. 1 und 9 des Rahmenbeschlusses in den Schlussanträgen OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau).

B.      Nationales Recht

7.        Gemäß den von der schwedischen Regierung gemachten Angaben bestimmt § 2 der Förordning (2003:1178) om överlämnade till Sverige enligt en europeisk arresteringsorder (Verordnung Nr. 1178 von 2003 über die Übergabe einer Person an Schweden gemäß einem Europäischen Haftbefehl, im Folgenden: Verordnung über den Europäischen Haftbefehl), dass der Europäische Haftbefehl von einem Staatsanwalt sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung erlassen wird.

8.        Gemäß § 3 der Verordnung über den Europäischen Haftbefehl kann ein solcher zur Strafverfolgung erlassen werden, wenn eine Anordnung erlassen wurde, die gesuchte Person in Untersuchungshaft zu nehmen, weil sie verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist.

9.        Nach Angaben der schwedischen Regierung wird die Untersuchungshaft durch ein Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt. Sobald das Gericht die Untersuchungshaft angeordnet hat, entscheidet der Staatsanwalt völlig unabhängig, ob er einen Europäischen Haftbefehl erlässt, wobei er insbesondere seine Verhältnismäßigkeit bewertet.

II.    Rechtsstreit und Vorlagefrage

10.      Am 27. Mai 2019 erließ die schwedische Staatsanwaltschaft einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung gegen XD(7).

11.      Nach der Festnahme von XD in den Niederlanden am 28. Mai 2019 wurde der Europäische Haftbefehl der Rechtbank Amsterdam (Gericht erster Instanz Amsterdam, Niederlande) übermittelt, die beschlossen hat, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist ein Staatsanwalt, der an der Rechtspflege im Ausstellungsmitgliedstaat mitwirkt, bei der Wahrnehmung seiner mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben unabhängig handelt und einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses anzusehen, wenn ein Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit im Vorfeld der tatsächlichen Entscheidung dieses Staatsanwalts über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geprüft hat?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

12.      Die Rechtssache ist am 22. August 2019 beim Gerichtshof eingegangen. Aufgrund des Freiheitsentzugs von XD hat das vorlegende Gericht beantragt, sie dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen; dem hat der Gerichtshof stattgegeben.

13.      Schriftliche Erklärungen haben XD, die niederländische und die schwedische Regierung, die niederländische Staatsanwaltschaft und die Kommission eingereicht.

14.      Die mündliche Verhandlung hat am 24. Oktober 2019 zusammen mit der in den Rechtssachen C‑566/19 PPU, C‑626/19 PPU und C‑627/19 PPU stattgefunden. Zu ihr sind JR, YC, XD, ZB, die Staatsanwaltschaft Luxemburg, die Staatsanwaltschaft der Niederlande, die niederländische, die französische, die schwedische, die belgische, die irische, die spanische, die italienische und die finnische Regierung sowie die Kommission erschienen.

IV.    Analyse

A.      Vorbemerkung

15.      Die in dieser Rechtssache gestellte Frage fällt mit der ersten der Fragen in der Rechtssache C‑626/19 PPU zusammen, zu der ich mich in den Schlussanträgen äußere, die ich ebenfalls heute vorlege.

16.      Ich begnüge mich daher damit, vollständig auf diese Schlussanträge zu verweisen. In diesen prüfe ich nicht nur die gerichtliche Kontrolle der Europäischen Haftbefehle, die von der Staatsanwaltschaft erlassen wurden (wovon dieses Vorabentscheidungsersuchen handelt), sondern auch, ob die Mitglieder der Staatsanwaltschaft als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses angesehen werden können.

17.      Im vorliegenden Verfahren geht die Rechtbank Amsterdam (Gericht erster Instanz Amsterdam) davon aus, dass die schwedische Staatsanwaltschaft einen Europäischen Haftbefehl erlassen kann, weil sie die Merkmale der Unabhängigkeit erfüllt, die die „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses definieren.

18.      Da die Unabhängigkeit der schwedischen Staatsanwaltschaft in dieser Rechtssache kein Diskussionsgegenstand war, wurden nicht die Informationen vorgelegt, die für die Prüfung unerlässlich sind, ob die Mitglieder dieser Institution gemäß ihrem verfassungsrechtlichen Status und ihrer Organisations- und Funktionsstruktur das Profil aufweisen, das vom Gerichtshof im Urteil vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen)(8), verlangt wurde. Daher kann ich mich hierzu nicht äußern.

B.      Zur gerichtlichen Prüfung des von der Staatsanwaltschaft erlassenen Europäischen Haftbefehls

19.      Gemäß den vom vorlegenden Gericht bereitgestellten Informationen wurde der Europäische Haftbefehl in diesem Fall vom Staatsanwalt nach dem Erlass eines nationalen Haftbefehls ausgestellt, der von einem Gericht ausgestellt worden war, das die Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls und konkret seine Verhältnismäßigkeit bereits geprüft habe.

20.      Die Situation entspricht daher derjenigen in der Rechtssache C‑626/19 PPU, deren Prüfung mich zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine gerichtliche Kontrolle, die zum Zeitpunkt des Erlasses des nationalen Haftbefehls ausgeübt wird, wegen ihrer Eigenart nicht den „Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes“ genügen kann, auf die Rn. 75 des Urteils OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) Bezug nimmt. Dieser Rechtsschutz hängt stets vom Antrag des Betroffenen ab und wird mittels eines Verfahrens gewährt, in dem er mitwirken und teilnehmen und so sein Recht auf Verteidigung wahrnehmen konnte(9).

21.      Folglich kann die Prüfung, ob ein Europäischer Haftbefehl, der von einem Staatsanwalt ausgestellt wurde, der die Einstufung als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses verdient, die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt, vor dem Erlass des Europäischen Haftbefehls liegen, schließt aber nicht das Recht der gesuchten Person aus, einen Rechtsbehelf gegen diesen Europäischen Haftbefehl einzulegen, nachdem er erlassen wurde (außer wenn so das Strafverfahren gefährdet wird) oder wenn er ihr zugestellt wurde.

V.      Ergebnis

22.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage der Rechtbank Amsterdam (Gericht erster Instanz Amsterdam, Niederlande) wie folgt zu beantworten:

Die Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesucht wird, der von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats erlassen wurde, die an der Rechtspflege mitwirkt und deren Status der Unabhängigkeit garantiert wird, muss diesen vor einem Richter oder einem Gericht dieses Staates anfechten können, ohne ihre Übergabe abwarten zu müssen, sobald dieser Haftbefehl erlassen wurde (außer wenn so das Strafverfahren gefährdet wird) oder er ihr zugestellt wurde.


1      Originalsprache: Spanisch.


2      Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).


3      Urteil vom 27. Mai 2019, C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456; im Folgenden: Urteil OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau).


4      Rechtssachen C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:337; im Folgenden: Schlussanträge OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau).


5      Rechtssache C‑509/18, EU:C:2019:338; im Folgenden: Schlussanträge PF (Generalstaatsanwalt von Litauen).


6      Rechtssache C‑489/19 PPU, NJ (Staatsanwaltschaft Wien), EU:C:2019:849; im Folgenden: Urteil NJ (Staatsanwaltschaft Wien).


7      Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurde er des Drogenhandels verdächtigt.


8      Rechtssache C‑509/18, EU:C:2019:457, im Folgenden: Urteil PF (Generalstaatsanwalt von Litauen).


9      Schlussanträge C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU, Nr. 84.